5. August 2015: Rechtsabteilung, Zweigkomitee und die Verantwortung der Leitenden Körperschaft
Der 5. August 2015 war der letzte reguläre Verhandlungstag der ersten Anhörungsphase von Case Study 29. Er ist für das gesamte Dossier besonders wichtig, weil nun zwei Männer aussagten, die innerhalb der australischen Organisation weit oben angesiedelt waren:
- Vincent Joseph Toole, Leiter der Rechtsabteilung des australischen Zweigbüros,
- Terrence John O’Brien, Koordinator des australischen Zweigkomitees.
Damit erreichte die Untersuchung endgültig die Ebene oberhalb der örtlichen Ältestenschaften. Die Royal Commission konnte nun fragen: Wer legt die Regeln fest? Wer berät die Ältesten rechtlich? Welche Entscheidungsfreiheit besitzt der australische Zweig überhaupt? Und wer könnte die beanstandeten Regeln verändern?
Die Anhörung begann um 10 Uhr und endete um 16:10 Uhr. Das offizielle Transcript umfasst 161 Seiten.
Vincent Toole: der Leiter der australischen Rechtsabteilung
Als erster Zeuge wurde um 10:04 Uhr Vincent Joseph Toole vereidigt. Seine schriftliche Aussage vom 10. Juli 2015 wurde als Exhibit 29-0023 aufgenommen.
Toole war 1972 als Zeuge Jehovas getauft und 1977 Ältester geworden. Von 1980 bis 1989 war er Kreisaufseher. 1989 kam er ins australische Bethel und begann kurz darauf ein Jurastudium, das von der Organisation unterstützt wurde. Seit 1993 war er als Solicitor zugelassen; seit 2010 beaufsichtigte er die Rechtsabteilung des australischen Zweigbüros. Seine eigene Kanzlei arbeitete nach seiner Aussage überwiegend für Angelegenheiten der Zeugen Jehovas.
Damit saß vor der Commission nun genau der Mann, dessen Abteilung von Ältesten kontaktiert werden sollte, sobald ein Vorwurf sexuellen Kindesmissbrauchs bekannt wurde.
Weltweite Anweisung: Bei jedem Vorwurf das Zweigbüro kontaktieren
Toole bestätigte in seiner schriftlichen Aussage ausdrücklich:
Älteste weltweit sollten sich an die Rechtsabteilung ihres örtlichen Zweigbüros beziehungsweise, wenn keine Rechtsabteilung vorhanden war, an das Zweigbüro selbst wenden, sobald sie von einem Vorwurf sexuellen Kindesmissbrauchs erfuhren.
Stewart fragte ihn, ob diese weltweit geltende Vorgehensweise letztlich von der Leitenden Körperschaft festgelegt werde.
Nach einigem Nachfragen bestätigte Toole dies. Die allgemeine Politik werde von der Leitenden Körperschaft bestimmt; die Zweigbüros passten deren praktische Umsetzung an die örtlichen rechtlichen Verhältnisse an.
Das ist für unser Dossier ausgesprochen wichtig.
Denn damit lässt sich eine häufige Trennung nicht aufrechterhalten:
„Das waren nur Entscheidungen einzelner örtlicher Ältester.“
Die Ältesten handelten zwar vor Ort. Aber für Kindesmissbrauch existierte eine weltweite organisatorische Vorgabe, das Zweigbüro einzuschalten, und die allgemeinen Richtlinien kamen von der Leitenden Körperschaft.
Eine interessante Lücke: „Das machen wir so“ – aber wo steht es?
Toole erklärte, die Rechtsabteilung sage Ältesten nach einem Missbrauchsvorwurf unter anderem, dass der Betroffene beziehungsweise seine Familie das uneingeschränkte Recht habe, den Fall staatlichen Behörden zu melden.
Stewart wollte wissen, wo diese Anweisung schriftlich festgelegt war.
Toole verwies zunächst auf das Schreiben an alle Ältestenschaften vom 1. Oktober 2012. Als Stewart jedoch nach der konkreten Stelle fragte, musste Toole einräumen, dass dort keine ausdrückliche Anweisung an die Rechtsabteilung stand, Betroffenen genau dies zu erklären.
