Branch Organization – Was das interne Handbuch über die Führung der Zeugen Jehovas verrät

Zusammenfassung (1 Minute Lesezeit):

Das Branch Organization ist kein Handbuch für normale Zeugen Jehovas. Die Ausgabe von August 2018 richtet sich insbesondere an Mitglieder von Zweig- und Landeskomitees und dient als interne Organisations- und Arbeitsgrundlage.

Das Dokument zeigt eine stark zentralisierte Struktur: Zweigkomitees vertreten die Leitende Körperschaft in ihrem Gebiet und sollen deren Richtlinien umsetzen. Selbst Änderungen an organisatorischen Vorgaben werden zentral gesteuert.

Besonders aufschlussreich ist der Umgang mit internen Disziplinarverfahren und personenbezogenen Daten. Ausschluss- und Austrittsmeldungen werden an die Dienstabteilung der Zweigstelle übermittelt und können elektronisch erfasst werden. Für Ausgeschlossene und Ausgetretene sieht das Handbuch ausdrücklich eine dauerhafte Akte vor.

Gleichzeitig enthält das Buch eine eigene Datenschutzrichtlinie und erklärt, personenbezogene Daten nur für legitime Zwecke und grundsätzlich nur so lange wie erforderlich aufzubewahren. Genau hier entsteht eine bemerkenswerte Spannung zur ausdrücklich vorgesehenen dauerhaften Speicherung bestimmter Statusdaten.

Fazit: Das Branch Organization ist vor allem interessant, weil die Organisation darin selbst beschreibt, wie eng religiöse Leitung, Verwaltung, Disziplin, Datenverarbeitung, Öffentlichkeitsarbeit und Rechtsfragen miteinander verzahnt sind.

Das Branch Organization ist kein Handbuch für normale Zeugen Jehovas. Die Ausgabe von August 2018 richtet sich insbesondere an Mitglieder von Zweig- und Landeskomitees und dient als interne Organisations- und Arbeitsgrundlage.

Das Dokument zeigt eine stark zentralisierte Struktur: Zweigkomitees vertreten die Leitende Körperschaft in ihrem Gebiet und sollen deren Richtlinien umsetzen. Selbst Änderungen an organisatorischen Vorgaben werden zentral gesteuert.

Besonders aufschlussreich ist der Umgang mit internen Disziplinarverfahren und personenbezogenen Daten. Ausschluss- und Austrittsmeldungen werden an die Dienstabteilung der Zweigstelle übermittelt und können elektronisch erfasst werden. Für Ausgeschlossene und Ausgetretene sieht das Handbuch ausdrücklich eine dauerhafte Akte vor.

Gleichzeitig enthält das Buch eine eigene Datenschutzrichtlinie und erklärt, personenbezogene Daten nur für legitime Zwecke und grundsätzlich nur so lange wie erforderlich aufzubewahren. Genau hier entsteht eine bemerkenswerte Spannung zur ausdrücklich vorgesehenen dauerhaften Speicherung bestimmter Statusdaten.

Fazit: Das Branch Organization ist vor allem interessant, weil die Organisation darin selbst beschreibt, wie eng religiöse Leitung, Verwaltung, Disziplin, Datenverarbeitung, Öffentlichkeitsarbeit und Rechtsfragen miteinander verzahnt sind.

Das öffentliche Bild der Zeugen Jehovas wird wesentlich durch Predigtdienst, Zusammenkünfte, Kongresse und die Internetseite JW.org geprägt. Hinter dieser sichtbaren Ebene existiert jedoch eine umfangreiche Verwaltungsstruktur, für deren Führungskräfte eigene interne Richtlinien vorgesehen sind.

Eines dieser Dokumente trägt den schlichten Titel Branch Organization.

Die hier untersuchte englische Ausgabe stammt vom August 2018. Bereits auf dem Titelblatt steht:

“This material in Branch Organization should not be copied or duplicated except with the permission of the Branch Committee.”

Eigene Übersetzung:

Dieses Material aus Branch Organization darf nur mit Genehmigung des Zweigkomitees kopiert oder vervielfältigt werden.

