Case Study 54 – 2017

Was hatte Watchtower nach Case Study 29 tatsächlich geändert?

Im Juli und August 2015 hatte die Australian Royal Commission in Case Study 29 untersucht, wie die Organisation der Zeugen Jehovas mit Vorwürfen sexuellen Kindesmissbrauchs umging.

Damit war die Untersuchung aber nicht beendet.

Am 10. März 2017 kehrte die Royal Commission noch einmal zu den Zeugen Jehovas zurück. Diesmal ging es ausdrücklich nicht darum, weitere historische Einzelfälle aufzuarbeiten. Case Study 54 war eine institutionelle Überprüfung: Was hatte die Organisation aus der Untersuchung gelernt? Welche Richtlinien waren verändert worden? Welche Kritikpunkte aus Case Study 29 waren aufgegriffen worden? Und welche grundlegenden Regeln bestanden weiterhin?

Die Antwort ist nicht einfach „nichts“ oder „alles“.

Watchtower hatte tatsächlich mehrere konkrete Änderungen und Präzisierungen vorgenommen. Gleichzeitig blieben gerade einige der von der Royal Commission am stärksten kritisierten religiösen Grundregeln unverändert.


Zusammenfassung (1 Minute Lesezeit):

Zwischen Case Study 29 im Jahr 2015 und der erneuten Anhörung 2017 führte Watchtower unter anderem neue beziehungsweise überarbeitete schriftliche Kinderschutzrichtlinien ein.

Besonders wichtig waren die weltweit verbreitete Ältesten-Anweisung „Protecting Minors From Abuse“ vom 1. August 2016 und neue „Child Protection Guidelines for Branch Office Service Desks“. Darin wurde unter anderem ausdrücklich festgehalten, dass Betroffene ihrem Beschuldigten nicht gegenübertreten müssen, eine Vertrauensperson zur Unterstützung dabei sein kann, Eltern vor bekannten Kindesmissbrauchern innerhalb der Versammlung gewarnt werden sollen und Beschränkungen auch dann möglich sind, wenn die Zwei-Zeugen-Regel für ein internes Rechtskomitee nicht erfüllt ist. Bei einer fortbestehenden Gefahr für ein Kind sollten außerdem staatliche Behörden eingeschaltet werden, selbst wenn keine gesetzliche Meldepflicht bestand.

Kurz vor Case Study 54 entstand zusätzlich eine australische Child Safeguarding Policy, die für alle australischen Versammlungen gelten sollte. Sie schrieb unter anderem vor, dass bei einer fortbestehenden Gefährdung eines Kindes unverzüglich eine Meldung an Polizei oder andere zuständige Behörden erfolgen sollte.

Nicht geändert wurden dagegen wesentliche religiöse Grundregeln: Die Zwei-Zeugen-Regel blieb bestehen, Frauen blieben von der endgültigen Entscheidungsfindung der Ältesten ausgeschlossen, das System von Zurechtweisung und Gemeinschaftsentzug blieb erhalten und auch die Ächtung bei einer formellen Lossagung wurde nicht abgeschafft. Die Royal Commission kam deshalb Ende 2017 zu dem Ergebnis, dass wesentliche Probleme trotz der vorgenommenen Verbesserungen fortbestanden.


Inhaltsverzeichnis

Was war Case Study 54?

Case Study 54 war keine Wiederholung von Case Study 29.

Die öffentliche Anhörung fand am Freitag, 10. März 2017, in Sydney statt und trug offiziell den Titel:

Institutional review of the Jehovah’s Witnesses

Die Commission wollte die damals aktuellen Kinderschutzrichtlinien und Verfahren untersuchen. Dazu gehörte ausdrücklich auch die Frage, wie Watchtower auf die Erkenntnisse aus früheren Case Studies und anderen Berichten der Royal Commission reagiert hatte.

Das ist ein wichtiger Unterschied.

2015 fragte die Commission im Wesentlichen:

Wie funktioniert dieses System und was ist in der Vergangenheit geschehen?

2017 lautete die Frage:

Was habt ihr inzwischen daraus gemacht?


Watchtower musste schriftlich erklären, was sich geändert hatte

Die Royal Commission hatte Watchtower bereits nach Case Study 29 schriftlich aufgefordert, genau diese Frage zu beantworten.