Schließlich sagte er, es gebe dafür keine entsprechende schriftliche Anweisung; es sei aber die Praxis und entspreche dem Sinn der vorhandenen Richtlinien.
Damit tauchte erneut dasselbe Problem auf, das bereits Rodney Spinks an Day 152 eingeräumt hatte:
Ein Teil der von Watchtower beschriebenen tatsächlichen Praxis war in den schriftlichen Regelwerken nicht klar und vollständig dokumentiert.
Vertraulichkeit und Behörden
Ein großer Teil von Tooles Aussage beschäftigte sich mit dem Verhältnis zwischen religiöser Vertraulichkeit und staatlicher Strafverfolgung.
Toole erklärte, vertrauliche Informationen sollten innerhalb der Organisation geschützt werden. Zugleich sagte er, dass die Organisation seit etwa 1999 bei Anfragen staatlicher Behörden kooperiert habe: Älteste hätten Aussagen gemacht, Dokumente seien herausgegeben worden und man habe bei entsprechenden behördlichen Anfragen mitgewirkt.
Er erklärte außerdem, dass in den vorangegangenen etwa 15 Jahren bei solchen Anfragen nach seiner Kenntnis kein religiöses Beicht- oder Vertraulichkeitsprivileg geltend gemacht worden sei, um Informationen gegenüber Behörden zurückzuhalten.
Auch das gehört unbedingt in eine faire Darstellung:
Watchtower vertrat vor der Commission nicht die Position, staatliche Ermittlungen grundsätzlich blockieren zu dürfen.
Die entscheidende Streitfrage war wiederum eine andere:
Was geschieht, bevor eine Behörde selbst von dem Fall erfährt?
Die 1.006 Akten: Behördenkontakt ist nicht dasselbe wie Meldung durch Watchtower
Toole verwies auf eine interne Suche, nach der in ungefähr 383 Fällen Begriffe wie Polizei oder Behörden in den Akten vorkamen.
Stewart zerlegte diese Zahl allerdings ziemlich schnell.
Eine reine Wortsuche könne nicht zeigen, wer die Behörden eingeschaltet habe. Selbst ein Aktenvermerk wie „nicht an die Behörden melden“ würde bei einer Suche nach dem Wort „Behörden“ einen Treffer erzeugen.
Deshalb fragte Stewart Toole nach der entscheidenden Information:
In den 1.006 Fallakten sei bis dahin kein Fall gefunden worden, in dem Älteste oder das Zweigbüro freiwillig selbst eine Meldung vorgenommen hätten, abgesehen von Situationen mit einer gesetzlichen Meldepflicht.
Toole wollte nicht kategorisch bestätigen, dass dies niemals geschehen sei, weil er nicht sämtliche Akten persönlich geprüft hatte. Er räumte aber ein, dass, wenn die Aktenanalyse so aussehe, diese Schlussfolgerung aus den vorhandenen Unterlagen zu ziehen sei.
Diese Nuance ist sehr wichtig.
Wir sollten später nicht schreiben:
„Toole gestand, dass niemals ein Ältester etwas gemeldet hat.“
Das sagte er so nicht.
Präzise ist:
Die Royal Commission fand in den ausgewerteten Akten keinen Nachweis einer freiwilligen Meldung durch Älteste oder Watchtower außerhalb gesetzlich vorgeschriebener Meldungen. Toole konnte keinen Gegenfall aus den Akten benennen, wollte aber nicht ausschließen, dass es einen gegeben haben könnte.
Das ist wesentlich belastbarer.
Ein internes Register bekannter Beschuldigter
Während der Befragung wurde außerdem eine ältere Korrespondenz zwischen Australien und der Leitenden Körperschaft behandelt.
Darin hatte das australische Zweigbüro erklärt, man wolle weiterhin eine Liste beziehungsweise entsprechende Akten über Personen führen, die wegen Kindesmissbrauchs beschuldigt oder ausgeschlossen worden waren. Wenn Ernennungen zu verantwortlichen Aufgaben bearbeitet wurden, sollten Namen gegen diesen Bestand geprüft werden.