Branch Organization, August 2018, Titelseite.

Es handelt sich also ausdrücklich nicht um eine Publikation, die für die allgemeine Öffentlichkeit oder für gewöhnliche Verkündiger bestimmt ist.

Noch deutlicher wird der Prolog. Dort wird erklärt, dass Mitglieder von Zweig- und Landeskomitees persönliche Exemplare erhalten können. Auch bestimmte Sekretäre dürfen Zugang bekommen. Anschließend heißt es über den Inhalt:

“the content of this manual is confidential and is not to be shared with those outside of Bethel.”

Eigene Übersetzung:

Der Inhalt dieses Handbuchs ist vertraulich und darf nicht mit Personen außerhalb des Bethels geteilt werden.

Branch Organization, Prolog.

Allein das macht das Dokument interessant. Nicht deshalb, weil Vertraulichkeit an sich verdächtig wäre. Jede größere Organisation besitzt interne Arbeitsunterlagen. Interessant ist vielmehr, was intern geregelt wird und wie die Verantwortung verteilt ist.


1. Die Leitende Körperschaft steht am oberen Ende der Steuerungskette

Das Handbuch beschreibt zunächst die Leitende Körperschaft und anschließend die Zweigkomitees.

Über die Leitende Körperschaft heißt es, sie trage Verantwortung dafür, dem weltweiten Königreichswerk Richtung und Antrieb zu geben. Sie genehmigt unter anderem neue Veröffentlichungen sowie Audio- und Videoprogramme und ernennt Mitglieder von Zweig- und Landeskomitees sowie Kreisaufseher.

Bei den Zweigkomitees wird die Beziehung noch deutlicher. Das Handbuch bezeichnet ihre Mitglieder als Vertreter der Leitenden Körperschaft in dem ihnen zugewiesenen Gebiet und verlangt, dass sie die von Gottes Wort und dem „treuen und verständigen Sklaven“ kommende Leitung gewissenhaft umsetzen.

Weiter sollen sie sich laufend über die Richtlinien und Anweisungen der Leitenden Körperschaft informieren und dafür sorgen, dass auch andere Aufseher in der Zweigstelle entsprechend handeln.

Das ist bemerkenswert.

Die Organisation beschreibt hier selbst keine weitgehend autonomen nationalen Religionsgemeinschaften. Das Modell ist vielmehr vertikal:

Leitende Körperschaft → Zweigkomitee → Dienstabteilungen und Kreisaufseher → örtliche Ältestenschaften.

Dabei handelt es sich nicht lediglich um eine geistige Verbundenheit. Das Handbuch regelt konkrete Zuständigkeiten, Berichtslinien, Genehmigungen und Verfahren.


2. Selbst Änderungen an Richtlinien werden zentral gesteuert

Auch das Aktualisierungssystem des Handbuchs zeigt die Organisationslogik.

Wenn überarbeitete Seiten eingehen, sollen die alten Seiten unverzüglich vernichtet werden. Schreiben der Leitenden Körperschaft oder ihrer Ausschüsse können bestehende Anweisungen vorläufig ersetzen, bis neue Seiten des Handbuchs vorliegen. Die Empfänger sollen deshalb darauf achten, stets den neuesten Anweisungen zu folgen.

Das ist organisatorisch effizient.

Es zeigt aber auch, wie wenig sinnvoll es wäre, die weltweite Organisation lediglich als lockeren Zusammenschluss örtlicher Gemeinden zu verstehen. Es existiert eine laufend aktualisierte interne Normenstruktur, die von der Spitze nach unten weitergegeben wird.

Das Inhaltsverzeichnis macht die Reichweite deutlich. Eigene Kapitel beziehungsweise große Abschnitte behandeln unter anderem Rechtsangelegenheiten und Rechtsstreitigkeiten, Nachrichten und Öffentlichkeitsarbeit, Aktenverwaltung, Rechtskomitees, Krankenhausinformationsdienste, Finanzen, Bauwesen, Rundfunk und Übersetzungsarbeit.