Das Ergebnis war ein umfangreiches Dokument:

WAT.0024.001.0016
Watchtower Australia’s response to the Royal Commission’s letter

Darin erklärte Watchtower selbst, man habe nach Case Study 29 die Richtlinien zu Kindesmissbrauch:

überprüft, klargestellt, verfeinert und zusammengeführt.

Diese Wortwahl ist wichtig.

Watchtower behauptete nämlich nicht bei jedem Punkt:

„Das haben wir jetzt neu eingeführt.“

Bei mehreren Punkten lautete die Position vielmehr:

Die Regel habe im Kern schon vorher existiert, sei aber nicht eindeutig genug dokumentiert oder verstanden worden.

Gerade deshalb sollten wir zwischen einer wirklich neuen Regel, einer Verschärfung und einer bloßen schriftlichen Klarstellung unterscheiden.


Die beiden zentralen neuen Dokumente

Nach Case Study 29 wurden zwei Dokumente besonders wichtig.

1. „Protecting Minors From Abuse“ – 1. August 2016

Das Schreiben ging an die Ältestenschaften.

Es ersetzte das frühere Schreiben vom 1. Oktober 2012 und bündelte die Anweisungen zum Umgang mit Kindesmissbrauch neu. Das Original selbst trägt eindeutig das Datum 1. August 2016.

2. „Child Protection Guidelines for Branch Office Service Desks“

Diese Richtlinien waren für die Mitarbeiter der Service Desks in den Zweigbüros bestimmt.

Sie regelten detaillierter:

  • Meldungen und rechtliche Beratung,
  • Bewertung von Fällen,
  • interne Beschränkungen,
  • Informationsweitergabe bei Umzügen,
  • den Umgang mit bekannten oder beschuldigten Personen,
  • und die Kommunikation zwischen Versammlungen und Zweigbüros.

Und diese beiden Dokumente waren nicht bloß eine australische Sonderlösung.

Ein Schreiben des World Headquarters vom 20. Juni 2016 an alle Branch Committees weltweit kündigte beide Dokumente an und erklärte, dass die darin enthaltenen Richtlinien zum 1. August 2016 in Kraft treten würden.

Damit ist auch dokumentiert, dass zumindest wesentliche Teile dieser Überarbeitung weltweite Bedeutung hatten.


Eine wichtige Einschränkung: Alte Fälle sollten nicht generell neu untersucht werden

In genau diesem Schreiben des World Headquarters steht allerdings auch ein interessanter Satz.

Die Zweigbüros wurden ausdrücklich nicht angewiesen, sämtliche früheren Fälle erneut zu überprüfen.

Wenn zu einem alten Fall später Fragen entstanden, sollte auf Einzelfallbasis entschieden werden.

Das ist wichtig für die Einordnung.

Die neuen Regeln waren also grundsätzlich zukunftsorientiert.

Es wurde kein weltweites Programm angeordnet, bei dem alle alten Akten systematisch noch einmal anhand der neuen Kinderschutzregeln geprüft werden sollten.


Was wurde tatsächlich verändert?

Am übersichtlichsten lässt sich das so darstellen:

ThemaStand nach Case Study 29 / bis 2017
Direkte Konfrontation mit Beschuldigtemnun ausdrücklich nicht erforderlich
Vertrauenspersonausdrücklich ermöglicht
Melderecht der Betroffenenschriftlich hervorgehoben
Meldung durch Älteste bei akuter/fortbestehender Kindesgefährdungausdrücklich auch ohne gesetzliche Meldepflicht vorgesehen
Warnung von Eltern vor bekannten Kindesmissbrauchernausdrücklich geregelt
Informationsweitergabe bei Umzugdetaillierter geregelt
Einschränkungen bei nur einem Zeugenausdrücklich möglich
Dokumentationweitergeführt und teilweise detaillierter geregelt
Unterstützung Betroffenerstärkere ausdrückliche Betonung von Empathie und laufender Betreuung
Zwei-Zeugen-Regelnicht geändert
Frauen als Entscheidungsträgerinnennicht geändert
Zurechtweisung/Gemeinschaftsentzug als religiöses Systemnicht geändert
Ächtung bei Lossagungnicht geändert
eigenes allgemeines Entschädigungssystemnicht eingeführt

Genau diese Mischung aus Reform und Beharren macht Case Study 54 interessant.