Toole erklärte, nach seinem Verständnis arbeite die Serviceabteilung dafür mit den vorhandenen Fallakten; ob zusätzlich eine eigenständige Namensliste existiere, konnte er nicht sagen.
Für unser späteres Kapitel über die 1.006 Akten ist das wichtig:
Die Akten dienten also nicht bloß passiver Archivierung. Sie konnten auch herangezogen werden, wenn geprüft wurde, ob jemand für organisatorische Aufgaben eingesetzt werden sollte.
Dann wird es juristisch unangenehm: § 316 Crimes Act
Einer der interessantesten Abschnitte der Befragung betraf das australische Melderecht.
Stewart sprach Toole auf Section 316 des Crimes Act von New South Wales an. Vereinfacht ging es dabei um eine allgemeine gesetzliche Pflicht, unter bestimmten Voraussetzungen Kenntnis von schweren Straftaten der Polizei mitzuteilen.
Toole erklärte, er habe bisher angenommen, dass die spezielleren australischen Mandatory-Reporting-Gesetze regelten, welche Personengruppen zur Meldung von Kindesmissbrauch verpflichtet seien.
Justice McClellan machte ihm deutlich, dass dies zwei verschiedene rechtliche Systeme seien:
- spezielle Meldepflichten bestimmter Berufs- oder Personengruppen,
- und eine allgemeine strafrechtliche Meldepflicht wie Section 316.
Toole räumte ein, dass er sich dieser Unterscheidung erst wesentlich stärker bewusst geworden sei und dass die Rechtsabteilung die Angelegenheit überprüfen müsse. Falls die bisherige Rechtsauffassung falsch gewesen sei, werde man dies akzeptieren und korrigieren.
Das ist bemerkenswert:
Der Leiter der Rechtsabteilung musste während der Royal Commission einräumen, dass die Organisation möglicherweise über Jahre von einer falschen rechtlichen Annahme zur Reichweite von Meldepflichten ausgegangen war.
Dabei sollten wir jedoch sauber formulieren: Die Anhörung selbst entschied an dieser Stelle nicht abschließend über eine konkrete strafrechtliche Verantwortlichkeit in einzelnen historischen Fällen.
Wenn der Staat eine Meldung verlangt: „Kein Problem“
Toole machte seine organisatorische Position zur gesetzlichen Meldepflicht sehr deutlich.
Wenn der Staat verlange, dass sämtliche entsprechenden Vorwürfe gemeldet werden, habe die Organisation damit grundsätzlich kein Problem. Die Schwierigkeit bestehe nach seiner religiösen Auffassung vielmehr darin, ohne gesetzliche Pflicht die Entscheidung der Familie zu übergehen.
Anders gesagt:
Gesetz zwingt zur Meldung → Watchtower meldet.
Kein gesetzlicher Zwang → grundsätzlich sollte die Familie entscheiden.
Genau hier lag einer der fundamentalen Unterschiede zwischen der Position der Organisation und der Perspektive der Royal Commission.
Die Commission fragte nicht nur:
Was verlangt das Mindestmaß des Gesetzes?
Sondern auch:
Was muss eine Organisation aus eigenem Kinderschutzinteresse tun, wenn sie Kenntnis von einem möglichen schweren Sexualdelikt erhält?
Terrence O’Brien: Jetzt spricht der Koordinator des Zweigkomitees
Um 12:51 Uhr wurde anschließend Terrence John O’Brien vereidigt.
O’Brien war seit März 2005 Mitglied des australischen Zweigkomitees und zum Zeitpunkt der Royal Commission dessen Koordinator. Er war seit 1980 Ältester.
Drei schriftliche Aussagen von ihm wurden als Exhibits aufgenommen:
- 29-0024 – Statement vom 10. Juli 2015
- 29-0025 – Statement vom 16. Juli 2015
- 29-0026 – Statement vom 24. Juli 2015.
Mit O’Brien saß nun einer der ranghöchsten Vertreter der australischen Organisation vor der Commission.
Wer bestimmt eigentlich die Regeln?
Stewart ging mit O’Brien ausführlich die Organisationsstruktur durch.