Religiöse Leitung und professionelle Organisationsverwaltung sind hier keine getrennten Welten.


3. Ausschlüsse und Austritte werden an die Zweigstelle gemeldet

Besonders aufschlussreich ist Kapitel 6.

Dort wird beschrieben, wie Berichte über Gemeinschaftsentzüge und formelle Austritte verarbeitet werden.

Der Vorsitzende des jeweiligen Komitees soll eine Ausfertigung des Formulars S-77 – Notification of Disfellowshipping or Disassociation an die Dienstabteilung schicken. Dort wird geprüft, ob das Formular vollständig ist. Anschließend wird der Vorgang in der elektronischen Akte der Zweigstelle erfasst.

Das Handbuch beschreibt darüber hinaus ausdrücklich die Verwendung elektronischer Systeme. S-77-Formulare können elektronisch verarbeitet und gespeichert werden. Ein Datensatz kann beispielsweise im System Tracking Persons angelegt und mit einem Vorgang verknüpft werden. Eingescannte Papierunterlagen können anschließend vernichtet werden.

Damit ist ein wichtiger Punkt dokumentiert:

Ein Gemeinschaftsentzug oder formeller Austritt ist nicht ausschließlich eine Angelegenheit zwischen einer Person und den drei Ältesten eines örtlichen Komitees.

Der Vorgang besitzt eine überörtliche administrative Ebene.

Die Zweigstelle erhält eine Meldung und führt darüber Daten.


4. Eine dauerhafte Akte für Ausgeschlossene und Ausgetretene

Noch deutlicher wird das einige Seiten später.

Unter Absatz 6:180 trägt der Abschnitt die Überschrift:

“Files for Those Disfellowshipped and Disassociated”

Dort steht wörtlich:

“A permanent file of those disfellowshipped and disassociated is kept.”

Eigene Übersetzung:

Für Ausgeschlossene und Ausgetretene wird eine dauerhafte Akte geführt.

Falls die dort genannten S-79a/b-Karten verwendet werden, sollen sie alphabetisch nach Namen abgelegt und in einem besonders gesicherten, verschlossenen Raum aufbewahrt werden.

Das ist wesentlich präziser als die häufig diffuse Vorstellung von irgendwelchen „geheimen Akten“.

Das Handbuch sagt selbst, welche Gruppe betroffen ist und dass hierfür eine permanente Akte vorgesehen ist.

Auch andere Unterlagen sind langfristig aufzubewahren. Der unmittelbar folgende Absatz erklärt beispielsweise, dass bestimmte Formulare unbefristet in Gemeindeakten verbleiben sollen.


5. Interessant wird es beim Datenschutz

Gerade hier ist eine differenzierte Betrachtung notwendig.

Das Branch Organization ignoriert Datenschutz nämlich keineswegs.

Kapitel 3 enthält ab Absatz 99 eine eigene Data Protection Policy. Die Organisation erklärt dort, Datenschutzrechte zu respektieren und gleichzeitig personenbezogene und sensible personenbezogene Daten zu benötigen, um ihre religiösen und karitativen Aufgaben wahrzunehmen. Vertraulichkeit werde hoch bewertet.

Die folgenden Grundsätze lesen sich teilweise bemerkenswert modern:

Personenbezogene Daten sollen fair und rechtmäßig verarbeitet, nur für notwendige religiöse und karitative Zwecke verwendet, richtig gehalten und grundsätzlich nur so lange gespeichert werden, wie dies für legitime Zwecke erforderlich ist. Auch die Rechte betroffener Personen sollen berücksichtigt und technische sowie organisatorische Schutzmaßnahmen getroffen werden.

Dann wird es allerdings interessant.

Bei Anträgen auf Zugang, Berichtigung oder Löschung soll nach der internen Richtlinie das Interesse der betroffenen Person gegen die legitimen religiösen Interessen der Organisation abgewogen werden. Unmittelbar danach erklärt das Handbuch, die Organisation habe ein Interesse daran, Daten über den Status einer Person als Zeuge Jehovas dauerhaft zu speichern.

