Im Jahr 2010 kam es in Menlo Park (Kalifornien) zu einem außergewöhnlichen Rechtsstreit innerhalb der Zeugen Jehovas. Die Zentrale in New York (Watchtower Bible and Tract Society of New York, Inc.) setzte eigenmächtig die gesamte örtliche Ältestenschaft ab und löste die Gemeindeorganisation auf. Im Anschluss übernahm sie die Kontrolle über erhebliche Vermögenswerte – darunter Grundstücke, Bankkonten und Investitionen – ohne die Zustimmung der Gemeinde.
Was ist genau passiert?
Die Ältesten der Versammlung Menlo Park waren ursprünglich treue Funktionsträger der Zeugen Jehovas. Doch offenbar kam es innerhalb dieser Ältestenschaft zu erheblichem Dissens mit der Zentrale (Watchtower Bible and Tract Society of New York, Inc.), insbesondere in Bezug auf:
• die Verwaltung von Gemeindevermögen
• mögliche Unregelmäßigkeiten bei Finanzübertragungen
• den Einfluss der Zentrale auf rechtlich selbstständige Ortsgemeinden
• den Umgang mit Investitionen und Spenden, über die die Ältesten ursprünglich mitbestimmten
Die Eskalation:
Die Ältesten von Menlo Park widersprachen den Vorgaben der Organisation – sie wollten offenbar nicht ohne weiteres das Gemeindevermögen an die Watchtower-Zentrale übergeben. In den Gerichtsdokumenten (z. B. CV10-03907) und der umfangreichen Zivilklage Cobb v. Watchtower et al. wird deutlich, dass sie die Besitzansprüche der New Yorker Zentrale nicht anerkannten.
Die Reaktion war hart und prompt:
• Die Ältestenschaft wurde mit einem offiziellen Schreiben am 24. Mai 2010 entlasse

• Zeitgleich wurde die Gemeinde als juristische Person de facto entmachtet.
• Vermögenswerte in Millionenhöhe (darunter Immobilien und Bankanlagen) wurden auf andere Organisationseinheiten übertragen.
• Gemeindemitglieder, die sich dagegen wehrten oder darüber sprachen, wurden mit Gemeinschaftsentzug bedroht oder tatsächlich ausgeschlossen.
• Es kam zu mehreren Zivilklagen (z. B. CV10-03907) gegen die Watchtower-Gesellschaft, ihre Vertreter, Anwälte sowie gegen JPMorgan Chase, die mutmaßlich in die Übertragungen eingebunden war.
• Die Klägerfamilie (Cobb) initiierte außerdem 2015 eine kalifornische Gesetzesinitiative („Conti-Cobb Act“), um religiöse Organisationen bei Gesetzesverstößen steuerlich haftbar zu machen.
Einige dieser Ältesten stellten sich also juristisch gegen die Organisation, was in der Theologie der Zeugen Jehovas einer „Rebellion“ gleichkommt. Aus Sicht der Zentrale war dies ein Akt der „Illoyalität“, möglicherweise verbunden mit der Sorge, dass die Kontrolle über Millionenvermögen gefährdet war.
Was macht diesen Fall besonders?
- Interner Widerstand kam nicht von Abtrünnigen oder Aussteigern, sondern aus der eigenen Ältestenschaft, also dem inneren Leitungskreis der Ortsgemeinde.
- Es geht nicht um Lehre oder Theologie, sondern um Finanzen, Eigentum und rechtliche Kontrolle.
- Der Fall wurde zum juristischen Präzedenzfall, weil er zeigt:
1. wie die Watchtower-Gesellschaft ihre autoritären Strukturen auch auf zivilrechtlicher Ebene durchsetzt,
2. wie religiös begründete Disziplinarmaßnahmen (Ausschluss) mit Vermögensfragen verknüpft werden,
3. und wie wenig Spielraum selbst hochrangige Älteste haben, wenn sie von der Linie der Organisation abweichen.