O’Brien bestätigte, dass die theokratische beziehungsweise biblische Anleitung der Leitenden Körperschaft weltweit grundsätzlich dieselbe ist. Sie werde über Handbücher, Zeitschriften, Schreiben und Anweisungen an die Zweigbüros verbreitet.
Die australische Zweigstelle könne die örtliche Umsetzung an australische Verhältnisse anpassen.
Aber:
Eine eigene abweichende biblische Auslegung konnte das australische Zweigkomitee nicht einfach beschließen.
Die verbindliche Auslegung komme von der Leitenden Körperschaft.
Das interne Handbuch Branch Organization bestätigte diese hierarchische Struktur zusätzlich. O’Brien bestätigte unter anderem:
- die Leitende Körperschaft ernennt Mitglieder der Zweigkomitees,
- sie bestimmt deren Koordinator,
- Zweigkomitees vertreten die Leitende Körperschaft in ihrem Gebiet,
- und sie müssen deren Anleitung umsetzen.
Für unsere spätere Frage „Wer trägt Verantwortung?“ ist Day 153 deshalb entscheidend:
Die australischen Regeln waren nicht einfach ein autonomes australisches System. Die grundlegenden theologischen und organisatorischen Vorgaben kamen aus der weltweiten Leitung.
Frauen: beteiligt ja – entscheiden nein
Stewart kam anschließend auf die Rolle von Frauen bei Missbrauchsverfahren zurück.
O’Brien versuchte zunächst zu erklären, Frauen könnten durchaus „beteiligt“ sein. Eine Mutter könne beispielsweise mit ihrer Tochter sprechen oder eine Frau könne Informationen an Älteste weitergeben.
Stewart präzisierte deshalb immer wieder:
Es gehe nicht um Zuhören, Trösten oder Informationen weitergeben.
Es gehe darum:
Darf eine Frau mitentscheiden, ob die Anschuldigung als bewiesen gilt?
Schließlich wurde die Struktur eindeutig:
- Die eigentliche Untersuchung wird von männlichen Ältesten geführt.
- Eine Frau ist nicht einer der beiden untersuchenden Ältesten.
- Auch in einem Rechtskomitee ist sie keine Entscheidungsträgerin.
O’Brien erklärte allerdings, er sehe durchaus Raum dafür, die Frage einer stärkeren Beteiligung von Frauen zur Prüfung vorzulegen. Er könne selbst keine Änderung zusagen, wolle den Punkt aber zur weiteren Betrachtung mitnehmen.
Das ist wichtig, weil wir später bei Geoffrey Jackson genau dieselbe Frage wiederfinden.
O’Brien erkennt mehrere Schwächen
Stewart fragte O’Brien ausdrücklich, ob er nach den vergangenen Verhandlungstagen Punkte erkannt habe, die geändert oder zumindest erneut geprüft werden müssten.
O’Brien sagte:
Ja.
Er nannte mehrere Bereiche.
Klarere eigene Kinderschutzrichtlinien
Die bisherigen Regeln seien auf zahlreiche Handbücher, Briefe und andere Anweisungen verteilt. O’Brien hielt es für sinnvoll, für Fälle sexuellen Kindesmissbrauchs klarere und speziell zusammengefasste Informationen für Älteste zu schaffen.
Betroffene von Anfang an klar informieren
Bei der ersten Besprechung mit einem Betroffenen beziehungsweise bei Minderjährigen mit den Eltern sollte nach seiner Aussage deutlich erklärt werden:
- welche Möglichkeiten bestehen,
- dass eine Meldung an staatliche Behörden möglich ist,
- was das interne Verfahren bedeutet,
- und dass die Ältesten die Entscheidung unterstützen würden.
Mehr Transparenz über jeden Verfahrensschritt
O’Brien räumte ausdrücklich ein, dass es eine Schwäche gegeben habe:
Betroffene beziehungsweise Eltern hätten nicht immer ausreichend verstanden, was als Nächstes geschieht und welchen Zweck das jeweilige interne Verfahren hat.
Rolle von Frauen erneut prüfen
Auch eine stärkere Einbeziehung von Frauen wollte er als möglichen Reformpunkt mitnehmen.
