Gericht stärkt das Auskunftsrecht – und Jehovas Zeugen erklären, und was die Taufe für sie rechtlich bedeutet.
Wer bei den Zeugen Jehovas die Versammlung wechselt, über den wird ein internes Einführungsschreiben angefertigt. Ein Ehepaar wollte wissen, was darin über beide stand. Die Organisation verweigerte die vollständige Kopie und berief sich auf den „Hirtenauftrag“ der Ältesten.
Das Verwaltungsgericht Berlin entschied am 17. Juni 2026: Eine bloße Aufzählung einzelner Stichpunkte genügt nicht. Das Ehepaar hat Anspruch auf eine vollständige, originalgetreue Kopie der über beide verarbeiteten personenbezogenen Daten.
Besonders brisant ist jedoch ein anderes Argument der Zeugen Jehovas: Das Ehepaar habe sich mit seiner Taufe dem Religionsrecht der Organisation unterworfen und damit auch die Praxis der Einführungsschreiben akzeptiert.
Damit bestätigt die Organisation im Kern, was wir auf Helleres Licht bereits 2025 vermutet hatten: Die Taufe wird nicht nur als religiöse Hingabe verstanden. Wenn es juristisch nützlich ist, dient sie offenbar zugleich als Mitgliedschafts- und Unterwerfungserklärung gegenüber der Organisation.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das grundsätzliche Recht auf Auskunft besteht jedoch schon jetzt. Aktive und ehemalige Zeugen Jehovas können daher selbst nachfragen, welche Daten über sie gespeichert werden. Eine Vorlage befindet sich am Ende dieses Beitrags.
Die unsichtbare Akte reist mit
Wer als Zeuge Jehovas in eine andere Versammlung wechselt, stellt sich den neuen Ältesten nicht nur persönlich vor. Die Ältesten der bisherigen Versammlung schicken ein sogenanntes Einführungsschreiben an die neue Versammlung.
Darin können Angaben darüber stehen, wie aktiv jemand ist, welche Aufgaben er übernimmt und wie die Ältesten ihn einschätzen.
Das Mitglied selbst bekommt dieses Schreiben normalerweise nicht zu sehen. Die Ältesten sprechen also nicht nur mit dir. Sie schreiben auch über dich.
Genau darum ging es in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin.
Ein Ehepaar wechselte zum 1. Juli 2023 in eine andere Versammlung. Die bisherige Versammlung erstellte das übliche Einführungsschreiben und schickte es an die neue Versammlung.
Das Ehepaar wollte wissen, was darin über beide geschrieben worden war, und verlangte eine Kopie.
Diese Kopie wurde ihm verweigert.
Einige Stichpunkte müssen genügen – meinte die Organisation
Vollständig lesen durfte das Ehepaar das Einführungsschreiben nicht. Stattdessen teilte die neue Versammlung lediglich mit, folgende Daten seien darin gespeichert:
„Kein Besuch von Treffpunkten; gut durchdachte und häufige Kommentare; kein Dienstamt; keine Aufgaben in der LuDZ; nicht im Trolleydienst; ÖZB, Fernfahrerdienst und Hafendienst eingesetzt.“
Das klingt fast wie ein religiöses Arbeitszeugnis:
Gute Kommentare, aber kein Dienstamt. Nicht im Trolleydienst, dafür im Fernfahrer und Hafendienst eingesetzt. Der geistige Personalbogen war offenbar gut gefüllt nur der Betroffene selbst sollte ihn nicht vollständig lesen dürfen.
Doch eine Liste einzelner Stichpunkte beantwortet nicht die entscheidenden Fragen:
- In welchem Zusammenhang wurden diese Angaben gemacht?
- Welche Bewertungen enthielt das Schreiben?
- Wer schrieb was über wen?
- Wurden weitere Informationen weitergegeben?
- Waren die Angaben richtig?
- War ihre Verarbeitung überhaupt zulässig?
Das Ehepaar gab sich deshalb nicht mit der Kurzfassung aus dem geistigen Personalbüro zufrieden und zog vor Gericht.
Warum sollte das Schreiben geheim bleiben?
Jehovas Zeugen beriefen sich auf ihr eigenes Datenschutzgesetz und den „geistlich-seelsorgerischen Auftrag“ der Ältesten.
