Was stellte die Royal Commission über die Zeugen Jehovas tatsächlich fest?

Die Findings von Case Study 29 – Punkt für Punkt

Nach acht öffentlichen Verhandlungstagen, Aussagen von Betroffenen, Ältesten, leitenden Mitarbeitern des australischen Zweigbüros, Geoffrey Jackson sowie der Auswertung von rund 5.000 internen Dokumenten veröffentlichte die Australian Royal Commission ihren Report of Case Study No. 29.

Dieser Bericht ist etwas anderes als die Eröffnungsrede oder die Aussagen einzelner Zeugen.

Hier geht es nicht mehr darum, was Angus Stewart in der Anhörung behauptete, was ein Ältester sagte oder wie Watchtower seine eigenen Regeln beschrieb. Im Findings Report formuliert die Royal Commission ihre abschließenden Feststellungen und Bewertungen nach Prüfung des gesamten Beweismaterials und der Stellungnahmen der Beteiligten. Die Commission betont ausdrücklich, dass sie die Eingaben von Watchtower und anderen Beteiligten geprüft und bei der Erstellung des Berichts berücksichtigt hat.

Und das Gesamturteil fiel deutlich aus.


Zusammenfassung (1 Minute Lesezeit):

Die Royal Commission kam zu dem Ergebnis, dass die Organisation der Zeugen Jehovas auf sexuellen Kindesmissbrauch nicht angemessen reagierte und Kinder vor entsprechenden Risiken nicht ausreichend geschützt wurden.

Als Hauptprobleme nannte sie:

  • die allgemeine Praxis, Missbrauchsvorwürfe außerhalb gesetzlicher Meldepflichten nicht selbst an Polizei oder Behörden zu melden,
  • die frühere Verpflichtung, eine Beschuldigung in Anwesenheit des Beschuldigten vorzutragen,
  • die weiterhin angewandte Zwei-Zeugen-Regel,
  • den Ausschluss von Frauen aus den entscheidenden Teilen des internen Verfahrens,
  • fehlende klare Regeln für eine Vertrauens- oder Unterstützungsperson,
  • unzureichendes Risikomanagement gegenüber bekannten oder beschuldigten Personen,
  • sowie die Ächtung von Menschen, die die Organisation verlassen.

Im abschließenden Gesamturteil bezeichnete die Commission viele der verwendeten Regeln als veraltet und für Fälle sexuellen Kindesmissbrauchs weitgehend ungeeignet. Das interne Disziplinarsystem sei nicht ausreichend auf Kinder und Betroffene ausgerichtet, die Sanktionen seien als Kinderschutzinstrument schwach, das Risiko weiterer Taten werde unzureichend berücksichtigt und die Nicht-Meldepraxis stelle ein erhebliches Versagen beim Schutz von Kindern dar.

Im Folgenden schauen wir uns diese Feststellungen einzeln an.


1. Meldungen an Polizei und Behörden

Dieser Punkt gehört zu den wichtigsten Feststellungen von Case Study 29.

Die Organisation hatte während der Anhörung immer wieder betont:

Betroffene dürften zur Polizei gehen. Seit mindestens 2010 solle niemand davon abgehalten werden, eine Beschuldigung staatlichen Behörden zu melden. Älteste sollten außerdem gesetzliche Meldepflichten einhalten.

Die Royal Commission bestritt das nicht.

Sie untersuchte aber eine andere Frage:

Was tat die Organisation selbst, wenn ihr ein Missbrauchsvorwurf bekannt wurde?

Feststellung der Royal Commission

Die Commission fand keine allgemeine Richtlinie, die Älteste verpflichtete oder auch nur grundsätzlich dazu anhielt, einen Fall selbst an staatliche Behörden zu melden, wenn das Gesetz dies nicht ausdrücklich verlangte.

Sie beschrieb die damalige Regelung vielmehr als passiv: Betroffene sollten nicht davon abgehalten werden, selbst zu melden, und ihnen sollte gesagt werden, dass sie dieses Recht besitzen.

Watchtower widersprach der Formulierung, es habe eine ausdrückliche „policy of not reporting“, also eine offizielle Nicht-Melden-Richtlinie, gegeben.

