Case Study 29 – Tag 150

31. Juli 2015: Watchtowers eigene Sachverständige wird kritisch befragt

Der vierte Verhandlungstag unterscheidet sich deutlich von den bisherigen Tagen. Am 31. Juli 2015 wurde nur eine Zeugin vernommen: Dr. Monica Lisa Applewhite, eine US-amerikanische Sozialwissenschaftlerin und Beraterin mit langjähriger Tätigkeit im Bereich sexuellen Missbrauchs in Organisationen.

Das Besondere: Applewhite war nicht von der Royal Commission beauftragt worden, sondern von Watchtower Australia selbst als Sachverständige engagiert und der Commission als Expertin angeboten worden. Ihr Bericht vom 22. Juli 2015 wurde als Exhibit 29-0013 aufgenommen.


Wer war Dr. Monica Applewhite?

Applewhite verfügte über einen Bachelor- und Masterabschluss in Sozialarbeit sowie einen PhD in Social Work. Seit den frühen 1990er-Jahren hatte sie Organisationen zu Prävention, institutionellen Risiken und zum Umgang mit Missbrauch beraten. Sie erklärte, einen großen Teil ihrer beruflichen Arbeit mit sexuellem Missbrauch in Organisationen verbracht zu haben.

Für die Einordnung ihrer Aussage war aber ebenso wichtig, in welchem Verhältnis sie bereits zu den Zeugen Jehovas stand.

Applewhite bestätigte, zuvor bereits in vier Verfahren – drei in den USA und einem in Großbritannien – als Sachverständige für Organisationen der Zeugen Jehovas tätig gewesen zu sein. In diesen Verfahren waren Organisationen der Zeugen Jehovas Beklagte in zivilrechtlichen Missbrauchsfällen. Sie wurde dafür bezahlt und erhielt auch für ihre Tätigkeit vor der Royal Commission ihr übliches Beratungshonorar.

Das macht ihre Aussage nicht automatisch unbrauchbar. Es erklärt aber, weshalb die Royal Commission die Grundlage und Unabhängigkeit ihrer Bewertungen sehr genau prüfte.


Was sollte Applewhite eigentlich beurteilen?

Watchtower hatte sie im Wesentlichen um eine fachliche Bewertung zweier Bereiche gebeten:

  1. Wie die Richtlinien und Verfahren der Zeugen Jehovas mit Meldungen sexuellen Kindesmissbrauchs umgehen.
  2. Welche Maßnahmen die Organisation zur Prävention von Kindesmissbrauch getroffen hatte.

Applewhites schriftlicher Bericht fiel in mehreren Punkten ausgesprochen positiv aus. Sie schrieb beispielsweise, die gegenwärtigen Botschaften an Betroffene und die Anweisungen für Älteste seien mit der Praxis anderer Religionsgemeinschaften vergleichbar und teilweise sogar besser. Außerdem vertrat sie die Auffassung, die Zeugen Jehovas seien in den 1980er- und 1990er-Jahren anderen Religionsgemeinschaften bei der Veröffentlichung von Informationsmaterial für Eltern voraus gewesen.

Genau diese Aussagen nahm Angus Stewart anschließend sehr gründlich auseinander.


Ein großes Problem: Sie hatte die tatsächlichen Fälle nicht untersucht

Schon früh stellte Stewart eine entscheidende Grenze ihres Berichts fest.

Applewhite selbst hatte darin ausdrücklich geschrieben, keine konkreten Missbrauchsfälle untersucht zu haben. Deshalb könne sie nicht beurteilen, ob die schriftlichen Richtlinien tatsächlich zu gesetzeskonformem Verhalten, gutem Kinderschutz oder einer mitfühlenden Behandlung Betroffener geführt hätten.

Auf Nachfrage bestätigte sie:

Ihre Untersuchung war im Wesentlichen eine Dokumentenprüfung.

Noch wichtiger: Applewhite hatte vor Erstellung ihres Gutachtens weder die Aussagen der beiden Betroffenen BCB und BCG erhalten noch unabhängige Untersuchungen oder Forschung speziell über die Zeugen Jehovas ausgewertet. Sie hatte hauptsächlich Watchtower-Unterlagen sowie Aussagen einiger Organisationsvertreter zur Verfügung.