1. Keine erzwungene Konfrontation mehr

In Case Study 29 hatte die Royal Commission scharf kritisiert, dass Betroffene in der Vergangenheit ihre Beschuldigung in Gegenwart des Beschuldigten vortragen mussten.

Geoffrey Jackson hatte 2015 selbst zugestimmt, dass eine betroffene Person dazu nicht gezwungen werden sollte.

2016 wurde diese Position nun eindeutig schriftlich festgehalten.

Das Ältestenschreiben erklärt ausdrücklich, dass eine betroffene Person weder bei der Untersuchung noch während eines Rechtskomiteeverfahrens gezwungen ist, ihre Aussage in Gegenwart des Beschuldigten zu machen.

Änderung oder Klarstellung?

Watchtower bezeichnete dies 2017 als Dokumentation einer bereits länger bestehenden Praxis.

Deshalb ist die sauberste Formulierung:

Spätestens mit den neuen Richtlinien von 2016 wurde schriftlich eindeutig festgelegt, dass eine betroffene Person ihrem Beschuldigten nicht gegenübertreten muss.

Ob und wie konsequent diese Praxis bereits vorher überall umgesetzt wurde, ist eine andere Frage.


2. Eine Vertrauensperson wurde ausdrücklich ermöglicht

Auch hier hatte Case Study 29 eine Lücke gezeigt.

Während der Anhörung 2015 erklärten Watchtower-Vertreter, eine Unterstützungsperson sei möglich. In den untersuchten schriftlichen Regeln war dies jedoch nicht eindeutig erkennbar.

Die neuen Richtlinien machten es klarer:

Eine erwachsene betroffene Person kann bei Gesprächen mit Ältesten von einer Vertrauensperson beiderlei Geschlechts begleitet werden.

Wenn sie freiwillig an einem späteren Rechtskomiteeverfahren teilnehmen möchte, gilt diese Möglichkeit ebenfalls.

Das ist eine konkrete Verbesserung gegenüber der dokumentarischen Situation von 2015.


3. Betroffene sollten ausdrücklich über ihr Recht auf eine Anzeige informiert werden

Die neuen Service-Desk-Richtlinien erklären ausdrücklich:

Betroffene und ihre Eltern haben das Recht, einen Missbrauchsvorwurf selbst den Behörden zu melden.

Auch dies bezeichnete Watchtower als Bestätigung einer bereits bestehenden Position.

Neu beziehungsweise deutlich klarer war jedoch, dass diese Aussage nun Bestandteil der zentralisierten Kinderschutzanweisungen wurde.


4. Der bedeutendste Schritt: Meldung auch ohne gesetzliche Pflicht

Hier gab es eine wesentlich wichtigere Entwicklung.

Case Study 29 hatte ergeben, dass Watchtower grundsätzlich dann selbst meldete, wenn eine gesetzliche Meldepflicht bestand. Außerhalb solcher Verpflichtungen war die allgemeine Praxis jedoch, die Entscheidung der betroffenen Person beziehungsweise ihrer Familie zu überlassen.

Nach der Anhörung wurde die Regel erweitert.

Watchtower erklärte 2017:

Wenn Älteste und Zweigbüro feststellen, dass ein Kind gefährdet ist, sollen staatliche Behörden eingeschaltet werden – auch wenn das Gesetz keine Meldung zwingend verlangt.

Dieser Punkt wurde später noch deutlicher in der australischen Child Safeguarding Policy formuliert.

Dort heißt es sinngemäß:

Wenn Älteste von einem Fall erfahren und ein Kind möglicherweise weiterhin gefährdet ist, muss unverzüglich eine Meldung an Polizei oder andere zuständige Behörden erfolgen.

Das war eine echte und wesentliche Veränderung.


Aber die Royal Commission ging weiter

Die Commission begrüßte diese neue Regel ausdrücklich.

Im endgültigen Bericht von Dezember 2017 bezeichnete sie die Einführung dieser Meldepflicht bei fortbestehendem Risiko als positiven Schritt.

