Case Study 29 – Tag 148

28. Juli 2015: Der zweite Verhandlungstag

Der zweite öffentliche Verhandlungstag begann am 28. Juli 2015 um 10 Uhr in Sydney. Den Vorsitz führte erneut Justice Peter McClellan gemeinsam mit Commissioner Professor Helen Milroy; Angus Stewart SC führte für die Royal Commission die Befragungen. Das offizielle Protokoll umfasst rund 126 Seiten.

Day 148 lässt sich in vier große Abschnitte gliedern:

  • Fortsetzung der Befragung von Douglas James Jackson
  • Aussage des Ältesten Joseph Bello
  • Aussage der anonymisierten Betroffenen BCG
  • Befragung des Ältesten Dino Ali

Dabei wurden drei neue Zeugenaussagen als Exhibits 29-0005 bis 29-0007 aufgenommen.


Douglas Jackson: „Die Struktur funktioniert nicht“

Zu Beginn wurde die am Vortag begonnene Befragung des früheren Kreis- und Bezirksaufsehers Douglas James Jackson fortgesetzt.

Ein Schwerpunkt war die Frage, wie Betroffene innerhalb des internen Verfahrens befragt wurden. Ausgangspunkt war BCBs Aussage vom Vortag: Sie hatte beschrieben, wie schwierig es für sie gewesen sei, in einem Raum voller männlicher Ältester und in Anwesenheit des Beschuldigten über das Geschehene zu sprechen.

Douglas Jackson bestätigte vor der Commission, dass eine solche Situation für die Betroffene sehr schwierig gewesen sein müsse. Gleichzeitig zeigte Angus Stewart ihm das damalige Ältestenhandbuch. Darin war für ein Rechtskomiteeverfahren ausdrücklich vorgesehen, dass Beobachter nicht allein zur moralischen Unterstützung anwesend sein sollten. Jackson hatte zunächst angenommen, dass es andere Regeln gebe, die eine solche Begleitperson ermöglichten, musste diese Einschätzung im Laufe der Befragung jedoch korrigieren.

Schließlich griff Justice McClellan selbst ein. Er beschrieb das grundsätzliche Problem: Eine Betroffene soll gegenüber mehreren männlichen Ältesten und möglicherweise auch dem männlichen Beschuldigten über sehr persönliche Vorgänge sprechen. Er fragte Jackson, ob diese Struktur nicht grundsätzlich ungeeignet sei.

Jackson antwortete:

„I agree, your Honour, I certainly do.“

Also sinngemäß:

„Ich stimme Ihnen zu, Euer Ehren, ganz eindeutig.“

Auf die Frage, wie eine solche Struktur geändert werden könne, erklärte Jackson, Änderungen müssten letztlich über die Leitende Körperschaft beziehungsweise über entsprechende Vorschläge aus dem Zweigbüro erfolgen.

Das ist für Case Study 29 ein wichtiger Punkt: Schon am zweiten Verhandlungstag bestätigte ein langjähriger früherer Aufseher nicht nur ein Problem des konkreten Falls, sondern räumte ein, dass die Struktur des Verfahrens selbst problematisch sein könne.


Und wieder die Frage: Wer meldet an die Polizei?

Stewart befragte Douglas Jackson anschließend ausführlich zur Meldung möglicher Straftaten an staatliche Behörden.

Jackson erklärte, die heutige Vorgehensweise bestehe darin, bei Kindesmissbrauch zunächst das Zweigbüro beziehungsweise dessen Rechtsabteilung anzurufen. Wenn eine gesetzliche Meldepflicht bestehe, werde entsprechend gehandelt. Auf die Frage, was geschehe, wenn keine gesetzliche Pflicht bestehe, verwies Jackson erneut auf eine Rücksprache mit der Rechtsabteilung des Zweigbüros.

Er bestätigte außerdem, dass er sich an keinen Fall erinnern könne, in dem er selbst während seiner langjährigen Tätigkeit als Kreis- oder Bezirksaufseher eine Straftat bei der Polizei gemeldet habe.

Damit setzte sich ein Thema fort, das bereits am ersten Tag sichtbar geworden war:

Der erste organisatorische Weg führte nicht zur Polizei, sondern zum Zweigbüro.


Joseph Bello: Melden nur bei Pflicht oder Anweisung des Zweigbüros

Anschließend wurde Joseph Bello vereidigt. Bello war seit 1991 Ältester und hatte später mit dem Fall BCB zu tun. Seine schriftliche Aussage wurde als Exhibit 29-0005 aufgenommen.

Bereits zu Beginn seiner Befragung wurde die Meldepraxis sehr konkret.

Bello erklärte, bei einer Beschuldigung wegen Kindesmissbrauchs werde zunächst das Zweigbüro informiert. Dieses teile den Ältesten mit, ob eine gesetzliche Verpflichtung zur Meldung an staatliche Behörden bestehe.