Juristische Einordnung (US-Recht):
- Zivilrechtlicher Aspekt (Vereins- und Eigentumsrecht):
In den USA gelten religiöse Gemeinden oft als juristische Personen (z. B. nonprofit religious corporation oder unincorporated association). Sie können eigenes Vermögen halten. Die Gemeinde in Menlo Park war eine eigenständige religiöse Körperschaft nach kalifornischem Recht.
Die Watchtower Society argumentierte jedoch, dass alle lokalen Gemeinden letztlich unter ihrer Kontrolle stünden – auch im Hinblick auf Eigentum. Dieses Vorgehen wurde von Gemeindemitgliedern als unrechtmäßige Enteignung gewertet. Es folgten Klagen auf Rückgabe des Vermögens, Schadenersatz und Aufhebung der Zwangsmaßnahmen. - RICO-Klage (Bundesrecht):
Besonders brisant war die Klage nach dem US-amerikanischen RICO-Gesetz (Racketeer Influenced and Corrupt Organizations Act). Dieses Bundesgesetz wurde ursprünglich geschaffen, um organisierte Kriminalität (z. B. Mafia) zu bekämpfen – findet heute aber auch Anwendung bei komplexen Betrugsfällen.
Die Kläger warfen der Watchtower-Gesellschaft und deren Bankpartnern (v. a. JPMorgan Chase) vor, ein betrügerisches System zur systematischen Enteignung religiöser Körperschaften betrieben zu haben. Es ging um:
• Verschwörung zur widerrechtlichen Aneignung von Vermögenswerten
• Bankbetrug (Wire Fraud, Bank Fraud)
• Geldwäsche
• Einschüchterung von Zeugen (Witness Intimidation)
• Missbrauch steuerrechtlicher Privilegien religiöser Körperschaften
Der Vorwurf lautete: Die Watchtower Society habe gezielt rechtlich schwache Gemeinden aufgelöst, deren Vermögen vereinnahmt und Kritik unterdrückt. Die Klage wurde jedoch formal aus prozessrechtlichen Gründen abgewiesen – nicht, weil die Vorwürfe als unbegründet gewertet wurden, sondern u. a. wegen angeblich unzureichender Darlegung des „Schadens“ nach RICO-Maßstab. - Religionsfreiheit vs. Rechtsstaat:
Die Watchtower-Gesellschaft berief sich im Verfahren mehrfach auf das First Amendment (Religionsfreiheit). Ein zentrales Argument: Kirchliche Entscheidungen über Gemeindeämter und Vermögensverwaltung seien religiöse Akte, in die der Staat nicht eingreifen dürfe.
Demgegenüber argumentierten die Kläger: Sobald es um Geld, Eigentum und rechtlich eingetragene Körperschaften geht, ist der staatliche Rechtsschutz nicht durch die Religionsfreiheit aufgehoben.
Bedeutung des Falls:
Dieser Fall ist ein Lehrstück über die strukturelle Macht der Watchtower-Gesellschaft über lokale Gemeinden – und zeigt, wie hierarchische Kontrolle, Vermögensverwaltung und Religionsrecht strategisch verbunden werden, um Eigentumsansprüche durchzusetzen.
Es war einer der ersten dokumentierten Fälle, in dem ehemalige Mitglieder juristisch gegen die Vermögenspolitik der Organisation vorgingen – mit Bezug auf Korruption, RICO und Steuerprivilegien.
Was hat das US-Bundesgericht entschieden?
Der United States District Court for the Northern District of California (Richter Jeffrey S. White) hat alle Klagen von Cobb abgewiesen, weil:
- Seine Vorwürfe waren rechtlich und sachlich nicht ausreichend belegt.
- Die Richter erkannten keine plausible RICO-Struktur oder einen konkreten „Schaden am Eigentum“ durch die WTG.
- Die meisten Vorwürfe betrafen individuelle Konflikte und Strafverfahren gegen Cobb – diese seien keine zivilrechtlichen Schäden im Sinne des RICO-Gesetzes.
- Die WTG wurde als private Organisation gesehen, nicht als staatlicher Akteur, was wichtige Verfassungsansprüche (z. B. Gleichbehandlung) ausschließt.