Die Ältesten müssten bei ihrer Zusammenarbeit darauf vertrauen können, dass ihre Äußerungen vertraulich blieben. Ein Einsichtsrecht könne sie angeblich davon abhalten, ihren Hirtenauftrag „in aller Aufrichtigkeit“ wahrzunehmen.
Das muss man sich auf der Zunge zergehen lassen:
Die Offenheit des Mitglieds gegenüber seinen Seelsorgern sollte hier gar nicht geschützt werden. Geschützt werden sollte vielmehr die Offenheit der Ältesten, wenn sie untereinander über das Mitglied schreiben.
Oder einfacher gesagt:
Die Ältesten sollen offen über dich schreiben können – gerade weil du nicht lesen kannst, was sie über dich schreiben.
Damit wird „Vertrauen“ zu einer bemerkenswert einseitigen Angelegenheit. Das Mitglied soll den Ältesten vertrauen. Die Ältesten sollen einander vertrauen. Nur dem Mitglied selbst wird offenbar nicht zugetraut, die über es verfassten Beurteilungen zu kennen.
Das Gericht erteilt dem „Hirtenauftrag“ eine Grenze
Das Verwaltungsgericht Berlin stellte klar: Das eigene Datenschutzrecht einer Religionsgemeinschaft darf das Schutzniveau der europäischen Datenschutz-Grundverordnung nicht unterschreiten.
Jehovas Zeugen hatten sich insbesondere auf § 9 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 4 ihres eigenen Datenschutzgesetzes berufen. Danach kann das Auskunftsrecht eingeschränkt werden, wenn durch die Auskunft der Auftrag der Religionsgemeinschaft gefährdet werde.
Dem Gericht war diese Begründung zu pauschal.
Der behauptete „Hirtenauftrag“ gehe weit über die Einschränkungen hinaus, die Artikel 15 DSGVO zulasse. Eine Religionsgemeinschaft dürfe zwar eigene, auf ihre Besonderheiten zugeschnittene Datenschutzregelungen schaffen. Sie dürfe das allgemeine Schutzniveau aber nicht einfach absenken.
Das Gericht erklärte dabei nicht das gesamte Datenschutzgesetz der Zeugen Jehovas für unwirksam. Es entschied jedoch, dass die hier angewendete Einschränkung hinter dem Schutzniveau der DSGVO zurückbleibt und deshalb in diesem Fall keine Rechtswirkung entfaltet.
Das Ehepaar hat Anspruch auf eine vollständige und originalgetreue Kopie der über beide verarbeiteten personenbezogenen Daten.
Eine bloße Aufzählung ausgewählter Stichpunkte reicht nicht aus. Betroffene müssen den Zusammenhang erkennen können, um die Richtigkeit der Angaben und die Rechtmäßigkeit ihrer Verarbeitung zu überprüfen.
„Mit der Taufe zugestimmt“?
Der Streit um das Einführungsschreiben ist interessant. Wirklich brisant wird das Urteil aber an einer anderen Stelle.
Jehovas Zeugen argumentierten vor Gericht, die Kläger hätten sich
„mit ihrer Taufe dem Religionsrecht der Beklagten unterworfen“
und sich damit auch mit der Praxis der Einführungsschreiben einverstanden erklärt.
Damit behandelte die Organisation die Taufe nicht nur als religiöse Hingabe an Gott. Sie sollte zugleich die Wirkung einer umfassenden Unterwerfung unter das eigene Religionsrecht entfalten.
Aus einer religiösen Handlung wurde in der Argumentation der Organisation folgende Kette:

Das ist bemerkenswert. Und es bestätigt im Kern eine Vermutung, die wir bereits 2025 in unserem Beitrag Die Taufe bei den Zeugen Jehovas: Zwischen Hingabe und Organisationsbindung formuliert hatten.
Dort schrieben wir:
„Tatsächlich wird die Taufe durch die Zeugen Jehovas auch juristisch als Mitgliedschaftserklärung behandelt, etwa im Zusammenhang mit Datenschutz, Loyalitätspflichten und Ausschlussverfahren.“
Was damals aus der Taufpraxis und ihren Folgen abgeleitet wurde, lässt sich nun anhand des eigenen Prozessvortrags der Zeugen Jehovas konkret belegen.
Vor Gott Hingabe, vor Gericht Unterwerfung?
