Die Verteidigung der Organisation gegen die Feststellungen der Royal Commission
Nach den öffentlichen Anhörungen von Case Study 29 bekam Watchtower ausführlich Gelegenheit, auf die Kritik der Royal Commission zu reagieren.
Dabei ist eine zeitliche Unterscheidung wichtig: Die große Stellungnahme vom 9. November 2015 war noch keine Reaktion auf den später veröffentlichten Findings Report. Sie richtete sich gegen die von Counsel Assisting vorgeschlagenen Feststellungen. Watchtower nahm darin auf 141 Seiten zu insgesamt 77 vorgeschlagenen Findings Stellung und erklärte jeweils, welche Feststellungen akzeptiert, abgelehnt oder verändert werden sollten. Später, am 7. Juli 2016, folgte eine weitere Stellungnahme zu zusätzlichen Entwürfen der Commission. Erst danach entstand der endgültige Report.
Die Royal Commission hält in ihrem Abschlussbericht ausdrücklich fest, dass sie diese Stellungnahmen geprüft und bei ihren endgültigen Feststellungen berücksichtigt hat.
Dieser Beitrag stellt deshalb beide Seiten nebeneinander:
Was argumentierte Watchtower? Und was machte die Royal Commission daraus?
Zusammenfassung (1 Minute Lesezeit):
Watchtowers Verteidigung beruhte im Wesentlichen auf mehreren Argumenten:
- Die Organisation vertusche Missbrauch nicht, sondern habe entsprechende Vorwürfe seit Jahrzehnten untersucht und dokumentiert.
- Das interne Rechtskomiteeverfahren sei ein religiöses Disziplinarverfahren und niemals als Ersatz für Polizei oder Strafgerichte gedacht gewesen.
- Die Organisation respektiere das Recht von Betroffenen beziehungsweise Eltern, selbst zu entscheiden, ob sie zur Polizei gehen.
- Gesetzliche Meldepflichten würden eingehalten.
- Es gebe keine offizielle „Nicht melden“-Richtlinie.
- Die Zwei-Zeugen-Regel sei ein biblischer Beweisstandard für interne religiöse Entscheidungen und keine Regel des Strafrechts.
- Die männliche Entscheidungsstruktur beruhe auf religiöser Lehre; Frauen könnten dennoch unterstützend in Untersuchungen einbezogen werden.
- Betroffene müssten nach damaliger aktueller Praxis nicht mehr ihrem Beschuldigten gegenübertreten und dürften Unterstützung erhalten.
- Die Organisation berücksichtige Risiken und habe Schutzmaßnahmen für bekannte oder beschuldigte Personen.
- Ächtung sei eine religiöse Frage und habe nach Watchtowers Auffassung keinen ausreichenden Zusammenhang mit Kindesmissbrauch.
- Die von Watchtower beauftragte Sachverständige Dr. Monica Applewhite habe die Organisation im Wesentlichen zutreffend beurteilt.
Die Royal Commission übernahm einige tatsächliche Klarstellungen, folgte Watchtower aber bei den zentralen systemischen Fragen nicht. Besonders bei Meldepraxis, Zwei-Zeugen-Regel, männlicher Entscheidungsstruktur, Risikomanagement und Ächtung blieb die Commission bei ihrer Kritik.
1. Die Grundposition: „Wir vertuschen Kindesmissbrauch nicht“
Die Stellungnahme beginnt ungewöhnlich deutlich.
Watchtower erklärte gleich im Executive Summary, Zeugen Jehovas würden sexuellen Kindesmissbrauch weder billigen noch vertuschen. Im Gegenteil: Die Organisation habe über mindestens 65 Jahre Vorwürfe untersucht, dokumentiert und gegen Personen gehandelt, deren Fehlverhalten nach den internen Regeln erwiesen worden sei.
Der zweite zentrale Satz der Verteidigung war ebenso wichtig:
Das interne Untersuchungs- und Rechtskomiteeverfahren sei kirchlich beziehungsweise religiös und solle weder eine strafrechtliche noch eine zivilrechtliche Untersuchung ersetzen.
Watchtowers Position
Sinngemäß:
Wir entscheiden über religiöse Mitgliedschaft und religiöse Disziplin. Wir betreiben kein Ersatzstrafgericht.
Das ist ein wichtiger Punkt, denn die Royal Commission bestritt grundsätzlich nicht, dass ein Religionsverband eigene religiöse Disziplinarregeln besitzen darf.