Stewart fragte daraufhin ausdrücklich:

Wenn keine gesetzliche Verpflichtung besteht und das Zweigbüro keine Meldung empfiehlt – melden Sie dann trotzdem?

Bellos Antwort war im Kern:

Nein.

Er erklärte, dass er ohne gesetzliche Verpflichtung grundsätzlich nicht melden würde, sofern das Zweigbüro ihn nicht entsprechend anweise. Bei Unsicherheit würde er wiederum das Zweigbüro fragen.

Das ist deshalb wichtig, weil hier keine historische Richtlinie aus den 1990er-Jahren diskutiert wurde. Bello beschrieb vor der Commission sein Verständnis der damals geltenden Vorgehensweise im Jahr 2015.


„Jehovas Namen durch den Schmutz ziehen“

Besonders interessant wurde Bellos Befragung, als es um BCBs Überlegung ging, sich an die Royal Commission zu wenden.

Bello bestätigte eine frühere Unterhaltung mit BCBs Ehemann. Als dieser erklärte, man erwäge, den Fall der Royal Commission vorzulegen, hatte Bello sinngemäß gefragt, was dies erreichen solle – außer „Jehovah’s name through the mud“, also Jehovas Namen durch den Schmutz zu ziehen.

Stewart fragte Bello direkt, ob eine solche Äußerung nicht als Versuch verstanden werden könne, von einer Kontaktaufnahme mit der Royal Commission abzuraten.

Bello räumte ein, dass seine Worte durchaus so verstanden werden könnten, erklärte aber, dies sei nicht seine Absicht gewesen. Rückblickend hätte er den entsprechenden Teil des Satzes besser nicht gesagt.

Diese Passage ist interessant, weil sie eines der wiederkehrenden Themen der Untersuchung greifbar macht:

Welche Rolle spielte die Sorge um den Ruf beziehungsweise den Namen Jehovas bei Entscheidungen über eine externe Offenlegung?


BCG: Eine zweite Betroffene berichtet

Um 12.14 Uhr wurde anschließend die anonymisierte Zeugin BCG vereidigt. Ihre schriftliche Erklärung wurde als Exhibit 29-0006 aufgenommen.

BCG war in einer Familie der Zeugen Jehovas aufgewachsen und berichtete der Commission über sexuellen Missbrauch durch ihren Vater sowie darüber, wie ihre Anschuldigungen Ende der 1980er-Jahre innerhalb der Versammlung behandelt worden waren.

Für unser Dossier sollten wir die Missbrauchshandlungen selbst nicht ausführlich wiedergeben. Entscheidend ist hier vielmehr, was nach ihrer Offenlegung geschah.


Mehrere Älteste – keine externe Fachstelle

Nach BCGs Aussage wurde ihre Beschuldigung innerhalb der Versammlung von Ältesten untersucht.

Sie musste ihre Angaben gegenüber einem ausschließlich männlichen internen Gremium wiederholen. Im weiteren Verlauf fand auch ein Berufungsverfahren statt, nachdem ihr Vater aus der Gemeinschaft ausgeschlossen worden war.

BCG schilderte der Commission, wie belastend sie diese internen Verfahren erlebt hatte. Besonders deutlich wurde dabei der Unterschied zwischen dem religiösen Verfahren und dem späteren staatlichen Strafverfahren.

Ihr Vater bestritt die strafrechtlichen Vorwürfe. Nach mehreren Gerichtsverfahren wurde er schließlich 2004 wegen eines sexuellen Übergriffs auf BCG verurteilt und zu drei Jahren Haft verurteilt.


Ausschluss – und spätere Wiederaufnahme

Innerhalb der Versammlung war BCGs Vater zunächst ausgeschlossen worden. Seine Berufung gegen diese Entscheidung wurde zurückgewiesen.

Einige Jahre später wurde er jedoch wieder aufgenommen.

BCG sagte aus, sie habe einen der Ältesten gefragt, weshalb ihr Vater wieder aufgenommen werden solle. Nach ihrer Erinnerung sei ihr erklärt worden, er tue inzwischen „die richtigen Dinge“, unter anderem besuche er regelmäßig die Zusammenkünfte.

Besonders schwer wog ihre folgende Aussage: Als sie erklärte, sie wolle wegen der möglichen Gefahr für andere zur Polizei gehen, habe ihr ein Ältester gesagt, dadurch könne sie Schmach auf Jehovas Namen bringen und möglicherweise selbst mit religiösen Konsequenzen rechnen.

Hier ist die Quellenlage wichtig:

Das ist zunächst BCGs Zeugenaussage darüber, was ihr damals gesagt worden sei.