Die zweite aktuelle Tauffrage der Zeugen Jehovas lautet:
„Ist dir bewusst, dass deine Taufe dich als Zeugen Jehovas kennzeichnet und du damit zu Jehovas Organisation gehörst?“
In der Bibel wird die Taufe mit Reue, dem Glauben an Jesus Christus und der Taufe im Namen des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes verbunden.
Jesus sagte nach Matthäus 28:19:
„Darum geht und macht Menschen aus allen Völkern zu meinen Jüngern, tauft sie im Namen des Vaters und des Sohnes und des heiligen Geistes.“
Von einer Zustimmung zu einem religionsrechtlichen Regelwerk, zu internen Ältestenanweisungen oder zu Einführungsschreiben ist dort nichts zu lesen.
Bei den Zeugen Jehovas reicht die biblische Taufformel trotzdem offenbar nicht aus. Täuflinge müssen zusätzlich öffentlich bestätigen, dass ihre Taufe sie als Zeugen Jehovas kennzeichnet und dass sie zu „Jehovas Organisation“ gehören.
Ohne Zustimmung zu dieser organisatorischen Zuordnung findet keine Taufe statt.
Nun wird deutlicher, welche Funktion diese zweite Frage entfalten kann: Die Organisation zieht daraus nicht nur eine religiöse Zugehörigkeit, sondern beansprucht rechtliche und organisatorische Folgen.
Im Königreichssaal heißt es Hingabe.
Vor Gericht heißt es Unterwerfung unter das Religionsrecht.
Das ist keine Wortklauberei, sondern die eigene Argumentation der Organisation.
Eine religiöse Generalvollmacht?
Die entscheidende Frage lautet daher:
Kann eine Taufe tatsächlich als pauschale Zustimmung zu sämtlichen gegenwärtigen und zukünftigen Regeln einer Organisation verstanden werden?
Viele Zeugen Jehovas werden als Kinder oder Jugendliche getauft. Sie erhalten vor ihrer Taufe weder das vollständige Religionsrecht noch sämtliche internen Anweisungen für Älteste. Viele dieser Regeln sind ihnen gar nicht zugänglich.
Das heute geltende Datenschutzgesetz Jehovas Zeugen wurde erst 2018 veröffentlicht. Zahlreiche Mitglieder wurden Jahrzehnte zuvor getauft. Trotzdem wollte die Organisation aus ihrer früheren Taufe offenbar auch die Zustimmung zu später bestehenden Verfahren der Datenverarbeitung ableiten.
Wie soll jemand bei seiner Taufe bewusst einer Praxis zugestimmt haben, die er nicht kannte, deren konkrete Regeln ihm nicht vorgelegt wurden oder die in ihrer heutigen Form noch gar nicht existierte?
Die Taufe droht damit zu einer Art organisationsrechtlicher Generalvollmacht zu werden:
Du hast dich taufen lassen, also hast du dich unserem Religionsrecht unterworfen und unsere internen Verfahren akzeptiert.
So einfach wollte es die Organisation offenbar darstellen. Das Verwaltungsgericht folgte dieser Argumentation im konkreten Verfahren jedoch nicht.
Das beweist nicht alles aber sehr viel
Aus dem Verfahren lässt sich nicht beweisen, mit welcher inneren Absicht die heutigen Tauffragen ursprünglich formuliert wurden. Wir können nicht in die Köpfe der damaligen Verantwortlichen schauen.
Belegt ist jedoch:
- Die zweite Tauffrage ordnet den Täufling ausdrücklich der Organisation zu.
- Ohne Bejahung dieser Frage wird die Taufe nicht durchgeführt.
- Die Taufe begründet nach dem Verständnis der Zeugen Jehovas die Mitgliedschaft.
- Die Organisation wollte aus der Taufe vor Gericht eine Unterwerfung unter ihr Religionsrecht ableiten.
- Daraus sollte wiederum die Zustimmung zur Praxis interner Einführungsschreiben folgen.
Mehr braucht es eigentlich nicht, um die Doppelfunktion der Taufe zu erkennen.
Sie wird religiös als Hingabe an Gott dargestellt. Organisatorisch dient sie als Kennzeichnung der Mitgliedschaft. Und wenn es vor Gericht nützlich erscheint, wird sie sogar als Zustimmung zum eigenen Religionsrecht angeführt.
Völlig überraschend ist das nicht mehr. Aber selten hat die Organisation diesen Zusammenhang so deutlich selbst vorgetragen.