- Auch der Vorwurf gegen die Bank JPMorgan wurde nicht weiterverfolgt.
Cobb durfte nur in einem kleinen Teilpunkt eine neue Klage gegen eine Ermittlerin der Polizei stellen (wegen möglicher Verhaftung ohne hinreichenden Verdacht) – der Rest war abgeschlossen.
Und die Ältesten? Haben sie sich gegen die Organisation gestellt?
Das geht nicht direkt aus dem Urteil hervor – aber: Ja, implizit schon. Die Ältesten in Menlo Park hatten sich offenbar nicht den Anweisungen der WTG untergeordnet, was zur Zwangsauflösung der Versammlung führte. Ein solcher „Ungehorsam“ wird in der Organisation in der Regel nicht toleriert.
Die Ältesten dürften also kritische oder eigenständige Entscheidungen getroffen haben, z. B. über Geldmittel oder Gemeindeverwaltung – was der Zentrale in Brooklyn/New York nicht passte. Die Reaktion der WTG (Absetzung, Vermögensübernahme) deutet auf ein autoritär-hierarchisches Vorgehen hin.
Die Klagen von Jason Cobb gegen die Wachtturm-Gesellschaft und ihre Partner scheiterten letztlich, weil er keinen rechtlich anerkannten Schaden und keine ausreichenden Beweise für ein kriminelles Unternehmensmuster liefern konnte. Die Menlo Park-Ältesten wurden entmachtet, offenbar weil sie nicht linientreu handelten, und das Gemeindevermögen wurde unter dem Dach der Organisation zentralisiert.
Quelle:
https://jwleaks.org/wp-content/uploads/2013/10/cobb-v-don-adams-and-jehovahs-witnesses-et-al.pdf
https://jwleaks.org/scandals/menlo-park-congregation/
Der Fall war allerding nur der Anfang, die systematische Entmachtung der lokalen Versammlungen der Zeugen Jehovas in Bezug auf Immobilienbesitz, Vermögensverwaltung und finanzielle Selbstständigkeit erfolgte schrittweise, hatte aber ihren entscheidenden Wendepunkt zwischen 2012 und 2015 besonders im US-Raum, dann weltweit.
Hier die wichtigsten Etappen juristisch und organisatorisch zusammengefasst:
- Historischer Hintergrund bis ca. 2012
Früher waren viele Königreichssäle (Kingdom Halls) im Eigentum lokaler Körperschaften, also etwa:
• „Congregation of Jehovah’s Witnesses of [Ort]“ (als eigenständige religious non-profit corporation)
• mit eigenem Vorstand (oft identisch mit Ältestenschaft)
• in Besitz von Grundstücken, Immobilien, Bankkonten, Rücklagen
Diese Körperschaften waren zivilrechtlich formal unabhängig, auch wenn sie de facto organisatorisch der WTG untergeordnet waren. In den USA, aber auch in vielen anderen Ländern (auch in Europa), wurde dieses Modell jahrzehntelang verwendet.
- Umstrukturierung ab 2012: Schrittweise Zentralisierung
Ab etwa 2012 begann die Watchtower Bible and Tract Society (insbesondere über ihre Legal Entities wie „Christian Congregation of Jehovah’s Witnesses“) damit,
• alle lokalen Körperschaften zu entmachten
• sämtliche Immobilienbesitzverhältnisse zu zentralisieren
• lokale Vorstände aufzulösen oder in rein geistliche Funktionen zu überführen
• alle Grundbucheintragungen auf zentrale Organisationseinheiten der WTG zu übertragen (meist per Schenkungsvertrag, Trustee-Vereinbarung oder Auflösungsbeschluss)
Dieser Vorgang wurde weltweit standardisiert und lief bis ca. 2015 weitgehend abgeschlossen ab.