Die entscheidende Frage war vielmehr:
Was geschieht, wenn dieses religiöse Verfahren Kenntnis von einer möglichen schweren Straftat erhält?
Genau an dieser Stelle trennten sich die Positionen von Watchtower und Royal Commission.
2. Religionsfreiheit als zentrales Verteidigungsargument
Ein erheblicher Teil der Stellungnahme beschäftigt sich mit Religionsfreiheit.
Watchtower argumentierte, Zeugen Jehovas richteten ihr religiöses Leben nach ihrer Auslegung der Bibel aus. Staatliche Stellen sollten nicht darüber entscheiden, ob eine religiöse Interpretation der Bibel theologisch richtig oder falsch sei.
Dieses Argument taucht später immer wieder auf, besonders bei:
- der Zwei-Zeugen-Regel,
- der Rolle von Frauen,
- der Leitungsstruktur,
- und der Ächtung.
Die Verteidigung lautete dabei nicht einfach:
„Wir sind eine Religion, deshalb darf uns niemand kritisieren.“
Sie war juristisch genauer:
Die Commission könne Kinderschutz und institutionelle Verfahren beurteilen, solle aber nicht verlangen, dass eine Religionsgemeinschaft eine als biblisch verpflichtend angesehene Glaubenslehre aufgibt.
Gerade diese Grenze wurde bei der Zwei-Zeugen-Regel zum Kernkonflikt.
3. Gehört familiärer Missbrauch überhaupt in eine institutionelle Untersuchung?
Watchtower stellte außerdem die Reichweite der Untersuchung infrage.
Ein großer Teil des Missbrauchs in den untersuchten Fällen hatte im familiären Umfeld stattgefunden. Watchtower argumentierte deshalb, familiärer sexueller Kindesmissbrauch sei zunächst familiär und nicht institutionell.
Die Organisation wies zudem darauf hin, dass Zeugen Jehovas keine klassischen Einrichtungen wie:
- Schulen,
- Kinderheime,
- Kindertagesstätten,
- Sportvereine,
- oder andere Einrichtungen
betrieben, in denen Kinder regelmäßig von ihren Eltern getrennt betreut würden.
Watchtowers Argument
Wenn eine Tat innerhalb einer Familie stattfindet, werde sie nicht allein dadurch zu „institutionellem Missbrauch“, dass Älteste später davon erfahren.
Antwort der Royal Commission
Die Commission akzeptierte diese Sicht nicht.
Für sie war entscheidend:
Sobald eine Organisation ihre Mitglieder auffordert, solche Vorwürfe an ihre Funktionsträger zu melden, Älteste den Vorwurf untersuchen, religiöse Entscheidungen treffen und Risiken verwalten, reagiert die Institution auf den Missbrauch.
Genau diese institutionelle Reaktion war Gegenstand der Untersuchung. Hinzu kam, dass Watchtower selbst seit Jahrzehnten entsprechende Fälle systematisch dokumentierte.
Die Commission untersuchte also nicht, ob Watchtower den familiären Missbrauch verursacht hatte.
Sie untersuchte:
Was tat die Organisation, nachdem sie davon erfahren hatte?
4. Die 1.006 Fallakten: Watchtower widerspricht der Darstellung der Zahlen
Bei den berühmten 1.006 Fallakten versuchte Watchtower vor allem, die Zahlen in einen anderen Kontext zu stellen.
Counsel Assisting hatte vorgeschlagen festzustellen, dass seit 1950 Vorwürfe gegen 1.006 Mitglieder mit mindestens 1.800 Betroffenen dokumentiert worden seien, darunter 579 Personen mit Eingeständnissen.
Watchtower erhob mehrere Einwände.
Einwand 1: Nicht alle 1.006 waren beim ersten Vorwurf Mitglieder
Watchtower verwies darauf, dass ungefähr 200 Personen beim ersten erfassten Vorwurf noch keine Zeugen Jehovas gewesen seien.
Das war sachlich relevant.
Die Royal Commission stellte später ebenfalls fest, dass Rodney Spinks für 199 Personen genau diese Situation beschrieben hatte.
Allerdings wurden diese Personen später Mitglieder, und in vielen Fällen gab es während ihrer Mitgliedschaft weitere Vorwürfe. Deshalb hielt die Commission die Gesamtzahl 1.006 weiterhin für relevant.