Damit erklärte der Koordinator des australischen Zweigkomitees selbst, dass die Anhörung reale Schwächen des bisherigen Systems sichtbar gemacht hatte.
Aber die Zwei-Zeugen-Regel wollte O’Brien nicht infrage stellen
Bei einem anderen Punkt zeigte sich O’Brien wesentlich weniger offen.
Stewart fragte, ob angesichts der bisherigen Anhörung auch die Zwei-Zeugen-Regel erneut betrachtet werden sollte.
O’Brien verteidigte sie weiterhin als biblisch vorgegeben. Nach seinem Verständnis habe die Organisation keine Befugnis, davon abzuweichen.
Er betonte allerdings eine wichtige Unterscheidung:
Das Fehlen einer ausreichenden zweiten Bestätigung bedeute nicht zwingend, dass man dem Betroffenen nicht glaube oder keine Schutzmaßnahmen treffen könne. Es bedeute nach der damaligen Organisationslehre, dass kein Rechtskomitee gegen den Beschuldigten auf dieser Grundlage gebildet werden könne.
Das ist die präzise Darstellung, die wir auch auf HelleresLicht verwenden sollten.
Nicht:
„Zeugen Jehovas glauben Opfern ohne zwei Zeugen grundsätzlich nicht.“
Sondern:
Ein einzelner unbestätigter Vorwurf konnte nach der internen Beweisregel grundsätzlich nicht die Grundlage für ein Rechtskomiteeverfahren gegen den Beschuldigten bilden.
Das ist ein wichtiger Unterschied – und die Regel bleibt trotzdem problematisch.
Betroffene müssen dem Beschuldigten nach O’Brien nicht zwingend gegenübertreten
Ein weiterer Punkt wurde ebenfalls geklärt.
O’Brien erklärte, eine Betroffene müsse nach seinem Verständnis nicht zwingend persönlich vor dem Rechtskomitee oder dem Beschuldigten erscheinen. Eine schriftliche Erklärung könne verwendet werden, insbesondere wenn die Person sich nicht in der Lage fühle, dem Beschuldigten gegenüberzutreten.
Auch hier bestand eine bemerkenswerte Spannung zwischen:
- einzelnen historischen Fällen, in denen direkte Konfrontationen tatsächlich stattgefunden hatten,
- dem Wortlaut verschiedener interner Dokumente,
- und der von O’Brien 2015 beschriebenen angeblich flexibleren Praxis.
Gerade deshalb wollte die Commission die Regeln klarer schriftlich festgelegt sehen.
Ein grundlegendes Problem bleibt: Was geschieht mit einem bekannten Täter?
Stewart stellte eine sehr einfache Überlegung an.
Ob ein Täter intern:
- zurechtgewiesen wird,
- ausgeschlossen wird,
- oder später wieder aufgenommen wird,
ändert zunächst nichts daran, dass er außerhalb des Versammlungssaals weiterhin in der Gesellschaft lebt und Zugang zu Kindern haben kann.
O’Brien bestätigte dies.
Stewart fragte deshalb, ob dieses Problem letztlich nur durch eine systematische Meldung an staatliche Behörden angemessen bearbeitet werden könne.
O’Brien räumte ein, dass die Behörden für eine solche externe Risikobewertung eine entscheidende Rolle besitzen.
Damit wurde die Grenze des internen Rechtskomitees sehr deutlich:
Es kann über religiöse Mitgliedschaft und religiöse Sanktionen entscheiden.
Es kann aber nicht die Funktionen von Polizei, Staatsanwaltschaft, Kinderschutzbehörden oder professionellen Risikofachleuten ersetzen.
Wiedergutmachung: Watchtower hatte kein eigenes System
An Day 153 kam erstmals ausführlicher die Frage einer Entschädigung beziehungsweise Wiedergutmachung für Betroffene auf.
O’Brien bestätigte:
In Australien besaßen die Zeugen Jehovas kein eigenes Redress Scheme.
Seine ursprüngliche Begründung war, dass bislang niemand entsprechende Wiedergutmachung verlangt habe. Stewart hielt dagegen, dass Menschen möglicherweise gerade deshalb keine Forderung gestellt hätten, weil überhaupt kein Verfahren existierte.