Sie hielt die Regel aber weiterhin für zu eng.

Die Empfehlung der Royal Commission lautete grundsätzlich:

Wenn eine Institution weiß oder vermutet, dass ein Kind in einem institutionellen Zusammenhang sexuell missbraucht wurde, sollte dies der Polizei gemeldet werden.

Watchtowers neue Regel verlangte die Meldung dagegen insbesondere dann, wenn ein Kind noch gefährdet sein könnte.

Das bedeutet:

2017 war die Situation nicht mehr dieselbe wie 2015.

Aber Watchtower hatte auch keine generelle Regel eingeführt:

Jeder bekannt gewordene Missbrauchsvorwurf wird automatisch von der Organisation der Polizei gemeldet.


5. Eltern sollten vor bekannten Kindesmissbrauchern gewarnt werden

Das ist eine weitere konkrete Veränderung beziehungsweise Präzisierung des Risikomanagements.

Die neuen Service-Desk-Richtlinien sahen vor, dass Eltern minderjähriger Kinder innerhalb einer Versammlung über eine Person informiert werden können beziehungsweise sollen, wenn diese als bekannter Kindesmissbraucher gilt.

Die Ältesten sollten sogar schriftlich dokumentieren:

  • welche Person betroffen war,
  • welche Eltern informiert wurden,
  • und wann die Information erfolgte.

Diese Dokumentation sollte dauerhaft in der vertraulichen Versammlungsakte aufbewahrt werden.

Auch neu zuziehende Familien mit minderjährigen Kindern sollten entsprechend informiert werden.

Das ist deutlich konkreter als viele der älteren Richtlinien, die während Case Study 29 untersucht worden waren.


6. Bei einem Umzug sollte die Information mitwandern

Case Study 29 hatte auch die Frage aufgeworfen, was passiert, wenn eine beschuldigte oder bereits sanktionierte Person die Versammlung wechselt.

Die neuen Richtlinien regelten die Informationsweitergabe detaillierter.

Wenn eine Person, gegen die ein Vorwurf vorliegt, in eine andere Versammlung zieht, sollten zwei Älteste das Zweigbüro kontaktieren.

Wenn Beschränkungen bestanden, sollte das Service Department sicherstellen, dass die neue Ältestenschaft darüber informiert wird.

Das galt teilweise sogar dann, wenn der Vorwurf nach den internen religiösen Beweisregeln nicht festgestellt worden war.

Auch bei einem Wechsel in das Gebiet eines anderen Zweigbüros sollten entsprechende Informationen weitergegeben werden.


7. Schutzmaßnahmen konnten jetzt ausdrücklich auch bei nur einem Zeugen greifen

Das ist besonders interessant im Zusammenhang mit der Zwei-Zeugen-Regel.

Watchtower erklärte:

Selbst wenn wegen fehlender zweiter Bestätigung kein internes Rechtskomitee gebildet werden kann, können Älteste angewiesen werden, eine beschuldigte Person weiterhin zu beobachten und bestimmte Beschränkungen anzuwenden.

Das bedeutet:

Die Zwei-Zeugen-Regel blieb für die religiöse Feststellung von Schuld bestehen.

Aber Watchtower trennte nun deutlicher zwischen:

„Wir können die religiöse Schuld nach unserem Beweisstandard nicht feststellen“

und:

„Wir können trotzdem Vorsichtsmaßnahmen ergreifen.“

Das ist eine reale Verbesserung des Risikomanagements.

Sie beseitigte aber nicht den grundlegenden Konflikt um die Zwei-Zeugen-Regel.


8. Einschränkungen wurden detaillierter geregelt

Die neuen Service-Desk-Richtlinien beschrieben konkrete Einschränkungen für Personen, bei denen entsprechendes Fehlverhalten festgestellt worden war oder bei denen andere Voraussetzungen für Beschränkungen vorlagen.

Solche Personen konnten beispielsweise von Verantwortlichkeiten und Aufgaben innerhalb der Versammlung ausgeschlossen werden.

Älteste sollten ihnen außerdem konkrete Verhaltensgrenzen im Umgang mit Kindern auferlegen.