Einwand 2: 1.800 Vorwürfe bedeuten nicht 1.800 bewiesene Opfer
Watchtower erklärte außerdem:
Aus einer dokumentierten Beschuldigung folge nicht automatisch, dass jede Anschuldigung bewiesen sei. Deshalb dürfe aus der Datentabelle nicht einfach von 1.800 erwiesenen Opfern gesprochen werden.
Das ist grundsätzlich richtig.
Genau deshalb verwenden wir bei HelleresLicht inzwischen die präzisere Formulierung:
mindestens 1.800 mutmaßlich Betroffene
und nicht:
„1.800 gerichtlich bestätigte Opfer“.
Die Royal Commission selbst spricht im Findings Report ebenfalls von „alleged victims“.
Einwand 3: Die interne Definition war teilweise weiter gefasst
Watchtower machte geltend, die eigene Kategorie sexuellen Fehlverhaltens sei teilweise weiter als strafrechtliche Kategorien und könne beispielsweise auch bestimmte Verhaltensweisen zwischen Minderjährigen umfassen.
Auch deshalb, so die Verteidigung, dürfe die Gesamtsumme nicht so gelesen werden, als handele es sich bei jedem Datensatz um eine strafrechtlich erwiesene Tat.
Auch diesen Punkt muss man für eine faire Darstellung berücksichtigen.
Er ändert allerdings nichts daran, dass die Aktenanalyse zusätzlich 579 Eingeständnisse und 161 bekannte strafrechtliche Verurteilungen dokumentierte.
5. Melden an die Polizei: der wichtigste Streitpunkt
Hier prallten die Positionen besonders deutlich aufeinander.
Counsel Assisting schlug vor festzustellen:
Die Organisation habe in Australien die Praxis, sexuellen Kindesmissbrauch nicht selbst bei Polizei oder anderen Behörden zu melden, sofern keine gesetzliche Verpflichtung bestehe.
Watchtower widersprach ausdrücklich.
Watchtower: „Es gibt keine Nicht-Melden-Politik“
Die Stellungnahme sagt:
Es gebe keine Richtlinie und keine Praxis, Kindesmissbrauch nicht zu melden.
Vielmehr nehme die Organisation die Meldung nicht automatisch selbst vor, weil sie davon ausgehe, dass grundsätzlich die betroffene Person beziehungsweise bei Kindern deren Eltern darüber entscheiden sollten.
Die Verteidigung bestand aus mehreren Elementen.
Gesetzliche Meldepflicht wird eingehalten
Watchtower erklärte wiederholt, Älteste meldeten dann, wenn eine gesetzliche Meldepflicht für Geistliche bestehe. Dies gelte auch dann, wenn die internen religiösen Beweisregeln für ein Rechtskomitee nicht erfüllt seien.
Betroffene dürfen selbst zur Polizei
Die Organisation betonte, weder Betroffene noch Eltern würden daran gehindert, sich an staatliche Behörden zu wenden.
Entscheidungsfreiheit erwachsener Betroffener
Besonders bei erwachsenen Betroffenen argumentierte Watchtower, eine Organisation dürfe ihnen die Entscheidung nicht einfach abnehmen. Sie hätten das Recht, selbst zu bestimmen, ob sie einen Vorwurf staatlichen Stellen melden wollen.
Gefahr für ein Kind als Ausnahme
Watchtower berief sich außerdem auf Aussagen, wonach Älteste bei einer konkreten fortbestehenden Gefahr auch ohne gesetzliche Verpflichtung staatliche Stellen einschalten könnten.
In der Stellungnahme wurde die Position vertreten, dass in einer tatsächlichen Gefahrensituation zum Schutz eines Kindes gehandelt werde.
Einheitliche Meldepflichten wären willkommen
Watchtower erklärte außerdem, einheitliche gesetzliche Meldepflichten würden akzeptiert und befolgt. Die Stellungnahme kritisierte, Counsel Assisting konzentriere sich zu stark auf religiöse Regeln anstatt auf das Fehlen einheitlicher staatlicher Meldegesetze.
Was sagte die Royal Commission dazu?
Die Commission machte eine feine, aber entscheidende Unterscheidung.
Sie akzeptierte:
Es gab offenbar keine ausdrücklich formulierte Regel: „Nicht melden.“
Sie stellte aber dennoch fest:
In der Praxis meldete die Organisation außerhalb gesetzlicher Verpflichtungen grundsätzlich nicht selbst.