Die Royal Commission akzeptierte diese sprachliche Unterscheidung:

Sie stellte nicht fest, dass irgendwo ausdrücklich stand:

„Missbrauch darf nicht gemeldet werden.“

Sie stellte jedoch fest, dass es die allgemeine Praxis der Organisation in Australien war, Missbrauchsvorwürfe nicht selbst an Polizei oder andere Behörden weiterzugeben, sofern keine gesetzliche Meldepflicht bestand.

Das ist für HelleresLicht die präziseste Formulierung.

Was sollte sich nach Auffassung der Commission ändern?

Die Commission erklärte ausdrücklich, dass die Organisation einen Missbrauchsvorwurf immer melden sollte, wenn:

  • die betroffene Person noch minderjährig ist,
  • oder weitere Kinder möglicherweise weiterhin gefährdet sind.

Bei erwachsenen Betroffenen sollte die Organisation nach Auffassung der Commission aktiv versuchen, deren Zustimmung zu einer Meldung zu erhalten.


2. Konfrontation mit dem Beschuldigten

Die Royal Commission stellte fest, dass es vor ungefähr 1998 Praxis der Organisation gewesen war, eine betroffene Person ihre Anschuldigung in Anwesenheit des Beschuldigten vortragen zu lassen.

Während der Anhörung erklärten Watchtower-Vertreter, diese Praxis sei bei Fällen sexuellen Kindesmissbrauchs inzwischen nicht mehr erforderlich. Es könnten beispielsweise andere Wege der Übermittlung genutzt werden.

Das Problem:

Die schriftlichen Regelwerke machten diese Ausnahme nach Auffassung der Commission nicht eindeutig.

Feststellung der Royal Commission

Die Commission erklärte unmissverständlich, dass eine betroffene Person unter keinen Umständen gezwungen werden sollte, ihre Beschuldigung in Anwesenheit desjenigen vorzutragen, den sie beschuldigt.

Geoffrey Jackson hatte dieser Aussage während seiner Vernehmung ausdrücklich zugestimmt.

Die Commission bewertete eine solche Konfrontationspflicht wegen der zusätzlichen Belastung für Betroffene als grundsätzlich falsch.

Ihre Forderung war deshalb pragmatisch:

Wenn Watchtower tatsächlich nicht mehr verlangt, dass Betroffene dem Beschuldigten gegenübertreten, muss genau das klar in den schriftlichen Regeln stehen.


3. Die Zwei-Zeugen-Regel

Die Zwei-Zeugen-Regel ist wahrscheinlich die bekannteste Feststellung der gesamten Case Study.

Wichtig ist zunächst, sie korrekt zu beschreiben.

Es geht nicht darum, dass zwei Zeugen erforderlich seien, bevor jemand zur Polizei gehen dürfe.

Es geht um den internen religiösen Beweisstandard.

Nach den damals untersuchten Regeln konnten Älteste unter anderem auf Grundlage folgender Beweise tätig werden:

  • eines Geständnisses,
  • zweier oder mehrerer glaubwürdiger Zeugen,
  • bestimmter starker Indizien, die von mehreren Zeugen bestätigt wurden,
  • oder mehrerer voneinander unabhängiger Vorwürfe ähnlicher Art.

Ein einzelner unbestätigter Vorwurf, den der Beschuldigte bestritt, konnte dagegen grundsätzlich nicht als erwiesen behandelt werden.

Feststellung der Royal Commission

Die Commission bezeichnete die fortgesetzte Anwendung dieser Regel auf sexuellen Kindesmissbrauch ausdrücklich als falsch.

Ihre Begründung:

Solche Taten geschehen typischerweise ohne weitere Augenzeugen. Deshalb wirkt eine Regel, die grundsätzlich zusätzliche Bestätigung verlangt, nach Auffassung der Commission häufig zugunsten des Beschuldigten. Dieser kann ohne interne Sanktion in der Versammlung und im Umfeld der betroffenen Person verbleiben.

Die Commission ging noch weiter:

Eine betroffene Person, deren Aussage wegen fehlender zusätzlicher Bestätigung intern nicht anerkannt wird, werde dadurch entmachtet und könne zusätzlich belastet werden.

Was sagte Watchtower?

Watchtower argumentierte, dass auch dann Schutzmaßnahmen möglich seien, wenn die Zwei-Zeugen-Regel ein Rechtskomitee verhindere.

Die Royal Commission akzeptierte dieses Argument nicht. Sie hielt die vorhandenen Schutzmaßnahmen für nicht ausreichend, um betroffene und andere Kinder zuverlässig zu schützen.