Zusammen mit Absatz 6:180 ergibt sich damit ein bemerkenswerter Befund:

Einerseits formuliert das Handbuch selbst den Grundsatz, personenbezogene Daten nur so lange aufzubewahren, wie dies für einen legitimen Zweck notwendig ist. Andererseits wird für Ausgeschlossene und Ausgetretene ausdrücklich eine permanente Akte vorgesehen.

Ist das automatisch ein DSGVO-Verstoß?

Nein.

Das lässt sich aus dem Handbuch allein nicht behaupten.

Die DSGVO kennt zwar unter anderem die Grundsätze der Zweckbindung, Datenminimierung und Speicherbegrenzung. Sie gewährt Betroffenen außerdem Rechte auf Auskunft und Berichtigung sowie unter bestimmten Voraussetzungen auf Löschung. Diese Rechte sind jedoch nicht in jeder Situation schrankenlos. Ob eine konkrete Speicherung rechtmäßig ist, hängt unter anderem vom Zweck, der Rechtsgrundlage, der Art der Daten und möglichen gesetzlichen Ausnahmen ab.

Die seriöse Kritik lautet deshalb nicht:

„Permanente Akte = automatisch illegal.“

Sondern:

Warum ist eine dauerhafte personenbezogene Speicherung für sämtliche Ausgeschlossenen und Ausgetretenen erforderlich, welche Daten werden dabei konkret gespeichert und welche Rechtsgrundlage trägt dies im jeweiligen Staat?

Das ist eine legitime datenschutzrechtliche Frage.


6. Auch Rechtsstrategie und Öffentlichkeitswirkung werden zentral koordiniert

Kapitel 3 enthält einen umfangreichen Abschnitt „Legal Matters and Litigation“, also Rechtsangelegenheiten und Rechtsstreitigkeiten. Er umfasst die Absätze 66 bis 104.

Das Handbuch zeigt dabei deutlich, dass bedeutendere rechtliche Schritte nicht allein von einer lokalen Zweigstelle entschieden werden sollen.

Bevor beispielsweise Klagen wegen Verleumdung, Schadensersatz oder auf Unterlassung eingeleitet werden, benötigt das Zweigkomitee die Genehmigung des Koordinatorenausschusses. Dabei sollen unter anderem verfügbare Rechtsmittel, Kosten, erwartete Verfahrensdauer und Erfolgsaussichten dargestellt werden. Bei Verleumdungsklagen soll außerdem bedacht werden, ob das Verfahren den beanstandeten Vorwürfen zusätzliche Öffentlichkeit verschaffen könnte.

Auch der Umgang mit negativer Berichterstattung wird strategisch betrachtet. Als allgemeine Linie sollen nach dem Handbuch nicht automatisch öffentliche Antworten oder rechtliche Gegenmaßnahmen erfolgen. Hält ein Zweigkomitee Schritte gegen negative Berichte für sinnvoll, soll es entsprechende Empfehlungen an den Koordinatorenausschuss richten.

Das ist für eine große internationale Organisation zunächst nicht ungewöhnlich.

Aufschlussreich ist aber erneut die Zentralisierung: Rechtsfragen, Öffentlichkeitswirkung und Organisationsinteressen werden nicht lediglich lokal behandelt, sondern über definierte Berichtslinien nach oben gesteuert.


7. Selbst der Umgang mit Kritikern taucht im Rechtskapitel auf

Ein weiteres Beispiel findet sich beim Urheberrecht.

Absatz 3:95 beschreibt die langjährige Praxis, Publikationen urheberrechtlich schützen zu lassen. Das Handbuch nennt dabei ausdrücklich mehrere mögliche Formen unerwünschter Nutzung, darunter die Verwendung durch „apostates“, also aus Sicht der Organisation Abtrünnige, sowie durch andere religiöse Organisationen und Personen, die Material kommerziell verwenden wollen.

Wenn eine Zweigstelle von einer solchen Nutzung erfährt, soll das Zweigkomitee dem Koordinatorenausschuss Einzelheiten und gegebenenfalls eine Empfehlung zum weiteren Vorgehen übermitteln.