Auf die Frage, ob Watchtower ein solches System erwägen sollte, stimmte O’Brien grundsätzlich zu.
Er erklärte sogar, er sehe einen Bedarf, über ein eigenes System zur Unterstützung von Betroffenen nachzudenken. Eine konkrete Zusage zur Beteiligung an einem gemeinsamen nationalen System konnte oder wollte er jedoch nicht machen. Er sagte, dies müsse innerhalb der Organisation entschieden werden.
Bemerkenswert ist außerdem:
Obwohl die Royal Commission das Thema bereits seit Monaten öffentlich behandelte, bestätigte O’Brien, dass Watchtower Australia die Frage eines solchen Systems bis dahin noch nicht strukturiert geprüft hatte.
Dieser Punkt wird Jahre später beim National Redress Scheme erneut wichtig werden.
Ächtung: Was passiert, wenn eine Betroffene die Organisation verlassen will?
Day 153 ging noch über den unmittelbaren Umgang mit Missbrauchsvorwürfen hinaus.
Stewart stellte O’Brien ein Szenario vor:
Eine Betroffene ist überzeugt, dass die Organisation ihren Missbrauch nicht angemessen behandelt hat und möchte deshalb ausdrücklich keine Zeugin Jehovas mehr sein.
Was geschieht mit ihren familiären und sozialen Beziehungen?
O’Brien bestätigte anhand der offiziellen Literatur, dass die Regeln zum Meiden auch auf Personen angewandt werden, die sich ausdrücklich von der Organisation lossagen. Familienangehörige außerhalb desselben Haushalts und andere Zeugen müssten ihren Umgang entsprechend einschränken.
Stewart stellte deshalb die Frage, ob eine Missbrauchsbetroffene damit faktisch vor einer schweren Wahl stehen könne:
In einer Organisation bleiben, der sie nicht mehr vertraut – oder sie verlassen und erhebliche Teile ihres sozialen und familiären Umfelds verlieren.
O’Brien akzeptierte die sozialen Konsequenzen, verteidigte die Regel aber weiterhin als religiös beziehungsweise biblisch begründet.
Für unser Dossier ist das relevant, weil die Royal Commission damit nicht nur untersuchte, wie ein Vorwurf intern behandelt wird, sondern auch, welche Folgen entstehen können, wenn ein Betroffener nach dieser Erfahrung die Religionsgemeinschaft verlassen möchte.
Das vertrauliche Handbuch „Branch Organization“
An diesem Tag wurde außerdem ein besonders wichtiges internes Dokument behandelt:
„Branch Organization“, Ausgabe Januar 2015
Dieses Handbuch beschreibt Aufbau und Aufgaben der Zweigbüros sowie ihr Verhältnis zur Leitenden Körperschaft.
Watchtowers Rechtsanwalt Andrew Tokley versuchte zunächst, zumindest die nicht unmittelbar behandelten Teile des Handbuchs vertraulich zu halten.
Justice McClellan reagierte mit einer bemerkenswerten Frage:
Wenn Mitglieder die Regeln ihrer Organisation kennen, weshalb müsse dann das Dokument geheim bleiben?
Er machte deutlich, dass eine öffentliche Royal Commission grundsätzlich auch nachvollziehen können müsse, wie eine Organisation strukturiert und geführt wird, wenn genau diese Struktur Teil der Untersuchung ist.
Das Handbuch beziehungsweise der relevante Auszug wurde als Exhibit 29-0028 aufgenommen.
Und dann fällt der Name Geoffrey Jackson
Jetzt kommt einer der für unser Gesamtprojekt wichtigsten Abschnitte von Day 153.
Während der vorangegangenen Tage hatte die Commission versucht herauszufinden, wer verbindlich über die weltweiten Richtlinien und mögliche Änderungen sprechen könne.
Ein Mitglied der Leitenden Körperschaft befand sich zufällig gerade in Australien:
Geoffrey Jackson.
Watchtowers Rechtsvertreter hatten der Commission zuvor erklärt, Jackson könne wahrscheinlich wenig beitragen, weil seine Tätigkeit hauptsächlich mit Übersetzung zu tun habe.