Der Findings Report bezeichnet das ausdrücklich als allgemeine Praxis in Australien.
Das ist deshalb der Punkt, an dem beide Seiten teilweise über unterschiedliche Dinge sprechen:
Watchtower:
„Es gibt kein Verbot zu melden.“
Royal Commission:
„Trotzdem ist die tatsächliche allgemeine Praxis, nicht selbst zu melden.“
Beide Aussagen können logisch gleichzeitig zutreffen.
6. „Das interne Verfahren ist kein Strafprozess“
Dieses Argument zieht sich durch fast die gesamte Verteidigung.
Watchtower erklärte immer wieder:
Ein Rechtskomitee entscheidet nicht darüber, ob jemand nach staatlichem Strafrecht schuldig ist.
Es untersucht vielmehr, ob nach biblischen Maßstäben ein schweres religiöses Fehlverhalten erwiesen ist und ob ein Mitglied Reue zeigt.
Deshalb, so Watchtower, könne man die Beweisregeln eines religiösen Rechtskomitees nicht unmittelbar mit denen eines staatlichen Strafverfahrens vergleichen.
Das Problem aus Sicht der Royal Commission
Die Commission beanstandete nicht, dass es ein religiöses Disziplinarverfahren gab.
Sie beanstandete, dass dessen Regeln zugleich Auswirkungen auf:
- die Anerkennung einer Beschuldigung,
- den Verbleib des Beschuldigten in der Versammlung,
- mögliche Warnungen,
- interne Sanktionen,
- und Schutzmaßnahmen
hatten.
Damit konnten religiöse Beweisregeln sehr wohl Auswirkungen auf den tatsächlichen Kinderschutz haben.
7. Die Zwei-Zeugen-Regel: Watchtowers stärkste theologische Verteidigung
Bei keinem anderen Punkt argumentierte Watchtower so grundsätzlich.
Counsel Assisting hatte vorgeschlagen festzustellen, dass die Zwei-Zeugen-Regel bei sexuellem Kindesmissbrauch problematisch sei, weil solche Taten typischerweise ohne weitere Zeugen stattfinden.
Watchtower widersprach.
Watchtowers Argument 1: Die Regel betrifft „Sünde“, nicht Straftaten
Die Organisation erklärte:
Die Zwei-Zeugen-Regel sei der biblische Beweisstandard, anhand dessen festgestellt werde, ob ein religiöses Rechtskomitee gebildet werden könne. Sie entscheide nicht über strafrechtliche Schuld.
Watchtower schlug deshalb eine wesentlich neutralere Feststellung vor:
Ein Rechtskomitee werde bei schwerem Fehlverhalten aufgrund eines Geständnisses oder der nach den biblischen Regeln ausreichenden Zeugenaussagen gebildet.
Watchtowers Argument 2: Die Regel sei nicht automatisch eine Gefahr für Kinder
Counsel Assisting argumentierte, die Zwei-Zeugen-Regel könne dazu führen, dass gegen eine tatsächlich schuldige Person intern nichts unternommen werde.
Watchtower bezeichnete diese Schlussfolgerung als nicht ausreichend belegt.
Die Organisation verglich dies unter anderem mit hohen staatlichen Beweisstandards: Auch ein Strafgericht könne einen möglicherweise Schuldigen freisprechen, wenn die Beweise nicht ausreichen. Daraus folge nicht automatisch, dass der staatliche Beweisstandard selbst Kinder gefährde.
Watchtowers Argument 3: Die Regel könne nicht einfach aufgegeben werden
Hier wurde die Stellungnahme besonders deutlich.
Die biblischen Beweisanforderungen seien keine frei verfügbaren Organisationsregeln, die die Leitende Körperschaft nach Belieben abschaffen könne.
Watchtower verglich dies sinngemäß mit anderen grundlegenden christlichen Glaubensinhalten: Eine religiöse Überzeugung könne nicht einfach aufgegeben werden, nur weil Außenstehende sie für unpraktisch hielten. Außerdem berief man sich auf Religionsfreiheit.
Antwort der Royal Commission
Gerade bei diesem Argument setzte sich Watchtower im Findings Report nicht durch.
Die Commission erklärte ausdrücklich:
Unabhängig von der biblischen Herkunft sei die fortgesetzte Anwendung dieser Regel auf sexuellen Kindesmissbrauch falsch.