Ein eigenes Gericht, das gar nicht existiert
Noch eine bemerkenswerte Einzelheit findet sich im Datenschutzgesetz der Zeugen Jehovas.
§ 27 sieht einen gerichtlichen Rechtsbehelf vor. Dafür soll ein religionseigenes Gericht zuständig sein, allerdings nur, „wenn ein solches eingerichtet ist“.
Das Verwaltungsgericht stellte nüchtern fest:
„Die Zeugen Jehovas haben kein religionseigenes Gericht eingerichtet.“
Auf dem Papier sieht das also durchaus rechtsstaatlich aus: eigenes Datenschutzrecht, eigene Datenschutzaufsicht, möglicher gerichtlicher Rechtsbehelf.
Nur das dafür vorgesehene Gericht fehlt.
Trotzdem argumentierten Jehovas Zeugen, staatliche Gerichte seien für den Streit nicht zuständig. Auch damit konnten sie sich nicht durchsetzen.
Ein innerreligiöser Rechtsweg kann schließlich schlecht ausgeschöpft werden, wenn die dafür vorgesehene gerichtliche Instanz überhaupt nicht existiert.
Was bedeutet das Urteil für aktive und ehemalige Zeugen Jehovas?
Das Urteil betrifft zunächst einen konkreten Fall. Es ist außerdem noch nicht rechtskräftig. Das grundsätzliche Recht auf Auskunft über die eigenen personenbezogenen Daten besteht jedoch unabhängig von diesem Verfahren.
Aktive und ehemalige Zeugen Jehovas können deshalb bereits jetzt nachfragen, welche Daten über sie verarbeitet werden.
Eine solche Anfrage kann besonders interessant sein, wenn du:
- die Versammlung gewechselt hast,
- Gegenstand von Hirtengesprächen oder internen Untersuchungen warst,
- an einem Rechtskomitee beteiligt warst,
- ausgeschlossen wurdest oder selbst ausgetreten bist,
- als Ältester, Dienstamtgehilfe, Pionier oder in anderen Aufgaben eingesetzt warst,
- vermutest, dass unrichtige oder belastende Angaben über dich weitergegeben wurden,
- oder einfach wissen möchtest, was deine Versammlung über dich gespeichert hat.
Eine Auskunftsanfrage ist kein Angriff auf einzelne Älteste. Sie ist auch keine „Rebellion“.
Es ist dein Recht zu erfahren, welche persönlichen Informationen über dich erhoben, bewertet, gespeichert und weitergegeben werden.
Muster für eine Auskunftsanfrage
Wohin kann die Anfrage geschickt werden?
Die Anfrage sollte an die derzeitige oder zuletzt zuständige Versammlung geschickt werden. Zusätzlich kann sie an den zentralen Datenschutzbeauftragten gerichtet werden:
Jehovas Zeugen in Deutschland
Datenschutzbeauftragter
Am Steinfels 1
65618 Selters (Taunus)
E-Mail: DataProtectionOfficer.DE@jw.org
Diese Kontaktdaten veröffentlicht die Religionsgemeinschaft selbst auf ihrer Datenschutzseite.
Die Anfrage sollte nachweisbar versandt und eine Kopie aufbewahrt werden.
Eine Ausweiskopie muss nicht vorsorglich beigefügt werden. Bestehen begründete Zweifel an der Identität, kann eine angemessene Identitätsprüfung verlangt werden. Nicht benötigte Angaben auf einer Ausweiskopie können geschwärzt werden.
Zunächst sollte nur Auskunft verlangt und nicht gleichzeitig die Löschung der Daten beantragt werden. Erst wenn bekannt ist, was tatsächlich gespeichert wurde, kann geprüft werden, ob Angaben unrichtig sind oder berichtigt beziehungsweise gelöscht werden sollten.
Vertrauen darf keine Einbahnstraße sein
Vordergründig handelt das Verfahren von Datenschutz und einem einzelnen Einführungsschreiben. Tatsächlich berührt es zwei wesentlich grundsätzlichere Fragen:
Was dürfen Älteste über Mitglieder schreiben, ohne dass diese davon erfahren?
Und welche rechtliche Bedeutung soll eine Taufe besitzen?
Jehovas Zeugen wollten den Betroffenen zwar ausgewählte Stichpunkte nennen, ihnen aber den vollständigen Zusammenhang vorenthalten. Gleichzeitig sollte ihre Taufe als Zustimmung zu dieser Praxis verstanden werden.