Stewart stellte O’Brien nun Fragen zu Jacksons tatsächlicher Rolle.
O’Brien bestätigte:
- Jackson war Mitglied der Leitenden Körperschaft,
- er gehörte mindestens dem Schreibkomitee und Lehrkomitee an,
- als Mitglied der Leitenden Körperschaft besaß er Aufgaben weit über reine Übersetzungsfragen hinaus,
- und die Leitende Körperschaft gab letztlich die endgültige Zustimmung zu Richtlinien und Veröffentlichungen.
Stewart fragte daraufhin, wie Watchtowers Rechtsanwälte zu der Information gekommen waren, Jacksons Aufgabe sei praktisch auf Übersetzungsfragen beschränkt.
O’Brien bestätigte:
Er selbst hatte diese Information beziehungsweise Einschätzung an die Anwälte weitergegeben.
Auf die Frage, ob Jackson deutlich mehr tue als Übersetzungen, räumte O’Brien schließlich ein:
„more than translation“
also:
mehr als Übersetzung.
Justice McClellan wird misstrauisch
Justice McClellan sagte O’Brien daraufhin sehr deutlich, dass die bisherige Darstellung bei ihm den Eindruck erweckt habe, Jackson könne der Commission kaum helfen.
Nach O’Briens eigener Aussage beginne er nun jedoch, einen völlig anderen Eindruck von Jacksons Rolle zu gewinnen.
Am Ende des Verhandlungstages griff McClellan das Thema erneut auf.
Nach dem, was er nun über Jacksons Stellung innerhalb der Leitenden Körperschaft verstanden habe, erscheine Jackson sehr wohl in der Lage, bei den Fragen zu helfen, die die Commission beschäftigten – insbesondere nicht nur bei historischen Rechtsfragen, sondern bei der Frage:
Wie könnte die Organisation ihre Regeln künftig ändern?
Watchtowers Anwalt erklärte, er werde weitere Anweisungen einholen.
Damit war der Weg zu Day 155 praktisch eröffnet.
Die vollständige Fallakten-Tabelle wird öffentliches Beweismittel
Kurz vor Ende der Anhörung geschah noch etwas für unser Dossier sehr Wichtiges.
Die kurze statistische Zusammenfassung der Fallakten war bereits an Day 152 als Beweismittel eingebracht worden.
Nun legte Stewart zusätzlich die vollständige anonymisierte Datentabelle der Fallaktenanalyse vor.
Dabei waren Namen und Versammlungen entfernt worden. Die übrigen Rohdaten blieben erhalten, damit die statistischen Ergebnisse nachvollzogen und bei späteren Argumenten überprüft werden konnten.
Das wurde:
Exhibit 29-0031 – Case File Analysis
Dokument-ID WAT.0021.001.0001
Stewart erklärte ausdrücklich, dass diese Auswertung von Mitarbeitern der Royal Commission aus den von Watchtower gelieferten Fallakten erstellt worden war.
Das ist genau das Dokument, das wir bereits in unserem Dokumentenarchiv haben.
Für den geplanten eigenen Beitrag:
„Die 1.006 Fallakten – was die Zahlen tatsächlich zeigen“
wird Exhibit 29-0031 unsere wichtigste Primärquelle.
Welche Beweismittel wurden an Day 153 aufgenommen?
Day 153 brachte ungewöhnlich viele wichtige Exhibits:
Exhibit 29-0023
Statement of Vincent TooleSTAT.0593.001.0001_R
Exhibits 29-0024 bis 29-0026
Drei Aussagen von Terrence O’Brien vom 10., 16. und 24. Juli 2015.
Exhibit 29-0027
Auszug aus Keep Yourself in God’s Love über Gemeinschaftsentzug, Lossagung und Kontakt zu ausgeschlossenen Personen.
Exhibit 29-0028
Auszug aus dem internen Handbuch Branch Organization, Januar 2015.
Exhibit 29-0029
E-Mail von Milton Bray an die Royal Commission mit Mitgliederstatistiken.
Exhibit 29-0030
Überarbeitete Transkription der historischen Notizen des Untersuchungskomitees im Fall BCG.