- Der „Königreichssaal-Rückführungsplan“ („Kingdom Hall Reclamation Program“) ab 2014
Die Organisation führte ein globales Programm ein, das beinhaltete:
• Die Übertragung aller Königreichssäle und Gemeindekonten auf die Zentrale
• Die Veräußerung von Immobilien, die „nicht effizient genutzt“ werden (oft durch Verkauf an Investoren, auch für Millionenbeträge)
• Die Aussage, dass dadurch alle Versammlungen „von Hypothekenschulden befreit“ seien (besonders in Nordamerika und Europa)
Doch:
Versammlungen mussten trotzdem weiter monatlich „freiwillige Beiträge“ leisten – oft exakt in Höhe der früheren Hypothekenlasten. Das wurde vielfach kritisiert, da es de facto einer „verdeckten Mietstruktur“ gleichkam, nur ohne Eigentum.
Diese Praxis wurde unter Begriffen wie „neutrale Lastenverteilung“ oder „bedarfsgerechte Spenden“ verschleiert dargestellt.
- Theologischer Rahmen: Loyalität = Eigentumsverzicht
Die Übertragung des Eigentums wurde meist durch folgenden Argumentationsrahmen gerechtfertigt:
• Alle Mittel gehören ohnehin „Jehova“
• Einheitlichkeit erfordert zentrale Steuerung
• Rebellion oder Einwände werden als mangelnde Loyalität gedeutet
• Wer sich widersetzt, riskiert Ausschluss oder zumindest massiven Druck
- Der Fall Menlo Park als Frühindikator (2010)
Der Fall Menlo Park (2010) ist dabei ein früher Prototyp:
• Dort weigerten sich Älteste offenbar, das Vermögen zu übertragen.
• Daraufhin wurden sie durch die Zentrale abgesetzt.
• Die Versammlung wurde juristisch und faktisch aufgelöst.
• Die Vermögenswerte wurden ohne Zustimmung transferiert.
• Es folgten RICO-Klagen und zivile Klagen, die allerdings scheiterten (s. o.).
- Internationale Umsetzung – auch in Deutschland
Auch in Deutschland und anderen europäischen Ländern wurde dieser Prozess eingeleitet, meist durch:
• Eintragung der „Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in Deutschland KdöR“ als Eigentümerin
• Löschung alter Trägervereine
• Einführung einheitlicher Baukostenerstattungsmodelle, die ebenfalls de facto Mietzahlungen ähneln
• Bei Neubauten wird häufig die komplette Finanzierung durch die Versammlung eingefordert – die Immobilie gehört aber danach rechtlich nicht der Versammlung
Fazit – juristische Bewertung:
1. Rechtlich handelt es sich um formwirksame Übertragungen, oft per notarieller Erklärung oder Auflösungsbeschluss.
2. Die Aussagen, Versammlungen seien „von Schulden befreit“, sind irreführend, da die Zahlungsverpflichtungen bestehen blieben.
3. Die lokale Autonomie der Gemeinden wurde vollständig aufgelöst – es gibt faktisch keine rechtlich selbstständigen Ortsgemeinden mehr.
4. Das System ist zentralisiert, hierarchisch und basiert auf einem ökonomisch-religiösen Vertrauensverhältnis, das kaum angefochten werden kann, ohne als illoyal zu gelten.
5. Rechtlich durchsetzbar wären Klagen nur bei nachweisbarem Zwang, Betrug oder Missbrauch von Treuhandverhältnissen – was in der Praxis schwer zu belegen ist.
Deutschland: Zentralisierung seit Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts (2006)
Hintergrund:
Seit 2006 ist die „Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in Deutschland KdöR“ eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR). Damit konnte sie:
- Rechtsträgerin von Immobilien werden,
- Spendenbescheinigungen ausstellen,
- öffentlich-rechtliche Privilegien nutzen (z. B. steuerliche Vorteile, Kirchensteueroption).
Das wurde als große „theokratische Segnung“ verkauft – hatte aber erhebliche Konsequenzen:
Konsequenzen für lokale Versammlungen:
Eigentumsübertragung
Ältere Versammlungen hatten Immobilien oft über lokale eingetragene Vereine (z. B. „Königreichssaal e. V.“) oder Treuhandgesellschaften gehalten.
→ Nach 2006 wurden diese Immobilien nach und nach auf die Zentrale in Selters (Zentrale KdöR) übertragen
Wie?