Wir sollten es deshalb auf HelleresLicht nicht als isolierte, unumstrittene Organisationsrichtlinie formulieren. Gerade dafür ist unser chronologischer Aufbau hilfreich: Später können wir ihre Aussage mit den Aussagen der beteiligten Ältesten und den schriftlichen Richtlinien vergleichen.


Warum BCG so lange nicht zur Polizei ging

BCG erklärte, sie habe große Hemmungen gehabt, Angelegenheiten außerhalb der Religionsgemeinschaft offenzulegen. In ihrer damaligen Vorstellung konnte das Bekanntmachen negativer Vorgänge außerhalb der Organisation „Schmach auf Jehovas Namen“ bringen.

Nach dem Verlassen der Religionsgemeinschaft wandte sie sich schließlich an die Polizei.

Damit zeigte ihre Aussage der Commission etwas, das über einen einzelnen internen Verfahrensfehler hinausging:

Nicht nur formale Regeln können beeinflussen, ob ein Betroffener staatliche Behörden einschaltet. Auch religiöse Vorstellungen über Loyalität, Außenstehende und den Ruf der Gemeinschaft können dabei eine erhebliche Rolle spielen.


Dino Ali: Einer der damaligen Ältesten antwortet

Am Nachmittag wurde Dino Ali vereidigt. Er war einer der Ältesten, die Ende der 1980er-Jahre an der internen Behandlung von BCGs Fall beteiligt gewesen waren. Seine schriftliche Aussage wurde als Exhibit 29-0007 aufgenommen.

Ali war damit ein besonders wichtiger Zeuge: Die Commission konnte nun BCGs Darstellung unmittelbar mit der Erinnerung eines Mannes vergleichen, der an den damaligen Entscheidungen beteiligt gewesen war.


Drei Männer befragen eine junge Frau

Stewart und Justice McClellan beschäftigten sich erneut mit der Zusammensetzung des internen Verfahrens.

Ali bestätigte, dass BCG ihre Anschuldigungen gegenüber drei männlichen Ältesten schilderte und keine von ihr gewählte Begleitperson bei dieser eigentlichen Befragung im Raum war.

McClellan fragte ihn ausdrücklich, ob ihm damals bewusst gewesen sei, wie unangemessen es sein könne, von einer jungen Frau zu verlangen, solche persönlichen Vorwürfe allein vor drei Männern zu schildern.

Ali erklärte, dass er dies damals nicht so gesehen habe.

Das ergänzt die Aussage von Douglas Jackson am selben Morgen bemerkenswert: Während Ali erklärte, dass ihm das Problem damals nicht bewusst gewesen sei, hatte Jackson der Commission bereits zugestimmt, dass die Struktur selbst nicht funktioniere.


„Wir glaubten ihr“ – aber die Beweise reichten intern nicht

Einer der bemerkenswertesten Abschnitte von Day 148 entstand bei der Frage, wie die Ältesten BCGs Aussage bewertet hatten.

Ali erklärte ausdrücklich, dass die Ältesten BCG nicht für unglaubwürdig gehalten hätten:

„we believed her“

also:

„Wir glaubten ihr.“

Das Problem sei vielmehr die interne Beweisregel gewesen. Ohne Geständnis oder zwei ausreichende Zeugen habe die Sache nach den religiösen Regeln nicht in derselben Weise bewiesen werden können.

Damit wird ein wichtiger Unterschied sichtbar:

Die Zwei-Zeugen-Regel bedeutete nicht notwendigerweise, dass die Ältesten dem Betroffenen persönlich nicht glaubten. Sie konnte aber trotzdem verhindern, dass eine Anschuldigung nach den internen Regeln als ausreichend bewiesen behandelt wurde.

Genau diese Trennung sollten wir später im eigenen Beitrag zur Zwei-Zeugen-Regel sehr deutlich machen.


„Wir können göttliches Gesetz nicht ignorieren“

Justice McClellan fragte Ali, weshalb an der Zwei-Zeugen-Regel festgehalten werde, wenn andere Beweismittel vorhanden sein könnten.

Ali begründete die Regel ausdrücklich mit göttlichem beziehungsweise biblischem Recht. Er erklärte sinngemäß:

Man könne das göttliche Gesetz nicht ignorieren.

Auch auf Stewarts ausdrückliche Frage, ob die Zwei-Zeugen-Regel 2015 weiterhin angewendet werde, antwortete Ali mit Ja, sofern kein Geständnis vorliege.

Als Stewart zusätzlich fragte, welche rationale, also nicht lediglich religiöse Rechtfertigung dafür bestehe, verwies Ali erneut darauf, dass dieses göttliche Gesetz nach dem Glauben der Zeugen Jehovas eine höhere Norm darstelle.

Das ist für unsere spätere Analyse der Zwei-Zeugen-Regel eine der wichtigsten Passagen von Day 148.