Die Richtlinien sahen auch vor, dass Beschränkungen nach einer staatlichen Verurteilung möglich waren, selbst wenn die internen religiösen Beweisregeln kein Rechtskomitee ermöglichten.

Damit wurde das Risikomanagement jedenfalls detaillierter und weniger ausschließlich von der Frage abhängig, ob eine religiöse Sanktion ausgesprochen werden konnte.


9. Betreuung der Betroffenen wurde stärker hervorgehoben

Die neuen Richtlinien forderten ausdrücklich mehr:

Empathie, Mitgefühl und fortlaufende geistliche Betreuung der betroffenen Person und ihrer Familie.

Service Desks sollten Älteste daran erinnern, diese Unterstützung nicht nur während der Untersuchung, sondern weiterhin anzubieten.

Natürlich ist eine schriftliche Anweisung noch kein Beweis dafür, wie sie in jeder einzelnen Versammlung umgesetzt wird.

Aber gegenüber älteren Dokumenten wurde die Perspektive der betroffenen Person zumindest sichtbarer und ausdrücklicher in den Richtlinien verankert.


10. Neue Informationsmaterialien für Eltern und Kinder

Watchtower verwies 2017 außerdem auf neue Veröffentlichungen und Videos, die seit Case Study 29 erschienen waren.

Dazu gehörten Materialien über:

  • Schutz vor sexueller Belästigung,
  • Gespräche von Eltern mit Kindern,
  • Erkennen gefährlicher Situationen,
  • sowie den Schutz vor sexuellen Übergriffen.

Watchtower führte diese Veröffentlichungen als Teil seiner Präventionsarbeit an.

Hier sollte allerdings zwischen zwei Dingen unterschieden werden:

Informationsmaterial für Eltern und Kinder kann sinnvoll sein.

Es ersetzt aber nicht:

institutionelle Melderegeln, professionelles Risikomanagement und geeignete Beschwerdeverfahren.

Genau diese unterschiedlichen Ebenen untersuchte die Royal Commission.


11. Eine neue australische „Child Safeguarding Policy“

Unmittelbar vor der Anhörung von Case Study 54 kam noch ein weiteres Dokument hinzu.

Am 8. März 2017, zwei Tage vor der öffentlichen Anhörung, übersandte Watchtowers australischer Anwalt der Royal Commission die gerade fertiggestellte:

Child Safeguarding Policy of Jehovah’s Witnesses in Australia

In dem Begleitschreiben erklärte Watchtower ausdrücklich, dass diese Richtlinie auf Grundlage der Empfehlungen aus Case Study 29 entwickelt worden sei und nun zur Verteilung an die Versammlungen fertiggestellt sei.

Das Dokument selbst trägt das Datum 7. März 2017.

Es sollte für alle Versammlungen der Zeugen Jehovas in Australien gelten und vom Australasia Branch Committee überwacht sowie mindestens alle drei Jahre überprüft werden.

Das ist ein wichtiger Unterschied gegenüber vielen früheren internen Schreiben:

Hier lag nun eine ausdrücklich als Child Safeguarding Policy bezeichnete zusammenhängende australische Richtlinie vor.


Was stand in dieser neuen Policy?

Sie fasste mehrere der zuvor beschriebenen Punkte zusammen.

Unter anderem:

Regel 2017Inhalt
Meldegesetzerelevante staatliche Meldepflichten sind einzuhalten
persönliches MelderechtBetroffene, Eltern und auch andere Mitglieder dürfen Behörden informieren
fortbestehende GefahrÄlteste sollen sicherstellen, dass unverzüglich eine Meldung erfolgt
keine KonfrontationspflichtBetroffene müssen dem Beschuldigten nicht gegenübertreten
schriftliche Aussagekann anstelle direkter Konfrontation verwendet werden
VertrauenspersonErwachsene können eine Person beiderlei Geschlechts mitbringen
VerantwortungspositionenPersonen mit festgestelltem Kindesmissbrauch sollen für viele Jahre, möglicherweise dauerhaft, keine entsprechenden Privilegien erhalten
Beschränkungenkonkrete Einschränkungen des Kontakts mit Kindern
Information der ElternEltern sollen bei bekannten Risiken informiert werden
Überprüfungmindestens alle drei Jahre durch das Zweigkomitee

Die Policy zeigt deshalb deutlich:

Watchtower hatte Case Study 29 keineswegs vollkommen ignoriert.