Damit entstand ein grundsätzliches Problem:

Applewhite bewertete, was in Richtlinien und Publikationen stand, nicht zuverlässig, was mit Betroffenen in der Praxis geschah.


Auch ihre internationalen Vergleiche hielten der Nachfrage nur begrenzt stand

Applewhite hatte in ihrem Bericht geschrieben, die Richtlinien der Zeugen Jehovas seien teilweise besser als die gegenwärtige Praxis von Religionsgemeinschaften „throughout the world“.

Stewart fragte daraufhin schlicht:

Welche Religionsgemeinschaften? Welche Vergleichsdaten? Welche weltweiten Praktiken?

Applewhite musste einräumen, diese Vergleichsgrundlage in ihrem Bericht nicht angegeben zu haben und selbstverständlich keinen Überblick über die gegenwärtige Praxis aller Religionsgemeinschaften weltweit zu besitzen.

Ähnlich verlief die Diskussion über ihre Behauptung, Watchtower habe in den 1980er- und 1990er-Jahren besonders früh hochwertige Informationsmaterialien für Eltern veröffentlicht.

Applewhite blieb bei der Einschätzung, dass Watchtower vergleichsweise früh solche Informationen bereitgestellt habe. Sie musste jedoch zugestehen, dass sie nicht systematisch dokumentiert hatte, wann und in welcher Qualität andere Religionsgemeinschaften vergleichbares Material veröffentlichten.

Das heißt nicht, dass ihre positive Einschätzung falsch sein musste. Aber ihre weitreichenden Vergleichsaussagen waren in dem vorgelegten Gutachten nicht ausreichend belegt.


Die interne Befragung einer Betroffenen

Der wohl wichtigste Teil von Day 150 begann, als Stewart mit Applewhite das tatsächliche Rechtskomiteeverfahren anhand des internen Ältestenhandbuchs durchging.

Nach den schriftlichen Regeln konnte ein Missbrauchsvorwurf zunächst von zwei Ältesten untersucht werden. Wurde anschließend ein Rechtskomitee gebildet, bestand dieses normalerweise aus drei Ältesten – also ausschließlich Männern.

Die Commission beschäftigte besonders die Frage, was geschieht, wenn eine Frau oder ein Mädchen den Vorwurf erhebt und der Beschuldigte ihn bestreitet.

Die damaligen schriftlichen Regeln sahen unter bestimmten Voraussetzungen eine Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten vor. Gleichzeitig stand im Ältestenhandbuch:

Beobachter sollten nicht lediglich zur moralischen Unterstützung anwesend sein.

Applewhite versuchte zunächst, diese Passage anders zu erklären. Justice McClellan machte jedoch deutlich, dass der Wortlaut eine Unterstützungs- oder Vertrauensperson gerade ausschließen könne. Applewhite bestätigte schließlich, dass die Worte tatsächlich so zu lesen seien.


Applewhite: Das wäre „absolut“ keine gute Praxis

McClellan stellte Applewhite schließlich eine sehr konkrete Situation vor:

Eine Frau müsste ihre Missbrauchsbeschuldigung vor drei Männern wiederholen, der Beschuldigte wäre anwesend und sie hätte keine unterstützende Person bei sich.

Ist das gute Praxis?

Applewhite antwortete eindeutig:

„Absolutely not.“

Sie erklärte weiter: Wenn dies tatsächlich das vorgeschriebene Verfahren sei, erfülle es nicht den fachlichen Standard angemessener Betreuung. Zugleich räumte sie ein, dass sie vor ihrem Gutachten nicht verstanden hatte, dass das schriftlich vorgesehene Verfahren so aussehen könne.

Das ist für Day 150 einer der wichtigsten Momente.

Eine von Watchtower selbst beauftragte Sachverständige erklärte vor der Commission, dass ein aus den eigenen schriftlichen Regeln rekonstruierter Ablauf fachlich nicht akzeptabel wäre.