Auch hier sollte man nicht mehr hineinlesen, als tatsächlich dort steht.

Das Handbuch setzt Abtrünnigkeit nicht mit Kriminalität gleich. Eine solche Behauptung wäre falsch.

Was es tatsächlich zeigt, ist etwas anderes: Der Umgang mit Kritikern kann auch innerhalb der organisatorischen Rechts- und Urheberrechtsstrategie eine Rolle spielen.

Das ist bereits bemerkenswert genug. Man muss nichts hinzufügen.


8. Vertraulichkeit ist kein zufälliges Detail

Vertraulichkeit zieht sich durch verschiedene Ebenen des Handbuchs.

Elektronische Daten sollen nur autorisierten Personen zugänglich sein und vor Manipulation oder Verlust geschützt werden.

Permanente Papierakten der Gemeinden sollen, sofern sie nicht elektronisch geführt werden, in einem besonders gesicherten und verschlossenen Bereich der Zweigstelle aufbewahrt werden. Zu diesen Gemeindeakten gehören ausdrücklich Bereiche für Wiedereinsetzungen sowie Gemeinschaftsentzüge und Austritte.

Und das Prinzip ist nicht erst 2018 entstanden.

Bereits die überarbeitete Ausgabe des Branch Organization von Februar 2003 trug auf dem Titelblatt denselben Hinweis, dass das Material ohne Genehmigung des Zweigkomitees nicht kopiert oder vervielfältigt werden solle.

Die Ausgabe von 2003 verlangte außerdem von Mitgliedern des Zweigkomitees ausdrücklich, Angelegenheiten, die ihnen vertraulich mitgeteilt wurden, vertraulich zu behandeln und darüber auch nicht mit ihren Ehefrauen oder anderen Personen zu sprechen.

Wir haben es also nicht mit einer einzelnen zufälligen Formulierung zu tun, sondern mit einem über Jahre erkennbaren Organisationsprinzip.


9. Was das Dokument tatsächlich beweist – und was nicht

Gerade bei einem internen Dokument ist die Versuchung groß, jede ungewöhnliche Formulierung maximal auszulegen.

Das ist unnötig.

Das Branch Organization liefert schon ohne Übertreibung bemerkenswerte Einblicke.

Belegt ist:

  • Die Leitende Körperschaft steht an der Spitze eines weltweiten Systems von Ausschüssen und Zweigkomitees.
  • Zweigkomitees verstehen sich ausdrücklich als Vertreter der Leitenden Körperschaft in ihrem Gebiet.
  • Richtlinien werden zentral vorgegeben und laufend aktualisiert.
  • Interne Disziplinarentscheidungen werden an die Zweigstelle gemeldet.
  • Daten über Ausschlüsse und Austritte können elektronisch verarbeitet werden.
  • Für Ausgeschlossene und Ausgetretene ist ausdrücklich eine dauerhafte Akte vorgesehen.
  • Die Organisation verfügt über eigene interne Datenschutzregeln.
  • Rechtsstreitigkeiten, Medienwirkung und bestimmte Reaktionen auf negative Berichte werden über übergeordnete Ausschüsse koordiniert.
  • Das Handbuch selbst ist vertraulich und nicht für die allgemeine Öffentlichkeit bestimmt.

Nicht belegt ist dagegen, dass das Handbuch Abtrünnige pauschal mit Straftätern gleichsetzt oder dass seine Vertraulichkeitsregeln automatisch eine Vertuschung von Straftaten anordnen.

Diese Behauptungen braucht man auch nicht.

Die tatsächlichen Aussagen des Dokuments sind aussagekräftig genug.


10. Eine theologische Frage hinter einer organisatorischen Struktur

Organisation ist nicht automatisch etwas Unchristliches.

Schon die christlichen Gemeinden des ersten Jahrhunderts kannten Älteste, organisatorische Absprachen und gemeinsame Entscheidungen. Auch eine internationale Religionsgemeinschaft mit Millionen Mitgliedern kann ohne Verwaltung kaum funktionieren.