Was wurde NICHT geändert?

Und hier liegt die andere Hälfte von Case Study 54.

Denn bei einigen der wichtigsten Kritikpunkte sagte Watchtower 2017 praktisch:

Hier können wir nicht nachgeben, weil wir diese Regel für biblisch verbindlich halten.


Die Zwei-Zeugen-Regel blieb bestehen

Das ist der deutlichste Punkt.

Watchtower erklärte in seiner schriftlichen Antwort:

Die Zwei-Zeugen-Regel könne nicht verändert werden, weil die Organisation sich durch die Bibel daran gebunden sehe.

Terrence O’Brien bestätigte diese Position auch 2017 vor der Royal Commission.

Im Final Report heißt es ausdrücklich, die Organisation habe auch bei der erneuten Anhörung daran festgehalten, dass die Regel biblisch vorgeschrieben sei und nicht geändert oder umgangen werden könne.

Die Reaktion der Royal Commission

Die Commission blieb bei ihrer früheren Bewertung.

Sie erklärte Ende 2017:

Solange diese Regel als Beweisstandard auf Fälle sexuellen Kindesmissbrauchs angewandt werde, werde die Organisation Kinder nicht ausreichend schützen und auf solche Vorwürfe nicht angemessen reagieren.

Daraus entstand die ausdrückliche:

Recommendation 16.27

Die Organisation der Zeugen Jehovas sollte die Zwei-Zeugen-Regel bei Beschwerden über sexuellen Kindesmissbrauch nicht mehr anwenden.

Watchtower hatte diesen Kernpunkt also nicht geändert.


Frauen konnten helfen – aber nicht entscheiden

Auch hier gab es eine begrenzte Öffnung.

Eine betroffene Person konnte eine Frau als Vertrauensperson mitbringen. Frauen konnten außerdem Informationen einer betroffenen Person an Älteste weitergeben.

Aber die eigentliche Untersuchung und insbesondere die Entscheidung darüber, ob ein Vorwurf nach den religiösen Regeln als erwiesen galt, blieb Aufgabe männlicher Ältester.

Watchtower hielt an der theologischen male-headship-Struktur fest.

Die Royal Commission stellte deshalb 2017 weiterhin fest, dass der Ausschluss von Frauen aus der Entscheidungsfindung ein grundlegender Fehler sei.

Daraus entstand:

Recommendation 16.28

Die Organisation sollte ihre Regeln so ändern, dass Frauen an der Untersuchung und Entscheidung über Missbrauchsvorwürfe beteiligt werden.

Auch dieser grundlegende Punkt war also nicht geändert worden.


Zurechtweisung und Gemeinschaftsentzug blieben das religiöse Sanktionssystem

Watchtower räumte 2017 sogar ausdrücklich ein:

Zurechtweisung und Gemeinschaftsentzug sind nicht in jedem Fall geeignete Mechanismen, um Kinder in der gesamten Gesellschaft zu schützen.

Man betonte deshalb erneut, dass das religiöse Verfahren kein Ersatz für das Strafrecht sei.

Das religiöse Grundsystem blieb aber bestehen:

Ein als reuig beurteilter Beschuldigter beziehungsweise Täter konnte zurechtgewiesen werden und Mitglied bleiben.

Ein als nicht reuig beurteilter Täter konnte ausgeschlossen werden.

Neu beziehungsweise verstärkt waren vor allem die zusätzlichen Beschränkungen und Warnmaßnahmen.


Die Ächtung blieb ebenfalls bestehen

Auch die Praxis des Meidens nach einer formellen Lossagung wurde nicht abgeschafft.

Watchtower hatte argumentiert, dass ein Betroffener allein deshalb, weil er Opfer von Missbrauch geworden ist, selbstverständlich nicht gemieden werde.

Das beantwortete aber nicht die eigentliche Frage der Royal Commission:

Was passiert, wenn ein Betroffener gerade wegen des Umgangs der Organisation mit seinem Missbrauch die Religionsgemeinschaft vollständig verlassen möchte?