Interessant ist außerdem Geoffrey Jacksons Aussage.

Er verteidigte zwar die biblische Grundlage der Regel, schloss aber nicht vollständig aus, dass ihre Anwendung innerhalb biblischer Grenzen verändert werden könnte. Er sprach unter anderem über die mögliche Bedeutung von Indizien und bestätigenden Umständen.

Forderung der Royal Commission

Die Commission formulierte ihre Schlussfolgerung ausdrücklich:

Die Organisation sollte die Anwendung der Zwei-Zeugen-Regel zumindest bei Fällen sexuellen Kindesmissbrauchs überprüfen und verändern.


4. Frauen sind von der Entscheidung ausgeschlossen

Bei den Zeugen Jehovas können ausschließlich Männer Älteste sein.

Da die Untersuchung eines schweren religiösen Fehlverhaltens und die Entscheidung darüber durch Älteste erfolgen, sind Frauen damit aus dem eigentlichen Entscheidungsprozess ausgeschlossen.

Watchtower erklärte während der Anhörung allerdings, Frauen könnten durchaus unterstützend an einer Untersuchung beteiligt werden. Geoffrey Jackson sagte beispielsweise, dass vertraute Frauen die Aussage einer Betroffenen aufnehmen und an die Ältesten weitergeben könnten.

Die endgültige Bewertung, ob ein Vorwurf nach den internen Regeln als erwiesen gilt, bleibt jedoch bei männlichen Ältesten.

Feststellung der Royal Commission

Die Commission bezeichnete diesen Ausschluss von Frauen aus der eigentlichen Entscheidung als einen:

grundlegenden Fehler des Verfahrens.

Sie verwies auf ihre Erfahrungen aus Tausenden Gesprächen mit Betroffenen: Nicht jeder Mensch fühlt sich wohl dabei, sehr persönliche Erfahrungen ausschließlich gegenüber Männern zu schildern. Das Ignorieren solcher Präferenzen könne die Belastung zusätzlich erhöhen.

Forderung

Die Organisation sollte nach Auffassung der Commission Möglichkeiten schaffen, Frauen tatsächlich an:

  • der Untersuchung,
  • und der Einschätzung der Glaubwürdigkeit einer Beschuldigung

zu beteiligen.

Damit würde die betroffene Person zumindest eine Wahl erhalten, wem sie ihre Erfahrungen anvertrauen möchte.


5. Keine klar dokumentierte Regel für eine Unterstützungsperson

Dieser Punkt ist kleiner, aber sehr aufschlussreich.

Die schriftlichen Richtlinien erweckten nach Auffassung der Royal Commission den Eindruck, dass eine Person bei einem internen Rechtskomiteeverfahren keine Begleitperson nur zur moralischen Unterstützung mitbringen dürfe.

Rodney Spinks erklärte dagegen während der Anhörung, dass eine betroffene Person nach aktueller Praxis sehr wohl eine Unterstützungsperson dabei haben könne.

Wieder entstand also dieselbe Situation wie bei der Konfrontation mit dem Beschuldigten:

Die Organisation erklärte vor der Commission, ihre tatsächliche Praxis sei besser als das, was aus den schriftlichen Regeln hervorgeht.

Feststellung der Royal Commission

Ein internes Verfahren müsse sich an den Bedürfnissen von Kindern und erwachsenen Betroffenen orientieren und zusätzliche Belastungen möglichst vermeiden.

Die Commission hielt deshalb fest:

Wenn Watchtower eine Unterstützungsperson inzwischen erlaubt, muss diese Möglichkeit klar und verbindlich dokumentiert werden.


6. Sanktionen und Risikomanagement

Dieser Punkt ist besonders wichtig, weil hier ein grundlegender Unterschied zwischen einem religiösen Disziplinarsystem und professionellem Kinderschutz sichtbar wird.

Die Organisation beurteilt bei einem intern festgestellten Fehlverhalten wesentlich, ob der Beschuldigte Reue zeigt.

Ein als reuig bewerteter Täter kann zurechtgewiesen werden und Mitglied bleiben. Ein als nicht reuig bewerteter Täter kann ausgeschlossen werden.

Religiös ist diese Logik nachvollziehbar:

Das System soll feststellen, ob jemand als Mitglied der Glaubensgemeinschaft verbleiben kann.

Die Royal Commission untersuchte aber eine andere Frage:

Was sagt Reue über das zukünftige Risiko für Kinder aus?

Keine professionelle Risikobewertung

Rodney Spinks bestätigte, dass die Organisation nicht die allgemein verwendeten professionellen Verfahren zur Bewertung eines Wiederholungsrisikos einsetzte.

Nach den Feststellungen der Commission wurde das Risiko zukünftiger Taten bei der Einschätzung der Reue nicht formal und objektiv bewertet.

Das ist ein entscheidender Unterschied:

„Er bereut es“ ist keine professionelle Prognose darüber, ob jemand künftig erneut eine Gefahr darstellen könnte.

Welche Schutzmaßnahmen gab es?

Watchtower verwies auf verschiedene Maßnahmen:

  • Warnvorträge für die Versammlung,
  • Einschränkungen bestimmter religiöser Aufgaben,
  • interne Beobachtung,
  • in bestimmten Fällen Warnungen an Eltern,
  • und Beschränkungen bei späteren Ernennungen.

Die Royal Commission hielt diese Maßnahmen dennoch nicht für ausreichend.

Sie stellte fest, dass Ausschluss und Zurechtweisung keine wirksamen Kinderschutzmaßnahmen für die Versammlung und die weitere Gesellschaft darstellten. Außerdem gebe es keinen Nachweis, dass die Organisation das Risiko erneuter Taten bei der Entwicklung ihrer Schutzmaßnahmen angemessen berücksichtigt habe.

Besonders relevant:

Die Organisation selbst besitzt keine staatlichen Befugnisse. Sie kann einen möglichen Täter nicht aus einer Familie entfernen, Ermittlungen durchführen oder staatliche Schutzmaßnahmen anordnen.

Gerade deshalb sah die Commission die Meldung an die zuständigen Behörden als entscheidend an.


7. Ächtung beim Verlassen der Organisation

Dass die Royal Commission überhaupt die Ächtung beziehungsweise das Meiden untersuchte, mag zunächst ungewöhnlich erscheinen.

Watchtower argumentierte genau so.

Die Organisation erklärte, das Thema liege außerhalb des Untersuchungsauftrags und habe keinen unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Reaktion auf sexuellen Kindesmissbrauch.

Die Commission widersprach.

Warum war Ächtung für die Untersuchung relevant?

Ein Betroffener kann nach seinen Erfahrungen zu dem Schluss kommen:

Ich möchte dieser Religionsgemeinschaft nicht mehr angehören.

Bei den Zeugen Jehovas besteht jedoch ein wichtiger Unterschied zwischen:

  • inaktiv werden
  • und die Organisation ausdrücklich verlassen

Eine inaktive Person gilt weiterhin als Zeuge Jehovas und unterliegt weiterhin den Regeln der Organisation. Wer diese Regeln vollständig verlassen will, muss sich ausdrücklich lossagen.

Eine solche Lossagung führt grundsätzlich zum Meiden durch andere Mitglieder.

Auch Geoffrey Jackson erkannte während seiner Aussage an, dass ein Austritt persönlich verheerend sein könne, weil ein Mensch dadurch sein gesamtes soziales Netzwerk und Familienkontakte verlieren könne.

Feststellung der Royal Commission

Die Commission erklärte, Ächtung sei untrennbar mit der institutionellen Reaktion auf Missbrauch verbunden.

Ein Betroffener könne sonst vor einer extrem schwierigen Wahl stehen:

  • in einer Gemeinschaft bleiben, in der möglicherweise auch der Beschuldigte verbleibt,
  • oder die Gemeinschaft verlassen und dadurch große Teile des eigenen sozialen und familiären Umfelds verlieren.

Die Commission stellte fest, dass die Ächtungsregel:

  • den Austritt erheblich erschweren kann,
  • für Betroffene und Angehörige belastend sein kann,
  • und für Menschen, die nach Missbrauchserfahrungen die Organisation verlassen möchten, besonders schwerwiegende Folgen haben kann.

8. Watchtowers eigene Sachverständige überzeugte die Commission nicht

Watchtower Australia hatte Dr. Monica Applewhite als Sachverständige beauftragt.

Ihr Gutachten fiel in mehreren Punkten für Watchtower günstig aus. Unter anderem vertrat sie die Auffassung, die damaligen Richtlinien seien teilweise besser als die anderer Religionsgemeinschaften und Watchtower habe Eltern vergleichsweise früh umfangreiches Informationsmaterial angeboten.

Die Royal Commission akzeptierte diese Schlussfolgerungen letztlich nicht.

Warum?

Applewhite hatte:

  • die Aussagen von BCB und BCG nicht berücksichtigt,
  • keine unabhängigen Untersuchungen speziell über die Zeugen Jehovas ausgewertet,
  • im Wesentlichen die schriftlichen Richtlinien betrachtet,
  • aber nicht untersucht, wie diese in konkreten Fällen tatsächlich umgesetzt wurden.

Außerdem konnte sie für ihre weitreichenden Vergleiche mit anderen Religionsgemeinschaften keine ausreichend nachvollziehbare Datengrundlage benennen.

Die Royal Commission kam deshalb zu dem Ergebnis, dass ihr Gutachten für die Untersuchung nicht ausreichend hilfreich sei und akzeptierte ihre zentralen positiven Vergleichsaussagen nicht.

Das bedeutet nicht, dass alles, was Applewhite sagte, falsch war.

Die Commission hielt lediglich die Grundlage ihrer weitreichenden positiven Schlussfolgerungen für nicht ausreichend.


9. Watchtower bestritt auch die Zuständigkeit der Royal Commission

Eine interessante Verteidigungslinie betraf die Frage, ob insbesondere familiärer Missbrauch überhaupt als institutionelles Problem der Zeugen Jehovas untersucht werden dürfe.

Watchtower argumentierte sinngemäß:

Wenn Missbrauch innerhalb einer Familie geschieht, sei das zunächst familiärer und nicht institutioneller Missbrauch.

Die Royal Commission widersprach.

Ihre Begründung:

Sobald ein Vorwurf entsprechend den Regeln der Organisation an Älteste gemeldet wird und diese ihn untersuchen, reagiert die Organisation institutionell darauf. Außerdem führte Watchtower selbst seit Jahrzehnten systematisch entsprechende Akten, unabhängig davon, ob die Vorwürfe familiären oder nicht-familiären Missbrauch betrafen.

Watchtower wies außerdem darauf hin, dass die Organisation keine Schulen, Kinderheime, Sportvereine, Kindertagesstätten oder vergleichbaren Einrichtungen betreibe, in denen Kinder regelmäßig von ihren Eltern getrennt seien.

Auch dieses Argument überzeugte die Commission nicht.

Entscheidend sei nicht nur, wo der Missbrauch stattfindet, sondern wie eine Organisation auf bekannte Vorwürfe reagiert und mit erkennbaren Risiken umgeht.


Das abschließende Gesamturteil

Am Ende des Berichts zieht die Royal Commission die einzelnen Punkte zusammen.

Ihre zentrale Feststellung ist außergewöhnlich deutlich:

Sie betrachtete die Organisation der Zeugen Jehovas nicht als eine Organisation, die angemessen auf sexuellen Kindesmissbrauch reagierte, und war nicht davon überzeugt, dass Kinder ausreichend vor entsprechenden Risiken geschützt wurden.

Dafür nannte sie fünf übergeordnete Gründe.

1. Veraltete und ungeeignete Regeln

Die Organisation stützte sich nach Auffassung der Commission auf veraltete Richtlinien, die nicht kontinuierlich überprüft wurden und für Missbrauchsfälle weitgehend ungeeignet seien.

Die Zwei-Zeugen-Regel wurde von der Commission als besonders deutliches Beispiel genannt.

2. Das interne Verfahren war nicht auf Betroffene ausgerichtet

Es wurde ausschließlich von Männern geleitet und ließ Betroffenen nur geringe Wahlmöglichkeiten darüber, wie ihre Beschuldigung behandelt wurde.

3. Die internen Sanktionen waren als Kinderschutz zu schwach

Religiöse Maßnahmen wie Zurechtweisung oder Gemeinschaftsentzug konnten nach Auffassung der Commission nicht verhindern, dass ein Täter weiterhin außerhalb der unmittelbaren Kontrolle der Ältesten Zugang zur Gesellschaft und möglicherweise zu Kindern hatte.

4. Das Risiko weiterer Taten wurde unzureichend berücksichtigt

Die Organisation legte bei Sanktionen und Schutzmaßnahmen nach Auffassung der Commission nicht genügend Gewicht auf eine tatsächliche Einschätzung des Wiederholungsrisikos.

5. Die allgemeine Nicht-Meldepraxis war ein schwerwiegendes Versagen

Besonders wenn ein Kind betroffen war, wertete die Commission die allgemeine Praxis, außerhalb gesetzlicher Pflichten nicht selbst zu melden, als ernsthaftes Versagen beim Schutz von Kindern innerhalb und außerhalb der Organisation.


Was die Royal Commission nicht festgestellt hat

Für eine seriöse Darstellung ist dieser Abschnitt genauso wichtig.

Die Royal Commission stellte nicht fest:

  • dass jeder der 1.006 dokumentierten Vorwürfe bewiesen war,
  • dass 1.006 Personen strafrechtlich verurteilte Täter waren,
  • dass kein einziger Fall jemals bei Polizei oder Behörden bekannt wurde,
  • dass die Organisation ihren Mitgliedern grundsätzlich verbot, selbst zur Polizei zu gehen,
  • oder dass jeder einzelne Älteste bewusst Missbrauch vertuschen wollte.

Das wäre jeweils eine Überdehnung der Quellen.

Die Findings beziehen sich hauptsächlich auf institutionelle Regeln, Verfahren, Strukturen und wiederkehrende Praktiken.

Das macht ihre Kritik allerdings nicht schwächer.

Im Gegenteil:

Die Commission musste gar nicht behaupten, jeder einzelne Verantwortliche habe böse Absichten gehabt.

Ihre zentrale Feststellung war strukturell:

Das System selbst war für den Umgang mit sexuellem Kindesmissbrauch in wesentlichen Punkten ungeeignet.

Genau deshalb war Case Study 29 eine institutionelle Untersuchung und kein Strafprozess gegen einzelne Zeugen Jehovas.


Warum dieser Findings Report so wichtig ist

Während der Anhörungstage konnten einzelne Aussagen immer noch unterschiedlich bewertet werden.

Ein Ältester erinnerte sich anders als ein anderer. Watchtowers Anwälte widersprachen Angus Stewart. Geoffrey Jackson erklärte die theologischen Grundlagen. Betroffene schilderten ihre persönlichen Erfahrungen.

Der Findings Report ist der Punkt, an dem die Royal Commission all diese Ebenen zusammenführt.

Sie hatte:

  • die Betroffenen gehört,
  • die beteiligten Ältesten gehört,
  • das Zweigbüro gehört,
  • die Rechtsabteilung gehört,
  • die weltweite Leitung gehört,
  • Watchtowers Sachverständige gehört,
  • Tausende Dokumente untersucht,
  • die 1.006 Fallakten ausgewertet,
  • und Watchtower Gelegenheit gegeben, auf vorgeschlagene Feststellungen zu reagieren.

Erst danach formulierte sie ihre abschließenden Findings.

Deshalb sollten wir bei HelleresLicht klar unterscheiden:

Eine Aussage im Transcript ist Beweismaterial.
Eine Behauptung von Senior Counsel ist eine argumentierte Position.
Der Findings Report enthält die abschließende Bewertung der Royal Commission.


Die sieben Kernfeststellungen auf einen Blick

ThemaFeststellung der Royal Commission
BehördenmeldungAllgemeine Praxis, außerhalb gesetzlicher Pflichten nicht selbst zu melden
KonfrontationBetroffene sollten niemals gezwungen werden, ihre Beschuldigung in Anwesenheit des Beschuldigten vorzutragen
Zwei-Zeugen-RegelAnwendung bei sexuellem Kindesmissbrauch falsch; sollte geändert werden
FrauenAusschluss von Frauen aus der Entscheidungsfindung ist ein grundlegender Fehler
UnterstützungspersonMöglichkeit muss klar und verbindlich dokumentiert werden
RisikomanagementSchutzmaßnahmen und Bewertung des Wiederholungsrisikos unzureichend
ÄchtungKann Betroffene beim Verlassen der Organisation in eine unzumutbare Situation bringen

Diese sieben Punkte entsprechen den Problemfeldern, die die Royal Commission selbst in Kapitel 7 ihres Reports systematisch behandelt.


Originalquelle

Der vollständige Bericht heißt:

Report of Case Study No. 29: The response of the Jehovah’s Witnesses and Watchtower Bible and Tract Society of Australia Ltd to allegations of child sexual abuse

Die offizielle Case-Study-Seite der Royal Commission enthält den Findings Report, die Transkripte, die Stellungnahmen und sämtliche Beweismittel.

Case Study 29 – offizielle Seite der Australian Royal Commission


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