Das ist ein bemerkenswertes Verständnis von Vertrauen:
Die Mitglieder sollen den Ältesten vertrauen. Die Ältesten sollen einander vertrauen. Die Organisation soll auf die Loyalität aller vertrauen. Nur die Mitglieder selbst sollen offenbar nicht erfahren dürfen, was innerhalb dieses Vertrauenssystems über sie geschrieben wird.
Das Verwaltungsgericht setzte hier eine Grenze.
Eine Religionsgemeinschaft kann eigene Datenschutzregelungen schaffen. Sie darf dadurch aber nicht das Schutzniveau unterschreiten, das die Datenschutz-Grundverordnung garantiert.
Wer personenbezogene Beurteilungen über Menschen anfertigt und weitergibt, muss grundsätzlich damit rechnen, dass diese Menschen erfahren dürfen, was über sie geschrieben wurde.
Und wer eine Taufe als geistliche Hingabe an Gott darstellt, sollte erklären können, warum diese vor Gericht plötzlich wie eine umfassende Unterwerfung unter menschliches Organisationsrecht behandelt wird.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig
Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Berufung ausdrücklich zugelassen, weil die Frage nach der Anwendbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung auf Religionsgemeinschaften grundsätzliche Bedeutung besitzt.
Nach Angaben von JZ Help haben Jehovas Zeugen Berufung eingelegt. Das Urteil ist daher noch nicht rechtskräftig.
Das Auskunftsrecht als solches besteht aber bereits heute. Offen ist insbesondere, ob die rechtliche Beurteilung des VG Berlin im weiteren Verfahren bestätigt wird.
Unabhängig vom Ausgang hat der Prozess schon jetzt etwas sichtbar gemacht, das weit über den Datenschutz hinausgeht:
Bei den Zeugen Jehovas ist die Taufe offenbar nicht nur ein Bekenntnis zu Gott. Sie wird von der Organisation zugleich als Unterwerfung unter ihr eigenes Religionsrecht verstanden.
Genau davor hatten wir bereits gewarnt.
Nun haben Jehovas Zeugen das entscheidende Argument selbst geliefert.
Danke fürs Lesen
Danke, dass du dir die Zeit genommen hast, diesen Beitrag zu lesen.
Wenn du selbst Erfahrungen mit Auskunftsanfragen, Einführungsschreiben oder der Speicherung persönlicher Daten bei den Zeugen Jehovas gemacht hast, kannst du uns gerne davon berichten. Persönliche Angaben behandeln wir selbstverständlich vertraulich.
Quellen und weiterführende Informationen
- Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 17. Juni 2026 – 42 K 25/25
- Datenschutzgesetz Jehovas Zeugen – Amtsblatt Nr. 2/2018
- Offizielle Datenschutzseite und Kontaktdaten der Zeugen Jehovas
- JZ Help: VG Berlin bricht mit dem Datenschutzgesetz der Jehovas Zeugen
- Helleres Licht: Die Taufe bei den Zeugen Jehovas – Zwischen Hingabe und Organisationsbindung
Rechtlicher Hinweis:
Dieser Beitrag dient der journalistischen, religionswissenschaftlichen und gesellschaftskritischen Auseinandersetzung mit öffentlich zugänglichen Quellen und einem veröffentlichten Gerichtsurteil.
Die dargestellte Kritik bezieht sich auf die Lehren, Organisationsstrukturen, Rechtsauffassungen und öffentlichen beziehungsweise gerichtlich dokumentierten Äußerungen der Religionsgemeinschaft Jehovas Zeugen. Sie richtet sich nicht pauschal gegen einzelne Gläubige.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Juni 2026 ist noch nicht rechtskräftig. Die rechtliche Bewertung kann sich im weiteren Instanzenzug verändern.
Die bereitgestellte Vorlage für ein Auskunftsersuchen dient ausschließlich der allgemeinen Information und Orientierung. Sie stellt keine individuelle Rechtsberatung dar. Ob und in welchem Umfang bestimmte Unterlagen herausgegeben, teilweise geschwärzt, berichtigt oder gelöscht werden müssen, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.
Alle Zitate werden im Rahmen der journalistischen Berichterstattung und kritischen Auseinandersetzung verwendet. Rechte an den zitierten Texten und bezeichneten Namen verbleiben bei den jeweiligen Rechteinhabern.


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