Dann griff weiterhin die allgemeine Regel der Lossagung und Ächtung.

Die Royal Commission blieb deshalb bei ihrer Kritik.

Im endgültigen Bericht formulierte sie:

Recommendation 16.29

Die Zeugen Jehovas sollten Mitglieder nicht mehr dazu verpflichten, einen Menschen zu meiden, der sich wegen Erfahrungen im Zusammenhang mit eigenem erlittenen Kindesmissbrauch von der Organisation lossagt.

Auch hier änderte Watchtower die zugrunde liegende religiöse Regel 2017 nicht.


Kein eigenes allgemeines Entschädigungssystem

2015 hatte Terrence O’Brien erklärt, Watchtower Australia verfüge über kein eigenes allgemeines Redress- beziehungsweise Entschädigungsprogramm.

2017 war auch hier noch kein umfassendes System eingeführt worden.

Watchtower erklärte stattdessen, entsprechende Ansprüche würden weiterhin von Fall zu Fall behandelt. Gleichzeitig wolle man die Entwicklung eines möglichen australischen National Redress Scheme prüfen.

Das war also 2017 noch keine grundlegende Reform.

Die spätere Frage, ob und wann die Zeugen Jehovas dem australischen National Redress Scheme beitraten, gehört deshalb besser in unseren späteren Beitrag „Was geschah danach?“.


Auch die Organisationsstruktur blieb unverändert

Watchtower sagte dazu ziemlich offen:

Die organisatorische Struktur, Führung und Kultur werde weiterhin auf der eigenen Bibelauslegung beruhen.

Auch die Personen, die 2015 für die Organisation ausgesagt hatten, blieben nach Watchtowers eigener Darstellung in ihren Funktionen.

Case Study 54 führte also nicht zu einem grundlegenden Umbau der Führung.


Was erkannte die Royal Commission als Verbesserung an?

Das ist für eine faire Bewertung besonders wichtig.

Der endgültige Bericht vom Dezember 2017 sagt nicht:

„Watchtower hat überhaupt nichts getan.“

Im Gegenteil.

Besonders die neue Regel zur Meldung bei einer fortbestehenden Gefährdung eines Kindes wurde ausdrücklich begrüßt.

Auch die Dokumente zeigen objektiv mehrere Verbesserungen:

klarere schriftliche Regeln, keine verpflichtende Konfrontation, Unterstützungspersonen, detailliertere Risikobeschränkungen, Warnungen an Eltern, Informationsweitergabe bei Umzügen und eine ausdrückliche Meldepflicht in bestimmten Gefahrensituationen.

Diese Änderungen sollten wir nicht kleinreden.

Denn dann würden wir genau den Fehler machen, den wir Watchtower an anderer Stelle vorwerfen: nur das herauszunehmen, was in die eigene Argumentation passt.


Aber das Gesamturteil blieb sehr kritisch

Und trotzdem kam die Royal Commission Ende 2017 nicht zu dem Ergebnis:

„Das Problem ist gelöst.“

Sie identifizierte weiterhin vier religiös begründete Strukturen als besonders problematisch:

Zwei-Zeugen-Regel, männliche Entscheidungsstruktur, Zurechtweisung/Gemeinschaftsentzug und Ächtung.

Der Final Report formuliert die Konsequenz ausgesprochen deutlich:

Solange die Organisation diese Praktiken bei ihrem Umgang mit Missbrauchsvorwürfen weiter anwende, werde sie nach Auffassung der Royal Commission Kinder nicht ausreichend schützen und nicht angemessen auf sexuellen Kindesmissbrauch reagieren.

Das ist wahrscheinlich der wichtigste Satz für die Einordnung von Case Study 54.