Applewhite glaubte, es gebe flexiblere Möglichkeiten – die Dokumente waren aber unklar

Applewhite erklärte anschließend, nach ihrem Verständnis könnten Betroffene heute möglicherweise:

  • eine Vertrauensperson mitbringen,
  • ihre Aussage schriftlich einreichen,
  • auf eine direkte Konfrontation verzichten,
  • oder andere Formen der Mitteilung wählen.

Sie hielt möglichst viele Wahlmöglichkeiten für fachlich sinnvoll. Ein Betroffener solle selbst beeinflussen können, wo, wie und in wessen Anwesenheit er über den Missbrauch berichtet.

Das Problem war jedoch:

Stewart konnte diese von Applewhite angenommenen Möglichkeiten aus den ihr vorgelegten schriftlichen Richtlinien nicht in dieser allgemeinen Form ableiten.

Später erklärte Watchtowers eigener Rechtsanwalt Andrew Tokley gegenüber Justice McClellan, die schriftliche „Judicial Hearing Procedure“ werde bei Kindesmissbrauch tatsächlich nicht immer genauso angewandt, sondern den Umständen angepasst.

McClellans Reaktion darauf war bemerkenswert pragmatisch:

Wenn das tatsächlich so sei, dann sollte Watchtower aufschreiben, wie das Verfahren wirklich funktioniert, und diese Regeln in die Dokumentation aufnehmen.

Das trifft ein Kernproblem der Anhörung:

Wenn eine Organisation behauptet, ihre tatsächliche Praxis sei besser als das schriftliche Regelwerk, muss diese bessere Praxis auch klar, verbindlich und überprüfbar dokumentiert sein.


Die Zwei-Zeugen-Regel

Anschließend kam Stewart zur Zwei-Zeugen-Regel.

Er fragte Applewhite ausdrücklich, ob diese Regel aus fachlicher Sicht „best practice“ sei.

Applewhite wich einer einfachen Ja-Nein-Antwort zunächst aus. Sie erklärte, dass auch andere Religionsgemeinschaften interne kirchliche Verfahren und bestimmte Beweisstandards hätten. Zugleich sagte sie aber, in einer idealen Situation müsse es möglich sein, auch aufgrund der Aussage einer einzigen betroffenen Person angemessen zu handeln, insbesondere wenn weitere bestätigende Umstände vorliegen.

Justice McClellan brachte das eigentliche Problem auf den Punkt:

Ein Mitglied der Zeugen Jehovas kann religiös verpflichtet sein, schweres Fehlverhalten innerhalb der Organisation zu melden. Sexueller Missbrauch findet aber typischerweise ohne weitere Augenzeugen statt. Der Betroffene erfüllt also seine religiöse Pflicht, berichtet den Missbrauch – und kann anschließend erleben, dass der Vorwurf intern wegen des fehlenden zweiten Zeugen nicht als erwiesen gilt.

Applewhite bestätigte ausdrücklich, dass dies für einen Betroffenen ernsthafte Schwierigkeiten und zusätzliche Belastungen verursachen könne.

Sie erklärte schließlich auch, sie halte eine gesetzliche Pflicht für Religionsgemeinschaften zur Meldung an staatliche Stellen grundsätzlich für wünschenswert.


Das Problem der Behördenmeldung

Auch bei der Frage der Meldung an Behörden wurde die Differenz zwischen Watchtowers Regeln und fachlichem Best Practice deutlich.

Nach den von Applewhite geprüften Richtlinien sollten Älteste zunächst die Rechtsabteilung des Zweigbüros kontaktieren. Bestehe eine gesetzliche Meldepflicht, müsse gemeldet werden.

Stewart fragte jedoch nach Situationen, in denen keine gesetzliche Meldepflicht besteht.

Applewhite bestätigte, dass Watchtowers schriftliche Richtlinien den Betroffenen zwar ausdrücklich nicht daran hindern, selbst zur Polizei zu gehen, ihn aber auch nicht ausdrücklich dazu ermutigen. Die Entscheidung werde als persönliche Angelegenheit dargestellt.