Sie hielt die verfügbaren Schutzmaßnahmen nicht für ausreichend und verlangte, die Anwendung der Regel zumindest für solche Fälle zu überprüfen und zu verändern.
Das ist einer der deutlichsten Fälle, in denen der Findings Report eine zentrale Verteidigung Watchtowers ausdrücklich nicht übernahm.
8. Frauen im Verfahren
Auch hier berief sich Watchtower auf Religionsfreiheit.
Counsel Assisting hatte vorgeschlagen, der Ausschluss von Frauen aus der Entscheidungsfindung sei ein grundlegender Fehler.
Watchtower argumentierte:
Es sei kein empirischer Nachweis vorgelegt worden, dass Männer grundsätzlich schlechter in der Lage seien, solche Entscheidungen zu treffen, oder dass Frauen grundsätzlich besser geeignet seien.
Außerdem sei die Frage, wer innerhalb einer Religion Entscheidungen treffen darf, Teil ihrer religiösen Organisationsstruktur.
Watchtower erklärte ausdrücklich:
Frauen könnten durchaus bei der Untersuchung helfen. Geoffrey Jackson hatte bestätigt, dass beispielsweise zwei Frauen aus dem Umfeld einer betroffenen Person deren Aussage aufnehmen und an die Ältesten weitergeben könnten.
Die endgültige religiöse Entscheidung bleibe allerdings männlichen Ältesten vorbehalten.
Antwort der Royal Commission
Auch hier widersprach die Commission.
Sie behauptete nicht, Frauen seien grundsätzlich die „besseren Ermittler“.
Ihre Kritik war eine andere:
Betroffene sollten eine tatsächliche Wahl haben, wem sie sehr persönliche Erfahrungen anvertrauen. Dass Frauen am Ende grundsätzlich aus der Bewertung ausgeschlossen sind, bezeichnete die Commission deshalb als grundlegenden Fehler des Systems.
9. Konfrontation mit dem Beschuldigten
Hier näherten sich die Positionen teilweise an.
Watchtower erklärte ausdrücklich, dass eine betroffene Person nach der damaligen aktuellen Praxis nicht gezwungen werde, ihre Anschuldigung in Gegenwart des Beschuldigten vorzubringen.
Die Organisation erkannte außerdem an, dass diese Position in den schriftlichen Regelwerken klarer dokumentiert werden sollte.
Das ist wichtig:
Watchtower verteidigte also nicht die historische Praxis als weiterhin notwendiges Verfahren.
Vielmehr lautete die Verteidigung:
Diese Praxis entspricht heute nicht mehr unserem tatsächlichen Vorgehen.
Antwort der Royal Commission
Die Commission akzeptierte die mündliche Aussage, dass eine direkte Konfrontation heute nicht mehr erforderlich sein solle.
Sie kritisierte jedoch, dass genau das aus den schriftlichen Regeln nicht eindeutig hervorging.
Ihre Forderung lautete deshalb:
Schreibt es eindeutig in die Regeln.
Damit war dies einer der Bereiche, in denen der Konflikt wesentlich kleiner war als bei der Zwei-Zeugen-Regel.
10. Unterstützungspersonen
Ähnlich verlief die Diskussion über Unterstützungspersonen.
Watchtower widersprach der Darstellung, eine betroffene Person dürfe niemanden zur Unterstützung mitbringen.
Die Stellungnahme erklärt ausdrücklich, dass eine Person, die sich für eine Teilnahme an einem Rechtskomitee entscheidet, nicht daran gehindert werde, eine vertraute Person zur moralischen Unterstützung dabei zu haben.
Deshalb lehnte Watchtower die vorgeschlagene Feststellung ab, eine solche Möglichkeit müsse erst geschaffen werden.
Antwort der Royal Commission
Wieder lautete das Problem:
Die schriftlichen Regelwerke waren nicht eindeutig.
Die Commission verlangte deshalb nicht nur eine mündlich erklärte Praxis, sondern eine klar dokumentierte Regel, auf die sich Betroffene und Älteste tatsächlich verlassen können.
11. War das Verfahren einseitig zugunsten des Beschuldigten?
Counsel Assisting vertrat die Auffassung, die dokumentierten Verfahren konzentrierten sich stark auf die Rechte und Situation des Beschuldigten und zu wenig auf die Bedürfnisse der betroffenen Person.