2015 vs. 2017 – der direkte Vergleich

Kritikpunkt aus Case Study 29Stand 2017
Betroffene könnten Beschuldigtem gegenübergestellt werdengeändert / ausdrücklich ausgeschlossen
Unterstützungsperson nicht klar geregeltklarer geregelt
Betroffene nicht ausreichend über Melderecht informiertdeutlicher geregelt
Organisation meldet außerhalb gesetzlicher Pflicht grundsätzlich nichtteilweise geändert: bei fortbestehender Kindesgefährdung Meldung auch ohne gesetzliche Pflicht
unzureichende Warnung anderer Elterndeutlich erweitert
Risiken bei Wechsel der VersammlungInformationsweitergabe detaillierter geregelt
ohne zweiten Zeugen keine internen Maßnahmenteilweise geändert: keine religiöse Schuldentscheidung, aber Schutzbeschränkungen können trotzdem erfolgen
Zwei-Zeugen-Regel selbstunverändert
nur Männer entscheidenunverändert
religiöses Sanktionssystemim Kern unverändert
Ächtung nach Lossagungunverändert
allgemeines Redress-Systemnoch nicht vorhanden

Das vielleicht wichtigste Ergebnis von Case Study 54

Case Study 54 zeigt zwei Dinge gleichzeitig.

Erstens:

Öffentliche Kontrolle hatte Auswirkungen.

Nach Case Study 29 wurden Richtlinien tatsächlich überarbeitet, präzisiert und teilweise verschärft. Es entstanden neue internationale Anweisungen, detailliertere Risikoregeln und eine australische Child Safeguarding Policy.

Watchtowers eigener Anwalt teilte der Royal Commission unmittelbar vor der erneuten Anhörung sogar ausdrücklich mit, dass die neue australische Richtlinie auf Grundlage der Empfehlungen der Commission entwickelt worden sei.

Zweitens:

Die Reformen endeten dort, wo die Organisation eine Regel als unveränderliche biblische Vorgabe betrachtete.

Gerade die:

Zwei-Zeugen-Regel,
männliche Entscheidungsgewalt
und Ächtung

blieben bestehen.

Und genau darin sah die Royal Commission weiterhin ein strukturelles Problem.


Fazit

Wer Case Study 54 nur mit:

„Watchtower änderte gar nichts.“

zusammenfasst, macht es sich zu einfach.

Aber ebenso falsch wäre:

„Nach Case Study 29 wurden die Probleme behoben.“

Die Dokumente zeigen ein wesentlich interessanteres Bild.

Watchtower reagierte auf die Untersuchung mit realen und teilweise bedeutenden Veränderungen im praktischen Kinderschutz. Besonders bei Konfrontation, Unterstützungspersonen, Warnungen, Risikobeschränkungen, Informationsweitergabe und Meldungen bei fortbestehender Gefahr wurden die Regeln klarer oder strenger.

Gleichzeitig wurden die theologischen Grundpfeiler des internen Systems nicht aufgegeben.

Genau deshalb lässt sich Case Study 54 vielleicht am besten so zusammenfassen:

Watchtower veränderte das Verfahren um die religiösen Regeln herum – die religiösen Kernregeln selbst blieben weitgehend bestehen.

Die Royal Commission erkannte die Verbesserungen an.

Sie hielt sie aber nicht für ausreichend.


Originalquellen

Case Study 54 – Institutional review of the Jehovah’s Witnesses
Die offizielle Seite enthält die Anhörung vom 10. März 2017, Opening Address, Transcript und Witness List. Case Study 54 bei der Australian Royal Commission

Exhibit 54-0001 enthält die zentralen Dokumente, darunter Watchtowers Antwort, die neuen Service-Desk-Richtlinien, das Ältestenschreiben und die Child Safeguarding Policy. Beweismittelverzeichnis Case Study 54

WAT.0024.001.0016 – Watchtower Australia’s response to the Royal Commission
Darin beschreibt Watchtower selbst, was nach Case Study 29 überprüft, präzisiert und verändert wurde. Originaldokument WAT.0024.001.0016

WAT.0024.001.0006 – Child Protection Guidelines for Branch Office Service Desks
Originaldokument WAT.0024.001.0006

Ältestenschreiben „Protecting Minors From Abuse“, 1. August 2016 – WAT.0024.001.0001
Originaldokument WAT.0024.001.0001

Child Safeguarding Policy of Jehovah’s Witnesses in Australia – WAT.0026.001.0001
Originaldokument WAT.0026.001.0001

Final Report, Volume 16, Religious Institutions, Book 3
Kapitel 15 enthält die endgültige Bewertung der Zeugen Jehovas und die Empfehlungen 16.27 bis 16.29. Final Report – Volume 16, Book 3

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