Ein bemerkenswerter Vergleich mit anderen Straftaten

Stewart und der Vorsitzende prüften außerdem, wie Ali das Verhältnis zwischen internen Regeln und staatlichem Strafrecht verstand.

Ali erklärte zunächst, die Entscheidung, zur Polizei zu gehen, liege grundsätzlich beim Betroffenen beziehungsweise bei dessen Eltern.

Justice McClellan stellte daraufhin einen Extremfall als Vergleich auf: Was würde Ali tun, wenn ihm bekannt würde, dass jemand einen Mord begangen habe?

Ali antwortete zunächst, er würde die betreffende Person dazu ermutigen, selbst zur Polizei zu gehen. Auf die Frage, ob er selbst melden würde, sagte er zunächst nein. Wenn die betreffende Person sich weigere, würde er das Zweigbüro kontaktieren und rechtlichen Rat einholen.

Ali erklärte außerdem, er kenne persönlich keinen Fall, in dem ein Ältester eine Straftat selbst der Polizei gemeldet habe. Zwei weitere Fälle von Kindesmissbrauch, die ihm aus seiner damaligen Versammlung bekannt waren, seien seines Wissens ebenfalls nicht durch die Ältesten gemeldet worden.

Auch hier zeigt sich wieder dasselbe organisatorische Muster:

Information → Älteste → Zweigbüro/Rechtsabteilung → Entscheidung über weiteres Vorgehen.


Welche Beweismittel wurden an Day 148 aufgenommen?

Am zweiten Verhandlungstag kamen drei weitere zentrale Exhibits hinzu:

Exhibit 29-0005
Statement of Joseph Bello
Dokument-ID: STAT.0594.001.0001_R

Exhibit 29-0006
Statement of BCG
anonymisierte Aussage der Betroffenen

Exhibit 29-0007
Statement of Dino Ali
Dokument-ID: STAT.0598.001.0001_R

Die Royal Commission führt alle drei ausdrücklich als Beweismittel von Day 148.


Warum ist Day 148 besonders wichtig?

Day 147 hatte vor allem gezeigt, wie ein konkreter Fall intern bearbeitet worden war.

Day 148 geht bereits einen Schritt weiter.

Mehrere grundlegende Fragen werden nun gleichzeitig sichtbar:

1. Die Struktur der Befragung

Ein ehemaliger Aufseher räumt ein, dass das bestehende Verfahren für eine weibliche Betroffene ungeeignet sein könne.

2. Die Rolle des Zweigbüros

Sowohl bei Meldungen an Behörden als auch bei Änderungen interner Verfahren wird deutlich, dass örtliche Älteste nicht autonom handelten. Das Zweigbüro und letztlich die Leitende Körperschaft spielten eine zentrale Rolle.

3. Melden nur, wenn es verlangt wird

Joseph Bello beschreibt ziemlich eindeutig sein Verständnis:

Gesetzliche Pflicht oder Anweisung des Zweigbüros → Meldung.
Ansonsten grundsätzlich keine eigene Meldung.

4. Die Zwei-Zeugen-Regel

Dino Ali macht einen bemerkenswerten Unterschied:

„Wir glaubten ihr“ – aber nach den internen Regeln reichte das allein nicht.

Damit zeigt Day 148 besonders klar, dass das Problem der Zwei-Zeugen-Regel nicht zwangsläufig persönlicher Unglaube gegenüber dem Betroffenen war, sondern eine institutionelle Beweisregel, die trotz persönlicher Glaubwürdigkeit zu einem anderen internen Ergebnis führen konnte.

5. Ruf der Organisation und externe Offenlegung

Sowohl BCGs Aussage als auch Bellos eigene Bemerkung über das „Durch-den-Schmutz-Ziehen“ von Jehovas Namen zeigen, warum die Royal Commission später auch untersuchte, ob Vorstellungen von Loyalität und Organisationsreputation externe Meldungen erschwerten.


Selbst nachlesen

Das vollständige offizielle Protokoll von Day 148 ist über die Royal Commission verfügbar:

Transcript Day 148 – 28. Juli 2015

Alle dazugehörigen Beweismittel einschließlich der Aussagen von Joseph Bello, BCG und Dino Ali:

Beweisstück-Verzeichnis Case Study 29

Die Royal Commission vertagte sich am 28. Juli 2015 um 16 Uhr auf den folgenden Morgen.

Day 149 wird dann besonders interessant, weil dort die zeitgenössischen Notizen des damaligen Untersuchungskomitees als Exhibits eingebracht werden und weitere beteiligte Älteste aussagen. Damit können wir Aussagen aus der Erinnerung erstmals stärker mit damals tatsächlich angefertigten schriftlichen Unterlagen abgleichen.

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