Watchtower widersprach auch dieser Darstellung.
Die Organisation verwies auf:
- geistliche Unterstützung,
- Veröffentlichungen für Betroffene und Eltern,
- Schutzmaßnahmen,
- die Möglichkeit einer Begleitperson,
- verschiedene Wege, eine Aussage zu übermitteln,
- und die Freiheit, staatliche Behörden einzuschalten.
Aus Watchtowers Sicht zeichnete Counsel Assisting deshalb ein Bild der internen Verfahren, das die tatsächlich vorhandene Unterstützung nicht ausreichend berücksichtige.
Die Royal Commission kam dennoch zum Gesamturteil, das interne Disziplinarsystem sei nicht ausreichend auf Kinder und Betroffene ausgerichtet.
12. Risikomanagement: „Wir sind uns des Risikos bewusst“
Watchtower widersprach auch dem Vorwurf, die Organisation verstehe das Risiko wiederholten Missbrauchs nicht.
Die Stellungnahme verwies auf interne Regeln, nach denen Älteste bei bekannten oder beschuldigten Personen wachsam bleiben sollten. Außerdem würden entsprechende Akten aufbewahrt und bestimmte Personen beobachtet beziehungsweise in ihren Funktionen eingeschränkt.
Watchtower argumentierte deshalb:
Die Existenz solcher Akten und Einschränkungen belege gerade, dass die Organisation Risiken erkenne und Kinder schützen wolle.
Antwort der Royal Commission
Auch hier unterschied die Commission zwischen:
„Wir wissen, dass Wiederholung möglich ist“
und:
„Wir besitzen ein systematisches professionelles Risikomanagement.“
Rodney Spinks hatte bestätigt, dass die Organisation keine allgemein verwendeten professionellen Verfahren zur Einschätzung des Wiederholungsrisikos einsetzte.
Deshalb kam die Commission zu dem Ergebnis, dass Reue, religiöse Einschränkungen und interne Beobachtung keine ausreichende objektive Risikobewertung ersetzen.
Sie bezeichnete die vorhandenen Maßnahmen letztlich als unzureichend.
13. Ächtung: „Das gehört überhaupt nicht zu dieser Untersuchung“
Bei der Ächtung griff Watchtower bereits die Relevanz des Themas an.
Die Stellungnahme fragte sinngemäß:
Was hat das Meiden eines Erwachsenen, der seine Religion freiwillig verlässt, mit der Prävention sexuellen Kindesmissbrauchs zu tun?
Watchtower argumentierte, Counsel Assisting habe keine ausreichende Verbindung zwischen beiden Themen hergestellt.
Ein weiteres Argument lautete:
Wer nicht mehr aktiv teilnehmen möchte, müsse sich nicht förmlich lossagen. Eine Person könne einfach aufhören, an Versammlungsaktivitäten teilzunehmen, und werde deshalb nicht automatisch gemieden.
Watchtower verteidigte Ächtung darüber hinaus als religiös begründete persönliche beziehungsweise gemeinschaftliche Entscheidung.
Antwort der Royal Commission
Die Commission sah den Zusammenhang sehr wohl.
Ihr entscheidendes Beispiel war ein Betroffener, der nach schlechten Erfahrungen mit dem internen Umgang mit seinem Fall die Organisation wirklich verlassen möchte.
Eine bloße Inaktivität beseitigt nicht seine Zugehörigkeit und Unterstellung unter die Regeln.
Wenn eine formelle Lossagung dagegen zur Ächtung führt, kann die Person vor einer sehr schwierigen Entscheidung stehen:
- Mitglied bleiben und möglicherweise weiterhin dem Beschuldigten begegnen,
- oder die Organisation verlassen und einen erheblichen Teil des familiären und sozialen Umfelds verlieren.
Deshalb bezeichnete die Commission Ächtung ausdrücklich als Bestandteil der institutionellen Reaktion auf Missbrauch.
14. Dr. Monica Applewhite: Watchtower wollte ihr Gutachten vollständig berücksichtigt sehen
Watchtower hatte Dr. Monica Applewhite als Sachverständige beauftragt.
Counsel Assisting wollte zentrale Teile ihres Gutachtens nicht übernehmen.