- Durch notarielle Schenkungen,
- freiwillige Übertragungsverträge,
- Auflösungen lokaler Trägervereine,
- Eintragungsänderungen im Grundbuch (Neueintrag: Zeugen Jehovas in Deutschland KdöR).
Keine demokratische Mitbestimmung
Es gibt keine Mitgliederversammlungen oder demokratischen Prozesse in den Versammlungen mehr. Die Ältestenschaft ist geistlich eingesetzt, aber nicht befugt, über Geld, Verträge oder Eigentum zu entscheiden
Spenden“-System bleibt bestehen
Trotz der Behauptung, dass die Versammlungen nach Übertragung der Immobilien „entschuldet“ seien, wurde ein neues System eingeführt:
- Versammlungen zahlen monatlich pauschale Beiträge („bedarfsgerechte Spenden“),
- Diese orientieren sich an Baukosten, Unterhaltung, Infrastruktur etc.,
- De facto entspricht dies einer verdeckten Miete, obwohl die Versammlung kein Eigentum mehr hält.
🇪🇺 Europaweit: Einheitliches Modell
Die Wachtturm-Gesellschaft hat das Modell international angepasst – mit landesspezifischen Organisationsträgern, aber inhaltlich identischen Strategien:

In allen Fällen wurde der Trend deutlich:
Eigentum weg von den lokalen Gemeinden – hin zur zentralen Körperschaft.
Juristische Bewertung (EU-Recht):
- Zulässig im Zivilrecht
Solange die Eigentumsübertragungen freiwillig erfolgen, ist dieses Vorgehen juristisch nicht zu beanstanden. Problematisch wäre es nur, wenn Druck, Zwang oder Täuschung nachgewiesen werden könnten. - Verschleierung wirtschaftlicher Abhängigkeit
Dass „Spenden“ faktisch wie Mieten wirken, kann als Umgehung wirtschaftlicher Offenlegung gewertet werden – ist aber schwer justiziabel, da alles als freiwillig deklariert wird. - Transparenzproblem
Die Struktur ist nicht transparent – selbst langjährige Älteste wissen oft nicht, in wessen Namen das Gemeindehaus im Grundbuch steht. Entscheidungen über Renovierung, Verkauf oder Umbau trifft allein die Zentrale.
Fazit:
- Seit 2012–2015 sind nahezu alle Versammlungen in Deutschland und Europa enteignet worden – juristisch sauber, aber organisatorisch und psychologisch autoritär.
- Die Versammlungen zahlen weiterhin monatlich, obwohl sie keinen rechtlichen Anspruch mehr auf die Gebäude haben.
- Die WTG hat sich damit ein extrem wertvolles, steuerbegünstigtes Immobilienportfolio aufgebaut – ohne Mitspracherechte der Spender.
- Aussteiger:innen, Kritiker und juristische Beobachter sehen darin eine Form von ökonomischer Kontrolle durch religiöse Autorität.
Rechtlicher Hinweis gemäß § 51 UrhG und Artikel 5 GG (Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit):
Die in diesem Beitrag enthaltenen Informationen basieren auf öffentlich zugänglichen Gerichtsakten (z. B. United States District Court, Northern District of California – CV10-03907, CV13-04917, u. a.), Presseveröffentlichungen sowie offiziellen Dokumenten der Wachtturm-Gesellschaft.
Diese Analyse dient der kritischen Auseinandersetzung mit organisatorischen und rechtlichen Vorgängen innerhalb der religiösen Struktur der Zeugen Jehovas. Sie verfolgt keinen kommerziellen Zweck und erfüllt die Voraussetzungen des § 51 UrhG (Zitatrecht), insbesondere im Rahmen der Berichterstattung über Tagesereignisse, Wissenschaft und Zeitgeschichte.
Die Bewertung einzelner Vorgänge stellt eine sachlich-journalistische Einordnung dar und gibt im Rahmen der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) sowie der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) eine Einschätzung wieder, die sorgfältig auf Grundlage dokumentierter Quellen erfolgt ist.
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