Gleichzeitig hatte Applewhite zuvor als fachlich gute Praxis beschrieben, dass Organisationen eine starke und konstruktive Beziehung zu Kinderschutzbehörden pflegen sollten.

Damit wurde ein weiterer Spannungsbereich sichtbar:

Gesetze einhalten ist nicht automatisch dasselbe wie bestmöglicher Kinderschutz.


Applewhite räumt ein: Die gegenwärtigen Regeln erfüllen nicht alle Best-Practice-Standards

Gegen Ende seiner Befragung stellte Stewart die zentrale Frage offen:

Sind die aktuellen Richtlinien der Zeugen Jehovas gemessen an heutiger Best Practice mangelhaft?

Applewhite antwortete differenziert. Vieles sei mit dem vergleichbar, was sie auch bei anderen Religionsgemeinschaften sehe. Wenn jedoch gefragt werde, ob die Regeln alle heutigen Best-Practice-Anforderungen erfüllen, müsse sie sagen:

wahrscheinlich nicht.

Sie ergänzte, viele Religionsgemeinschaften könnten ihre Standards deutlich verbessern.

Das ist eine wichtige Nuance.

Applewhite sagte nicht, das gesamte Watchtower-System sei fachlich untauglich.

Sie sagte aber ebenso wenig, dass alles den höchsten Standards entspreche.

Ihre ursprünglich sehr positive schriftliche Einschätzung wurde während der Befragung deutlich relativiert und präzisiert.


Ein Szenario, das das Grundproblem sichtbar machte

Kurz vor Ende seiner Befragung stellte Justice McClellan Applewhite ein hypothetisches, aber für das System entscheidendes Beispiel:

Eine Frau meldet innerhalb der Religionsgemeinschaft einen sexuellen Übergriff. Sie will nicht zur Polizei. Es gibt keinen zweiten Zeugen und kein Geständnis. Die Ältesten glauben ihr möglicherweise sogar, können nach den internen Beweisregeln aber keine entsprechende religiöse Maßnahme gegen den Beschuldigten ergreifen.

Was passiert dann?

McClellan fragte, ob der Beschuldigte letztlich mit seinen Rechten in der Versammlung verbleibe, während die Betroffene ihm dort weiterhin begegnen müsse.

Applewhite bestätigte, dass dies grundsätzlich geschehen könne.

McClellan fasste die Konsequenz knapp zusammen:

„It is not a very good place to end up, is it?“

Applewhite antwortete:

„It isn’t.“

Also sinngemäß:

„Das ist kein gutes Ergebnis.“ – „Nein.“

Diese kurze Passage bringt einen großen Teil der Kritik an der Zwei-Zeugen-Regel auf den Punkt.


Watchtowers Anwalt antwortet

Nach Angus Stewarts Befragung durfte Andrew Tokley, der Watchtower Australia vertrat, Applewhite Fragen stellen.

Dabei betonte er ihre langjährige praktische Erfahrung und wollte deutlich machen, dass sich die Richtlinien der Zeugen Jehovas über die Jahrzehnte weiterentwickelt hätten.

Während dieser Befragung entstand allerdings eine weitere aufschlussreiche Diskussion zwischen Tokley und Justice McClellan.

Tokley erklärte, das im Ältestenhandbuch beschriebene allgemeine Rechtskomiteeverfahren werde bei Kindesmissbrauch an den jeweiligen Fall angepasst und deshalb nicht immer wörtlich so durchgeführt.

McClellan hielt dagegen:

Wenn das stimmt, sollte die Organisation die tatsächlich geltenden Regeln schriftlich festhalten. Besonders problematisch sei weiterhin die Kombination aus der Pflicht, internes Fehlverhalten zu melden, und einem System, das eine Beschuldigung möglicherweise nicht anerkennen könne, wenn nur der Betroffene selbst als Zeuge vorhanden sei. Dies könne zusätzliche Traumatisierung verursachen.

Tokley erklärte, diese Punkte würden von den später aussagenden Watchtower-Verantwortlichen behandelt werden.