Watchtower widersprach und vertrat ausdrücklich die Position, ihr Gutachten solle akzeptiert werden. Die Organisation argumentierte, es gebe keine ausreichenden Beweise, die ihre positiven Schlussfolgerungen widerlegten.
Applewhite hatte insbesondere positive Aussagen über:
- Watchtowers Informationsmaterial,
- seine Präventionsarbeit,
- und den Vergleich mit anderen Religionsgemeinschaften
gemacht.
Antwort der Royal Commission
Die Commission folgte Watchtower auch hier nicht.
Der Grund war weniger die Person Applewhite als die methodische Grundlage ihres Gutachtens.
Sie hatte unter anderem:
- die Aussagen von BCB und BCG nicht untersucht,
- keine unabhängige Forschung speziell über die praktische Umsetzung bei den Zeugen Jehovas berücksichtigt,
- und ihre positiven Vergleiche mit anderen Religionsgemeinschaften nicht ausreichend empirisch belegt.
Der Findings Report akzeptierte ihre weitreichenden positiven Schlussfolgerungen deshalb nicht.
15. Die Rolle der Leitenden Körperschaft
Watchtower widersprach außerdem einer zu einfachen Darstellung, wonach jede praktische Richtlinie unmittelbar von der Leitenden Körperschaft genehmigt werden müsse.
Die Organisation erklärte:
Das australische Zweigbüro könne durchaus eigene Dokumente, Seminare und Anweisungen für seine örtliche Zuständigkeit erstellen, solange sie nicht im Widerspruch zur Bibel beziehungsweise zur maßgeblichen religiösen Lehre stehen.
Damit versuchte Watchtower, zwei Dinge auseinanderzuhalten:
- die grundlegende religiöse Lehre, für die die Leitende Körperschaft maßgeblich ist,
- und die örtliche praktische Umsetzung, bei der ein Zweigbüro Handlungsspielraum besitzt.
Diese Unterscheidung ist berechtigt und sollte auch in unserem Dossier bestehen bleiben.
Sie ändert allerdings nichts daran, dass die Commission die Leitende Körperschaft als die Stelle identifizierte, die die endgültige und verbindliche Auslegung der biblischen Regeln vorgibt.
16. Watchtower lehnte nicht jede Veränderung ab
Dieser Punkt ist wichtig, weil die Stellungnahme sonst leicht wie eine vollständige Blockade wirken könnte.
Das war sie nicht.
Watchtower erklärte durchaus Bereitschaft:
- bestimmte Verfahren zu überprüfen,
- verschiedene Richtlinien übersichtlicher zusammenzuführen,
- Aussagen über aktuelle Praxis deutlicher schriftlich festzuhalten,
- zusätzliche unabhängige Rechtsberatung einzuholen,
- und neue gesetzliche Meldepflichten einzuhalten.
Bei der direkten Konfrontation mit Beschuldigten bestand beispielsweise weitgehend Einigkeit, dass sie nicht erzwungen werden sollte.
Auch eine Unterstützungsperson wurde grundsätzlich nicht abgelehnt.
Die Grenzen der Reformbereitschaft lagen dort, wo Watchtower einen Punkt als biblische Glaubenslehre betrachtete.
Am deutlichsten zeigt sich das bei:
- Zwei-Zeugen-Regel,
- männlicher Entscheidungsstruktur,
- und Ächtung.
Was setzte sich am Ende durch?
Eine Gegenüberstellung macht das Ergebnis besonders deutlich:
| Thema | Watchtowers Verteidigung | Endgültige Bewertung der Royal Commission |
|---|---|---|
| Vertuschung | Keine Vertuschung; Vorwürfe wurden dokumentiert und intern behandelt | Kritik richtete sich vor allem gegen institutionelle Verfahren und Meldepraxis |
| Behördenmeldung | Keine „Nicht melden“-Politik; Betroffene/Eltern entscheiden; Gesetze werden befolgt | Keine ausdrückliche Nicht-Melden-Regel nötig: allgemeine Praxis war außerhalb gesetzlicher Pflicht, nicht selbst zu melden |
| Zwei-Zeugen-Regel | Biblischer Beweisstandard für religiöse Sünde, nicht Strafrecht | Anwendung auf sexuellen Kindesmissbrauch ist falsch und sollte geändert werden |
| Frauen | Religiöse Leitungsstruktur; kein Nachweis, dass Männer schlechter entscheiden | Ausschluss von Frauen aus der Entscheidung ist ein grundlegender Fehler |
| Konfrontation | Heute nicht mehr zwingend; andere Wege möglich | Akzeptiert, aber schriftliche Regeln müssen eindeutig sein |
| Unterstützungsperson | Nicht verboten | Möglichkeit muss klar dokumentiert werden |
| Risikomanagement | Akten, Einschränkungen und Überwachung zeigen Risikobewusstsein | Keine ausreichende objektive Bewertung des Wiederholungsrisikos |
| Ächtung | Religionsfrage; kein ausreichender Zusammenhang mit Kindesmissbrauch | Für Betroffene beim Austritt unmittelbar relevant |
| Applewhite | Gutachten sollte akzeptiert werden | Zentrale positive Schlussfolgerungen methodisch nicht ausreichend belegt |
| Religionsfreiheit | Commission darf religiöse Lehre nicht verändern | Religionsfreiheit verhindert nicht die Bewertung ihrer Folgen für Kinderschutz |
Was dieser Beitrag zeigt
Die Stellungnahme Watchtowers ist für das Dossier mindestens so wichtig wie die Kritik der Royal Commission.
Denn sie verhindert eine zu einfache Darstellung nach dem Muster:
„Die Commission erhob Vorwürfe und Watchtower sagte nichts dazu.“
Das Gegenteil ist der Fall.
Watchtower verteidigte seine Position außerordentlich ausführlich. Die erste Stellungnahme umfasst 141 Seiten und behandelt jeden einzelnen der 77 vorgeschlagenen Findings.
Die Organisation hatte also Gelegenheit:
- Beweise anders zu bewerten,
- Zeugen anders einzuordnen,
- statistische Aussagen zu relativieren,
- rechtliche Argumente vorzubringen,
- Religionsfreiheit geltend zu machen,
- und alternative Formulierungen vorzuschlagen.
Die Royal Commission kannte diese Argumente.
Und genau deshalb ist der spätere Findings Report so wichtig:
Er wurde nicht geschrieben, ohne Watchtowers Verteidigung zu kennen.
Die Commission hält selbst fest, dass sie die eingereichten Stellungnahmen sorgfältig geprüft und berücksichtigt habe.
Fazit
Watchtowers Verteidigung lässt sich nicht auf „Wir haben nichts falsch gemacht“ reduzieren.
Sie war differenzierter.
Die Organisation argumentierte im Kern:
Unsere internen Verfahren sind religiöse, keine strafrechtlichen Verfahren. Wir befolgen das Gesetz, hindern Betroffene nicht an einer Anzeige, schützen Kinder durch interne Maßnahmen und besitzen das Recht, unsere biblischen Glaubensregeln selbst festzulegen.
Die Royal Commission akzeptierte Teile dieses Rahmens.
Sie akzeptierte beispielsweise:
- dass ein Rechtskomitee kein Strafgericht ist,
- dass Betroffene grundsätzlich selbst zur Polizei gehen dürfen,
- dass es nicht zwingend eine ausdrückliche schriftliche „Nicht melden“-Regel gab,
- und dass einige aktuelle Praktiken besser waren als die historischen Verfahren.
Sie kam aber trotzdem zu einem anderen Gesamturteil:
Religiöse Absicht und gesetzliche Mindestpflicht allein reichen nicht aus, wenn die tatsächlichen Strukturen Kinder nicht ausreichend schützen.
Genau darin liegt der eigentliche Konflikt von Case Study 29.
Nicht:
Religion gegen Staat.
Sondern:
Wie weit darf ein religiöses internes System allein bestimmen, wie mit einem Missbrauchsvorwurf umgegangen wird, wenn dadurch zugleich der Schutz von Kindern betroffen ist?
Originalquellen
Die zentrale Watchtower-Stellungnahme lautet:
Submissions on behalf of Watchtower Bible and Tract Society of Australia & Others
9 November 2015
Dokument-ID: SUBM.1029.001.0001
141 Seiten.
Die Royal Commission stellt das vollständige Dokument auf ihrer offiziellen Case-Study-Seite bereit.
Original-PDF der Watchtower-Stellungnahme öffnen
Zusätzlich reichte Watchtower am 7. Juli 2016 weitere Stellungnahmen zu zusätzlichen vorgeschlagenen Feststellungen ein: SUBM.1029.003.0001. Der Findings Report bestätigt ausdrücklich diese zweite Eingabe.

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