Exhibit 29-0031
Case File Analysis – die anonymisierte detaillierte Datentabelle der von Watchtower übergebenen Missbrauchsakten.
Exhibit 29-0032
Auszüge aus Organized to Accomplish Our Ministry, Ausgabe 1983.
Exhibit 29-0033
Auszüge aus Pay Attention to Yourselves and to All the Flock, dem damaligen Ältestenhandbuch.
Warum ist Day 153 einer der wichtigsten Tage?
Day 153 bringt viele Fäden der vorherigen Anhörungstage zusammen.
1. Die Verantwortung reicht bis nach New York
Sowohl Toole als auch O’Brien bestätigten, dass die grundlegenden weltweiten Richtlinien und verbindlichen theologischen Auslegungen von der Leitenden Körperschaft kommen. Die australische Zweigstelle setzt diese Vorgaben um und passt sie nur an örtliche Verhältnisse an.
2. Die Rechtsabteilung war ein zentraler Teil des Systems
Jeder Missbrauchsvorwurf sollte zum Zweigbüro beziehungsweise zur Rechtsabteilung gelangen. Damit konnten rechtliche Fragen zentral geprüft und organisationsweit einheitliche Anweisungen gegeben werden.
3. Melden dürfen und selbst melden bleiben zwei verschiedene Dinge
Watchtower betonte ausdrücklich das Recht von Betroffenen, selbst zur Polizei zu gehen.
Die Commission fragte jedoch weiterhin, warum die Organisation außerhalb zwingender gesetzlicher Pflichten nicht generell selbst meldete.
4. Selbst die Rechtsabteilung musste ihre Rechtsauffassung überprüfen
Die Befragung zu Section 316 zeigte, dass Tooles bisherige Vorstellung über das Zusammenspiel verschiedener australischer Meldepflichten möglicherweise unvollständig gewesen war.
5. O’Brien erkannte reale Reformbedarfe
Klarere Richtlinien, bessere Information der Betroffenen, transparentere Verfahrensschritte und eine mögliche stärkere Rolle von Frauen sollten nach seiner Aussage erneut geprüft werden.
6. Die Zwei-Zeugen-Regel blieb jedoch unangetastet
O’Brien verteidigte sie weiterhin als biblische Vorgabe.
7. Die vollständige Aktenanalyse wurde zum Beweismittel
Damit steht jetzt nicht mehr nur eine statistische Zusammenfassung zur Verfügung, sondern eine anonymisierte Datengrundlage, mit der die Ergebnisse nachvollzogen werden können.
8. Und Geoffrey Jackson konnte nicht länger als bloßer „Übersetzungsmann“ dargestellt werden
O’Briens eigene Aussage machte deutlich, dass Jackson als Mitglied der Leitenden Körperschaft und mehrerer Komitees Aufgaben weit über Übersetzungen hinaus besaß. Justice McClellan erklärte am Ende ausdrücklich, dass Jackson nach seinem nun gewonnenen Verständnis sehr wohl helfen könne.
Selbst nachlesen
Offizielles Transcript – Day 153, 5. August 2015
Beweisstück-Verzeichnis Case Study 29
Die Sitzung endete am 5. August 2015 um 16:10 Uhr.
Danach gab es eine Unterbrechung. Der nächste Verhandlungstag dieser Case Study war nicht „Day 154“, sondern Day 155 am 14. August 2015 – die Nummerierung zählt die Verhandlungstage der gesamten Royal Commission fort.
Und dort erscheint schließlich der Mann, über dessen Rolle an Day 153 so intensiv gestritten worden war:
Geoffrey William Jackson, Mitglied der Leitenden Körperschaft, unter Eid.
Das ist der einzige dieser acht Tage, den du bereits vollständig auf Deutsch übersetzt und zusätzlich ausführlich analysiert hast. Für Day 155 würde ich deshalb etwas anders vorgehen als bei 147–153: nicht noch einmal einen dritten riesigen Jackson-Artikel schreiben, sondern einen kompakten Verhandlungsführer zu Day 155, der gezielt zu deiner vollständigen Übersetzung und deiner Analyse weiterleitet.

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