Damit bereitete Day 150 unmittelbar die Befragungen der folgenden Woche vor.


Drei Beweismittel von Day 150

Am 31. Juli wurden drei neue Exhibits aufgenommen:

Exhibit 29-0013 – Bericht von Dr. Monica Applewhite

Dazu gehören:

  • Statement of Dr Monica Applewhite
    Dokument-ID STAT.0606.001.0001, 22. Juli 2015
  • ihr Lebenslauf,
  • sowie das Schreiben von Watchtower Australia, mit dem ihr der Auftrag erteilt worden war.

Exhibit 29-0014 – „To End Child Abuse“

Ein Artikel aus Awake! / Erwachet! vom 22. Juni 1982, den Applewhite als Beispiel dafür heranzog, dass Watchtower vergleichsweise früh Informationsmaterial über Kindesmissbrauch veröffentlicht habe.

Dokument-ID: WAT.0001.004.0223.

Exhibit 29-0015 – „Conceptualising the Prevention of Child Sexual Abuse“

Ein australischer Fachbericht zur Prävention sexuellen Kindesmissbrauchs vom Juni 2015. Stewart nutzte ihn unter anderem, um allgemeine Risikofaktoren institutionellen und sozialen Missbrauchs mit den Strukturen der Zeugen Jehovas zu diskutieren.

Dokument-ID: WEB.0061.001.0001.


Warum ist Day 150 so wichtig?

Day 150 ist deshalb ungewöhnlich interessant, weil Watchtowers eigene Sachverständige im Mittelpunkt steht.

Ihr ursprünglicher Bericht enthielt durchaus Aussagen, die für Watchtower günstig waren:

  • frühe Veröffentlichungen über sexuellen Missbrauch,
  • teilweise gute Hinweise für Eltern,
  • die ausdrückliche Aussage, niemand solle davon abgehalten werden, staatliche Behörden einzuschalten,
  • und die Einschätzung, dass verschiedene Richtlinien mit anderen Religionsgemeinschaften vergleichbar seien.

Die Royal Commission ignorierte diese positiven Punkte nicht. Sie prüfte aber, wie belastbar die Schlussfolgerungen tatsächlich waren.

Dabei wurde sichtbar:

  1. Applewhite hatte keine konkreten Watchtower-Fälle untersucht.
  2. Sie hatte die Aussagen der beiden Betroffenen nicht erhalten.
  3. Sie hatte keine unabhängige Forschung speziell über die Zeugen Jehovas ausgewertet.
  4. Einige ihrer internationalen Vergleiche waren im Gutachten nicht mit konkreten Vergleichsdaten belegt.
  5. Sie hatte das schriftliche Rechtskomiteeverfahren teilweise anders verstanden, als es im Ältestenhandbuch formuliert war.
  6. Die Vorstellung einer Betroffenen ohne Unterstützung vor drei männlichen Ältesten und dem Beschuldigten bezeichnete sie ausdrücklich als keine gute Praxis.
  7. Sie erkannte ein ernstes Problem in der Verbindung von interner Meldepflicht und Zwei-Zeugen-Regel.
  8. Und sie räumte schließlich ein, dass Watchtowers Verfahren nicht sämtliche Anforderungen heutiger Best Practice erfüllen.

Gerade deshalb ist dieser Tag für unser Dossier wertvoll:

Die Kritik kommt hier nicht nur von Betroffenen, Angus Stewart oder der Royal Commission. Sie entsteht teilweise innerhalb der Befragung einer Sachverständigen, die Watchtower selbst ausgewählt hatte.


Selbst nachlesen

Offizielles Transcript – Day 150, 31. Juli 2015

Beweisstück-Verzeichnis Case Study 29

Die Anhörung endete um 15:40 Uhr. Der nächste Verhandlungstag begann am Montag, 3. August 2015, mit Ronald de Rooy als nächstem wesentlichen Zeugen.

Day 151 dürfte für unser Dossier besonders wichtig werden, weil wir danach wieder weg von der externen Sachverständigen und direkt zurück zu den Männern gehen, die innerhalb der Organisation Verantwortung für solche Fälle trugen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert