Dokumente und Beweismittel der Australian Royal Commission

Inhaltsverzeichnis

Dokument 1 – Beweisstück-Verzeichnis Case Study 29

Offizielles Exhibit-Verzeichnis der Royal Commission

Dies ist kein einzelnes Beweisdokument, sondern das offizielle Inhaltsverzeichnis der Beweismittel von Case Study 29. Die Royal Commission führt dort die während der öffentlichen Anhörung eingebrachten Exhibits auf.

Zu den Einträgen finden sich unter anderem Exhibit-Nummer, Verhandlungstag, Datum, Dokument-ID und eine kurze Beschreibung. Von dort lassen sich die jeweiligen Originaldokumente aufrufen.

Besonders umfangreich ist Exhibit 29-0003, das allein 150 Anlagen umfasst. Darunter befinden sich interne Watchtower-Briefe, Korrespondenz zwischen Versammlungen und Zweigbüro, Ältestenrichtlinien, Publikationen und weitere Unterlagen aus mehreren Jahrzehnten.

Für die Recherche ist diese Seite deshalb die zentrale Ausgangsstelle: Hier lässt sich nachvollziehen, welche Unterlagen von der Royal Commission tatsächlich als Beweismittel behandelt wurden.

Offizielle Quelle:
Beweisstück-Verzeichnis Case Study 29 öffnen

Dokument 2 – WAT.0004.001.0014

Watchtower Australia an die Leitende Körperschaft – „Handling Child Abuse Matters“, 29. Oktober 1997

Dieses fünfseitige interne Schreiben stammt vom australischen Zweigbüro und ist an die Leitende Körperschaft, zu Händen des Publishing Committee in Brooklyn, gerichtet. Es ist Teil einer bereits laufenden Korrespondenz über den Umgang mit Fällen von Kindesmissbrauch in Australien.

Das Zweigbüro bittet darin um weitere Klärung verschiedener rechtlicher und organisatorischer Fragen. Im Mittelpunkt stehen insbesondere gesetzliche Meldepflichten, mögliche Ausnahmen für Religionsdiener, das kirchliche Vertraulichkeitsprivileg sowie die Frage, was geschieht, wenn ein bekannter Missbraucher in eine andere Versammlung oder einen anderen australischen Bundesstaat zieht.

Das australische Zweigbüro beschäftigt sich außerdem damit, welche Informationen Älteste erhalten und weitergeben können und welche rechtlichen Folgen daraus entstehen könnten.

Dem Schreiben waren das Ablaufdiagramm „Handling Child Abuse Matters“ und eine schriftliche Erläuterung dieses Diagramms beigefügt. Damit gehören diese drei Dokumente unmittelbar zusammen.

Originaldokument:
WAT.0004.001.0014 öffnen

Dokument 3 – WAT.0012.001.0013

Internes Ablaufdiagramm „Handling Child Abuse Matters“, 29. Oktober 1997

Dieses einseitige interne Flussdiagramm gehört zum Schreiben des australischen Zweigbüros vom selben Tag. Es stellt schematisch dar, wie bei bekannt werdenden Fällen von Kindesmissbrauch vorgegangen werden sollte.

Der Ablauf beginnt mit einer Beschuldigung oder einem Geständnis. Danach folgen die Information des vorsitzführenden Aufsehers, die Kontaktaufnahme mit der Watchtower-Organisation, die Beratung innerhalb der Ältestenschaft und gegebenenfalls eine interne Untersuchung.

Das Diagramm behandelt anschließend verschiedene Fragen: Reichen die Beweise nach den religiösen Regeln für ein internes Verfahren aus? Besteht eine gesetzliche Pflicht zur Meldung? Kann ein kirchliches Vertraulichkeitsprivileg geltend gemacht werden? Und was geschieht, wenn staatliche Behörden Informationen oder Unterlagen verlangen?

Daneben enthält das Schema Schritte für Rechtskomitees, Gemeinschaftsentzug, Aktenführung und die Weitergabe von Informationen beim Umzug in eine andere Versammlung.

Das Diagramm sollte gemeinsam mit der dazugehörigen schriftlichen Erläuterung gelesen werden.

Originaldokument:
WAT.0012.001.0013 öffnen

Dokument 4 – WAT.0012.001.0014

Interne Erläuterung zum Ablaufdiagramm, 29. Oktober 1997

Dieses zweiseitige Dokument ist die interne Erklärung von Watchtower Australia zum vorherigen Ablaufdiagramm.

Darin wird erklärt, dass das Schema grundsätzlich dem damaligen Ältestenhandbuch folgen sollte. Zusätzlich seien jedoch Schritte eingefügt worden, um Vertraulichkeit aufrechterhalten zu können, wenn das staatliche Recht Ausnahmen von Meldepflichten oder ein kirchliches Vertraulichkeitsprivileg zuließ.

Besonders wichtig ist Schritt 3a: Die Ältesten sollten vor weiteren Maßnahmen zunächst die Watchtower-Organisation kontaktieren. Rechts- oder Serviceabteilung sollten anschließend beraten, wie mit dem Fall weiter umzugehen sei.

Wenn sich eine Beschuldigung durch ein Geständnis, Zeugen oder andere ausreichende Hinweise erhärtete, sollte außerdem geprüft werden, ob eine staatliche Meldepflicht bestand und ob rechtliche Ausnahmen oder ein kirchliches Privileg greifen konnten.

Auch vor der Herausgabe von Unterlagen oder Informationen an Behörden beziehungsweise vor einer Aussage sollte erneut die Watchtower-Organisation, möglichst deren Rechtsabteilung, kontaktiert werden.

Das Dokument ist besonders wertvoll, weil Watchtower Australia hier selbst erklärt, welchen Zweck die einzelnen Schritte des Ablaufdiagramms hatten.

Originaldokument:
WAT.0012.001.0014 öffnen

Dokument 5 – WAT.0012.001.0009

Watchtower Australia an das Service Committee der Leitenden Körperschaft, 28. April 1998

Dieses zweiseitige interne Schreiben setzt die Diskussion über Vertraulichkeit, Kindesmissbrauch und staatliche Behörden fort.

Das australische Zweigbüro beschreibt die starke Bedeutung, die der Vertraulichkeit innerhalb der Organisation beigemessen wurde. Zugleich wird klargestellt, dass Älteste gesetzlichen Meldepflichten nachkommen sollten, wenn eine solche Pflicht bestand und keine rechtliche Ausnahme griff.

Interessant ist außerdem ein Vorschlag für „Unser Königreichsdienst“. Den Mitgliedern sollte erklärt werden, dass Älteste bei schweren Straftaten unter bestimmten Umständen gesetzlich verpflichtet sein können, staatliche Behörden zu informieren.

Vor der Weitergabe vertraulicher Informationen sollte jedoch weiterhin zunächst die Watchtower-Organisation kontaktiert werden.

Das Schreiben dokumentiert damit sehr deutlich die damalige interne Auseinandersetzung mit dem Verhältnis von Vertraulichkeit und staatlicher Meldepflicht.

Originaldokument:
WAT.0012.001.0009 öffnen

Dokument 6 – WAT.0004.001.0026

US-Zentrale an Watchtower Australia, 24. Juli 1998

Dieser kurze Brief ist die Antwort der US-Zentrale auf das australische Schreiben vom 28. April 1998.

Australien hatte vorgeschlagen, in „Unser Königreichsdienst“ einen Frage-und-Antwort-Text darüber zu veröffentlichen, unter welchen Umständen Älteste staatliche Behörden über eine schwere Straftat informieren können beziehungsweise müssen.

Die US-Zentrale stimmt grundsätzlich zu: Wenn das australische Zweigkomitee die Veröffentlichung weiterhin empfehle, könne der vorgeschlagene Text erscheinen.

Gleichzeitig sollte das Thema nicht zusätzlich ausführlich in einer Zusammenkunft behandelt werden. Die Mitglieder sollten den veröffentlichten Text selbst lesen. Darüber hinaus solle man zu diesem Zeitpunkt nicht weitergehen.

Das Dokument zeigt damit, wie das australische Zweigbüro und die US-Zentrale selbst über die Art und den Umfang der Information der Mitglieder abstimmten.

Originaldokument:
WAT.0004.001.0026 öffnen

Dokument 7 – WAT.0001.004.0020

US-Zentrale an Watchtower Australia – Meldepflicht und kirchliches Privileg, 21. Januar 1999

Dieses interne Schreiben beantwortet mehrere Fragen, die das australische Zweigbüro bereits im Oktober 1997 gestellt hatte.

Die zentrale Aussage ist eindeutig: Wenn das Gesetz eine Meldung von Kindesmissbrauch verlangt, sollen die Ältesten melden. Besteht keine gesetzliche Verpflichtung, sieht das Schreiben dagegen keine Notwendigkeit für eine Meldung.

Werden Behörden später auf anderem Weg auf den Fall aufmerksam und verlangen Informationen, sollen diese grundsätzlich herausgegeben werden, sofern kein kirchliches Vertraulichkeitsprivileg geltend gemacht werden kann.

Weitere Punkte betreffen den Umzug eines bekannten Kindesmissbrauchers in eine andere Versammlung, sehr alte Missbrauchsvorwürfe, die Information des Beschuldigten über eine bevorstehende Meldung sowie die Dokumentation solcher Vorgänge.

Das Schreiben gibt damit einen besonders deutlichen Einblick in die damalige interne Position zur Grenze zwischen gesetzlicher Pflichtmeldung und freiwilliger Meldung.

Originaldokument:
WAT.0001.004.0020 öffnen

Dokument 8 – WAT.0004.001.0001

Schreiben an alle australischen Versammlungen, 28. August 2002

Im Unterschied zu vielen anderen Dokumenten war dieses Schreiben nicht nur für das Zweigbüro oder Älteste bestimmt, sondern ausdrücklich an alle australischen Versammlungen gerichtet und sollte vorgelesen werden.

Anlass waren Medienberichte über den Umgang verschiedener Religionsgemeinschaften mit sexuellem Kindesmissbrauch. Watchtower erläuterte deshalb den Mitgliedern die eigene Position.

Der Brief erklärt, dass die Organisation sexuellen Kindesmissbrauch ablehne und Älteste entsprechende Anschuldigungen untersuchen sollten. Gleichzeitig wird die Zwei-Zeugen-Regel für interne religiöse Maßnahmen ausdrücklich bestätigt.

Zugleich heißt es, dass Älteste Vorwürfe staatlichen Behörden melden sollen, wenn das Gesetz dies verlangt, und dass ein Opfer das Recht habe, selbst eine Meldung beziehungsweise Anzeige vorzunehmen.

Dieses Dokument ist besonders interessant, weil es zeigt, welche Darstellung des internen Verfahrens den normalen australischen Zeugen Jehovas offiziell vermittelt wurde.

Originaldokument:
WAT.0004.001.0001 öffnen

Dokument 9 – WAT.0001.002.5407_R

Watchtower Australia an eine Ältestenschaft – Zwei-Zeugen-Regel, 23. April 2004

Dieses vertrauliche Schreiben betrifft einen konkreten Fall von mutmaßlichem sexuellem Kindesmissbrauch. Personenbezogene Angaben und der Name der betreffenden Versammlung wurden im veröffentlichten Dokument geschwärzt.

Das Zweigbüro erklärt, dass angesichts der vorhandenen Beweislage und der Bestreitung durch den Beschuldigten offenbar keine weiteren internen Schritte möglich seien. Polizei und Kinderschutzbehörde waren in diesem Fall bereits mit der Angelegenheit befasst.

Anschließend erläutert das Zweigbüro ausführlich die biblisch begründete Zwei-Zeugen-Regel.

Bemerkenswert ist, dass ausdrücklich anerkannt wird, dass Kindesmissbrauch gewöhnlich ohne weitere Zeugen geschieht und die Erfüllung dieser Beweisregel deshalb bei einem einzelnen Vorfall schwierig sein kann.

Das Schreiben weist zugleich darauf hin, dass beispielsweise zwei Betroffene, die unabhängig voneinander gleichartige Vorfälle desselben Beschuldigten schildern, gemeinsam ausreichende Beweise für ein internes Verfahren liefern können.

Das Dokument zeigt damit nicht nur eine abstrakte Regel, sondern ihre konkrete Anwendung auf einen tatsächlichen Missbrauchsvorwurf.

Originaldokument:
WAT.0001.002.5407_R öffnen

Dokument 10 – WAT.0001.004.0025

„Guidelines for Branch Service Desk Use Only“, September 2005

Diese sechsseitigen Richtlinien waren ausdrücklich nur für den Service Desk eines Zweigbüros bestimmt. Sie sollten Mitarbeitern helfen, Anfragen über Kindesmissbrauch und frühere Missbrauchstäter zu bearbeiten.

Ein großer Teil des Dokuments behandelt die Frage, ob ein Mann, der früher ein Kind missbraucht hat, später Ältester, Dienstamtgehilfe oder in anderer verantwortlicher Stellung tätig sein kann.

Ein solcher Mann war nach diesen Richtlinien nicht in jedem Fall automatisch dauerhaft ausgeschlossen. Berücksichtigt werden sollten unter anderem der zeitliche Abstand, Art und Häufigkeit des Missbrauchs, das spätere Verhalten, die Reaktion von Betroffenen und Versammlung, die Sicht staatlicher Behörden und die öffentliche Bekanntheit des Falls.

Die endgültige Entscheidung über verantwortliche Aufgaben sollte dabei das Zweigbüro treffen.

Weitere Abschnitte behandeln Einschränkungen im Umgang mit Kindern, Aufgaben innerhalb der Versammlung, Meldungen an Behörden und den Umzug eines bekannten früheren Täters.

Das Dokument zeigt damit sehr konkret, nach welchen internen Maßstäben Zweigbüros bekannte Missbrauchsfälle behandeln sollten.

Originaldokument:
WAT.0001.004.0025 öffnen

Dokument 11 – WAT.0003.001.0001

„Shepherd the Flock of God“ – internes Ältestenhandbuch, Ausgabe 2010

Dieses 143-seitige Buch ist das interne Handbuch für Älteste der Zeugen Jehovas. Es ist kein Spezialhandbuch ausschließlich zum Thema Kindesmissbrauch, sondern regelt zahlreiche Bereiche der Tätigkeit von Ältesten.

Dazu gehören unter anderem Aufgaben der Ältestenschaft, Ermittlungen bei schwerem religiösem Fehlverhalten, Rechtskomitees, Bewertung von Beweisen, Gemeinschaftsentzug, Wiederaufnahme, Vertraulichkeit und Aktenführung.

Für Case Study 29 waren insbesondere die Abschnitte wichtig, die den Umgang mit Anschuldigungen sexuellen Kindesmissbrauchs, Beweisregeln und internen Rechtsverfahren betreffen.

Die Royal Commission konnte anhand dieses Handbuchs Aussagen von Watchtower-Vertretern mit den tatsächlich schriftlich festgelegten Regeln für Älteste vergleichen.

Für die Dokumentation dient es deshalb vor allem als zentrale Primärquelle für das interne Regelwerk der Organisation.

Originaldokument:
WAT.0003.001.0001 öffnen

Dokument 12 – WAT.0001.004.0066

Schreiben an alle Ältestenschaften – „Child Abuse“, 1. Oktober 2012

Dieses sechsseitige Schreiben ist eine umfangreiche interne Richtlinie zum Umgang mit Kindesmissbrauch und richtet sich an alle Ältestenschaften.

Der Brief ersetzte mehrere ältere Schreiben aus den Jahren 1995 bis 2010. Diese sollten aus den ständigen Akten der Versammlungen entfernt und vernichtet werden. Die neue Richtlinie sollte künftig gemeinsam mit dem Ältestenhandbuch verwendet werden.

Das Dokument unterscheidet ausdrücklich zwischen rechtlichen Fragen und versammlungsinternen beziehungsweise religiösen Fragen.

Älteste sollten bei jeder bekannt werdenden Anschuldigung zunächst die Rechtsabteilung kontaktieren. Das galt auch bei älteren Fällen, nur einem Zeugen, bereits erfolgter Meldung, nicht mehr zur Versammlung gehörenden Personen oder inzwischen erwachsenen Betroffenen.

Für das interne Verfahren blieb die Zwei-Zeugen-Regel bestehen. Daneben enthält das Schreiben Regelungen zur Unterstützung Betroffener, zu Rechtskomitees, Einschränkungen und verantwortlichen Aufgaben bekannter Täter.

Das Dokument ist damit eine der wichtigsten Quellen für den unmittelbar vor der Royal Commission geltenden internen Regelungsstand.

Originaldokument:
WAT.0001.004.0066 öffnen

Dokument 13 – WAT.0001.004.0076

„Guidelines for Branch Office Service Desks“, 2013

Diese zehnseitigen internen Richtlinien sind eine Weiterentwicklung der früheren Service-Desk-Anweisungen. Sie waren ausschließlich für Mitglieder von Zweigkomitees und Mitarbeiter der Service Desks bestimmt.

Das Dokument sollte ihnen helfen, Fragen zu Kindesmissbrauch zu beurteilen und Anweisungen an örtliche Älteste zu formulieren.

Die Richtlinien behandeln unter anderem, wann ein früherer Missbrauchstäter verantwortliche Aufgaben übernehmen oder behalten kann, welche Einschränkungen für bekannte Täter gelten, welche Rolle das Zweigbüro bei diesen Entscheidungen spielt und was bei einem Umzug in eine andere Versammlung geschieht.

Auch konkrete Schutzmaßnahmen und die Weitergabe vertraulicher Hintergrundinformationen werden behandelt.

Besonders interessant ist, dass diese Richtlinien zusätzliche interne Informationen enthielten, die nicht für die allgemeine Weitergabe an Versammlungen oder Mitglieder bestimmt waren.

Originaldokument:
WAT.0001.004.0076 öffnen

Dokument 14 – WAT.0014.001.0009

Schreiben an alle Ältestenschaften – rechtliche Verfahren, 6. November 2014

Dieses sechsseitige interne Schreiben richtet sich an alle Ältestenschaften und ist keine spezielle Kinderschutzrichtlinie. Es enthält allgemeine Anweisungen für Situationen, in denen rechtliche Probleme entstehen.

Behandelt werden insbesondere Vertraulichkeit, strafrechtliche Ermittlungen, mögliche Gerichtsverfahren und der Umgang mit verschiedenen rechtlichen Anforderungen.

Das Schreiben betont, dass Älteste vertrauliche Informationen nicht eigenmächtig an unbefugte Personen weitergeben sollen und bei rechtlichen Problemen den organisatorisch vorgesehenen Weg über die Watchtower-Organisation einhalten sollen.

Für Kindesmissbrauch verweist das Dokument auf gesonderte Richtlinien.

Seine Bedeutung für Case Study 29 liegt daher vor allem darin, den allgemeinen organisatorischen Rahmen von Vertraulichkeit, Rechtsberatung und Kontakt mit staatlichen Stellen zu zeigen.

Originaldokument:
WAT.0014.001.0009 öffnen

Dokument 15 – WAT.9999.013.0012

„Summary of Watchtower Australia Case File Analysis“

Dieses Dokument ist eine Zusammenfassung der systematischen Auswertung der von Watchtower Australia vorgelegten Missbrauchsakten.

Die Analyse verdichtet den umfangreichen Aktenbestand in statistische Angaben. Erfasst werden unter anderem Zahl der Beschuldigten, Geständnisse, Funktionen innerhalb der Organisation, Rechtskomitees, Gemeinschaftsentzüge, Wiederaufnahmen, strafrechtliche Verurteilungen und die Frage, ob Fälle an staatliche Behörden gemeldet wurden.

Auf dieser Analyse beruhen wesentliche später bekannt gewordene Zahlen der Royal Commission, darunter die Zahl von 1.006 erfassten Beschuldigten.

Das Dokument ist damit keine Sammlung einzelner Fallgeschichten, sondern eine statistische Zusammenfassung des historischen Watchtower-Aktenbestands und eine wichtige Grundlage für die späteren Feststellungen der Commission.

Originaldokument:
WAT.9999.013.0012 öffnen

Dokument 16 – WAT.0021.001.0001

„Case File Analysis“, 4. August 2015

Dieses 15-seitige Dokument enthält die detaillierte Datenauswertung hinter der zusammenfassenden Fallaktenanalyse.

Die Tabelle erfasst zahlreiche Merkmale der einzelnen Fälle, beispielsweise Geschlecht und Stellung des Beschuldigten, Zahl und Alter der mutmaßlichen Opfer, Art des Missbrauchs, Zeitpunkt des ersten Vorfalls und der ersten Meldung sowie den jeweiligen australischen Bundesstaat.

Besonders wichtig sind die Angaben über die interne Reaktion der Organisation: ob die Zwei-Zeugen-Regel ein Rechtskomitee verhinderte, ob ein Geständnis vorlag, ob ein Rechtskomitee gebildet wurde, ob jemand als Ältester oder Dienstamtgehilfe entfernt wurde, ob Gemeinschaftsentzug oder Wiederaufnahme erfolgten und ob eine strafrechtliche Verurteilung bekannt war.

Eine weitere Kategorie betrifft die Frage, ob Fälle durch Zeugen Jehovas beziehungsweise die Organisation an staatliche Behörden gemeldet worden waren.

Dieses Dokument ist deshalb die zentrale Datengrundlage für eine seriöse Analyse der bekannten Zahlen aus Case Study 29.

Originaldokument:
WAT.0021.001.0001 öffnen

Dokument 17 – Transcript Day 155

Geoffrey Jackson – Aussage unter Eid, 14. August 2015

Dieses 72-seitige Dokument ist das offizielle Wortprotokoll des letzten öffentlichen Anhörungstages von Case Study 29.

Im Mittelpunkt steht die unter Eid abgegebene Aussage von Geoffrey William Jackson, einem Mitglied der Leitenden Körperschaft der Zeugen Jehovas.

Die Befragung behandelt zunächst Aufbau, Arbeitsweise und Autorität der Leitenden Körperschaft. Danach geht es ausführlich um die internen Verfahren bei Kindesmissbrauch.

Besprochen werden unter anderem die Zwei-Zeugen-Regel, ihre biblische Begründung, Rechtskomitees, die Behandlung und Befragung Betroffener, die Rolle von Frauen, mögliche Änderungen bestehender Verfahren und die Verantwortung der Leitenden Körperschaft für entsprechende Richtlinien.

Das Protokoll ist besonders bedeutsam, weil hier nicht eine nachträgliche Stellungnahme vorliegt, sondern Fragen und Antworten einer öffentlichen Befragung unter Eid vollständig dokumentiert wurden.

Offizielles Anhörungsprotokoll:
Transcript Day 155 öffnen

Dokument 18 – Report of Case Study No. 29

Abschluss- und Feststellungsbericht der Royal Commission

Dieser Bericht ist die zentrale Auswertung von Case Study 29. Anders als die meisten vorherigen Dokumente stammt er nicht von Watchtower, sondern von der Royal Commission selbst.

Die Commission führt darin Aussagen von Betroffenen, Zeugenaussagen von Ältesten und Watchtower-Vertretern, interne Dokumente, die Fallaktenanalyse und die Aussagen von Geoffrey Jackson zusammen.

Der Bericht untersucht unter anderem die organisatorische Struktur der Zeugen Jehovas, historische Fälle, Meldungen an staatliche Behörden, die Zwei-Zeugen-Regel, interne Rechtskomiteeverfahren, den Umgang mit Betroffenen, Gemeinschaftsentzug und Wiederaufnahme sowie Maßnahmen zum Schutz von Kindern.

Während andere Dokumente zeigen, was Watchtower schrieb oder einzelne Personen aussagten, enthält dieser Bericht die Feststellungen und Bewertungen der Royal Commission nach Auswertung des gesamten Beweismaterials.

Er gehört deshalb zu den wichtigsten Quellen des gesamten Dossiers.

Offizielle Quelle:
Case Study 29 und Abschlussbericht öffnen

Dokument 19 – Beweisstück-Verzeichnis Case Study 54

Institutionelle Überprüfung der Zeugen Jehovas im Jahr 2017

Auch hierbei handelt es sich nicht um ein einzelnes Dokument, sondern um das offizielle Exhibit-Verzeichnis von Case Study 54.

Case Study 54 ist besonders wichtig, weil die Royal Commission nach der ursprünglichen Untersuchung erneut untersuchte, wie Institutionen auf die bisherigen Erkenntnisse reagiert und welche Veränderungen sie vorgenommen hatten.

Das Verzeichnis enthält unter anderem Watchtowers Antwort an die Commission, neue interne Kinderschutzrichtlinien, ein überarbeitetes Schreiben an Ältestenschaften, interne Service-Desk-Richtlinien sowie die 2017 vorgelegte australische Child Safeguarding Policy.

Damit ermöglicht Case Study 54 einen direkten Vorher-Nachher-Vergleich zwischen dem 2015 untersuchten System und den später vorgenommenen Änderungen beziehungsweise Klarstellungen.

Offizielle Quelle:
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Dokument 20 – WAT.0024.001.0016

Antwort von Watchtower Australia an die Royal Commission, 2017

Dieses 21-seitige Dokument ist eine ausführliche offizielle Stellungnahme von Watchtower Australia gegenüber der Royal Commission.

Watchtower beantwortet darin systematisch Fragen dazu, was die Organisation aus Case Study 29 gelernt habe und welche Maßnahmen seit der Anhörung getroffen worden seien.

Behandelt werden unter anderem Organisationsstruktur, Kinderschutz, Richtlinien und Verfahren, Schulung verantwortlicher Personen, Dokumentation von Missbrauchsvorwürfen, Risikomanagement bei bekannten Tätern und Unterstützung Betroffener.

Besonders wichtig sind die Stellungnahmen zu konkreten Kritikpunkten der Royal Commission: mögliche Konfrontationen von Betroffenen mit Beschuldigten, die Zwei-Zeugen-Regel, fehlende Beteiligung von Frauen an Entscheidungen, Begleitpersonen bei Anhörungen sowie Gemeinschaftsentzug und Zurechtweisung.

Das Dokument zeigt damit sehr deutlich, welche Kritikpunkte Watchtower akzeptierte, welche Verfahren geändert oder präzisiert wurden und an welchen Grundsätzen die Organisation ausdrücklich festhielt.

Originaldokument:
WAT.0024.001.0016 öffnen

Dokument 21 – WAT.0024.001.0006

„Child Protection Guidelines for Branch Office Service Desks“, 2016

Diese achtseitigen Richtlinien sind eine überarbeitete interne Arbeitsanweisung für die Service Desks der Zweigbüros nach Case Study 29.

Sie behandeln Meldungen sexuellen Kindesmissbrauchs, die Bewertung von Informationen, interne Verfahren und insbesondere vom Zweigbüro angeordnete Einschränkungen für bekannte oder beschuldigte Personen.

Weitere Abschnitte regeln, was geschieht, wenn solche Einschränkungen nicht befolgt werden, wann sie möglicherweise aufgehoben werden können und wie beim Umzug in eine andere Versammlung vorzugehen ist.

Auch die Kommunikation zwischen Zweigbüros und mit der Rechtsabteilung wird behandelt.

Das Dokument eignet sich besonders für einen Vergleich mit den Service-Desk-Guidelines von 2005 und 2013. So lässt sich nachvollziehen, wie die internen Verfahren nach Case Study 29 verändert oder weiterentwickelt wurden.

Originaldokument:
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Dokument 22 – WAT.0024.001.0001

„Protecting Minors From Abuse“ – Schreiben an alle Ältestenschaften, 1. August 2016

Dieses fünfseitige Schreiben ersetzte die Richtlinie vom 1. Oktober 2012 und enthält die aktualisierten Anweisungen für Älteste zum Umgang mit Kindesmissbrauch.

Behandelt werden rechtliche Fragen, versammlungsinterne Fragen, Unterstützung Betroffener, Untersuchung von Anschuldigungen, Rechtskomitees, Wiederaufnahme, Einschränkungen, Aktenführung, Umzüge in andere Versammlungen und Benachrichtigungen durch staatliche Behörden.

Das Schreiben ist damit eine der zentralen neuen Ältestenrichtlinien nach Case Study 29.

Besonders interessant ist der direkte Vergleich mit dem Schreiben von 2012. Dadurch lässt sich nachvollziehen, welche Regeln nach der öffentlichen Untersuchung verändert oder ergänzt wurden und welche Grundprinzipien weiterhin bestehen blieben.

Originaldokument:
WAT.0024.001.0001 öffnen

Dokument 23 – WAT.0026.001.0001

„Child Safeguarding Policy of Jehovah’s Witnesses in Australia“, 2017

Dieses vierseitige Dokument ist eine australische Kinderschutzrichtlinie, die im Zusammenhang mit Case Study 54 vorgelegt wurde.

Sie definiert verschiedene Formen von Kindesmissbrauch und beschreibt die offizielle Position der Organisation. Sexueller Kindesmissbrauch wird ausdrücklich als schwere Sünde und Straftat bezeichnet.

Die Richtlinie betont die Verantwortung der Eltern für Schutz und Erziehung ihrer Kinder und weist darauf hin, dass die Versammlungen keine Schulen, Kindertagesstätten, Jugendgruppen oder vergleichbare Einrichtungen betreiben, in denen Kinder unabhängig von ihren Eltern betreut werden.

Weiter werden die Rechte Betroffener beziehungsweise ihrer Eltern gegenüber staatlichen Behörden sowie die Aufgaben der Ältesten beschrieben.

Das Dokument unterscheidet sich deutlich von den detaillierten internen Service-Desk-Richtlinien. Es ist eher eine übergeordnete Darstellung der offiziellen Kinderschutzposition der Organisation und eignet sich deshalb besonders für einen Vergleich zwischen allgemeiner Policy und internen Verfahrensanweisungen.

Originaldokument:
WAT.0026.001.0001 öffnen

Dokument 24 – CORR.0376.001.0001

World Headquarters an alle Zweigkomitees – neue Kinderschutzrichtlinien, 20. Juni 2016

Dieses zweiseitige interne Schreiben stammt vom World Headquarters und ist an die Branch Committees aller Zweigbüros gerichtet.

Es kündigt zwei neue Dokumente an: die überarbeiteten „Child Protection Guidelines for Branch Office Service Desks“ und das neue Schreiben „Protecting Minors From Abuse“ an alle Ältestenschaften, das zum 1. August 2016 gelten sollte.

Besonders interessant sind die Vorgaben zur Verteilung. Die ausführlichen Service-Desk-Guidelines sollten nur einem eng begrenzten Kreis erfahrener Ältester innerhalb der Zweigbüros zur Verfügung gestellt werden. Das Dokument sollte nicht frei innerhalb des Zweigbüros verbreitet werden.

Die Zweigbüros sollten außerdem ihre Service- und Rechtsabteilungen mit den neuen Regeln vertraut machen.

Das Schreiben zeigt damit, wie die nach Case Study 29 überarbeiteten Kinderschutzrichtlinien organisatorisch von der Weltzentrale an die Zweigbüros weitergegeben wurden und für welchen internen Personenkreis sie bestimmt waren.

Originaldokument:
CORR.0376.001.0001 öffnen

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