Die eigentliche theologische Frage ist daher eine andere:

Wann wird hilfreiche Organisation zu religiöser Autorität?

Im Branch Organization verschmelzen beide Ebenen auffällig.

Organisatorische Anweisungen werden nicht lediglich als pragmatische Verwaltungsentscheidungen präsentiert. Die Zweigkomitees sollen gleichzeitig die Leitung der Leitenden Körperschaft und die Leitung des „treuen und verständigen Sklaven“ umsetzen. Die Leitende Körperschaft wiederum beschreibt ihre Führung als unter der Leitung Jehovas und Jesu Christi stehend.

Damit erhält eine administrative Struktur eine theologische Legitimation.

Ein Formular ist dann nicht mehr einfach nur ein Formular.

Eine Dienstanweisung ist nicht lediglich betriebliche Organisation.

Und die Frage, wer innerhalb dieser Struktur entscheidet, wird zwangsläufig auch zu einer Frage religiöser Autorität.


Fazit: Ein Blick hinter die sichtbare Organisation

Das Branch Organization enthüllt keine geheime Weltverschwörung.

Etwas viel Interessanteres tut es aber durchaus:

Es zeigt eine Religionsgemeinschaft aus der Perspektive ihrer eigenen internen Verwaltung.

Dort begegnet uns nicht nur die vertraute Sprache von Predigtdienst, Bibel und geistiger Betreuung. Wir finden Genehmigungsketten, Aktenverwaltung, elektronische Datensysteme, Rechtsabteilungen, Kommunikationsstrategien, Personalstrukturen, Finanzkontrollen und detaillierte Disziplinarverfahren.

All das ist für eine große Organisation nicht per se ungewöhnlich.

Ungewöhnlich und diskussionswürdig wird es dort, wo diese professionelle Verwaltungsstruktur zugleich als Bestandteil einer von Gott gelenkten Ordnung verstanden wird.

Denn dann lautet die entscheidende Frage nicht mehr nur:

Wie gut ist diese Organisation verwaltet?

Sondern:

Welche Entscheidungen dürfen Menschen mit göttlicher Autorität versehen – und welche Kontrolle bleibt denjenigen, über die entschieden und über die dauerhaft Daten gespeichert werden?

Das Branch Organization beantwortet diese Frage nicht.

Aber es zeigt sehr deutlich, warum man sie stellen sollte.


Vielen Dank fürs Lesen, für deine Zeit und für dein Interesse.

Quellen und Hinweise

Primärquelle:
Branch Organization, Watch Tower Bible and Tract Society of Pennsylvania, Ausgabe August 2018. Verwendet wurden insbesondere Prolog sowie Kapitel 2, 3 und 6.

Historische Vergleichsquelle:
Branch Organization, überarbeitete Ausgabe Februar 2003.

Die im Text wiedergegebenen englischen Zitate wurden unmittelbar mit den vorliegenden englischsprachigen Ausgaben abgeglichen. Die jeweils darunter stehenden deutschen Fassungen sind eigene Übersetzungen und werden nicht als offizielle deutschsprachige Ausgabe der Watch Tower Bible and Tract Society ausgegeben.

Datenschutzrechtlicher Hinweis:
Die Darstellung einer internen Speicherpraxis bedeutet nicht automatisch, dass diese rechtswidrig ist. Ob eine konkrete Verarbeitung personenbezogener Daten mit der DSGVO vereinbar ist, ist anhand des jeweiligen Einzelfalls, der verarbeiteten Daten, des Zwecks, der Rechtsgrundlage und möglicher Ausnahmen zu beurteilen. Maßgeblich sind insbesondere die Grundsätze des Art. 5 sowie die Betroffenenrechte der Art. 15 bis 17 DSGVO.

Dieser Beitrag analysiert ein internes Organisationsdokument aus religionswissenschaftlicher, organisatorischer, ethischer und theologischer Perspektive. Er erhebt keinen Anspruch auf individuelle Rechtsberatung.

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